Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2004 - IXa ZB 37/03

bei uns veröffentlicht am27.02.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IXa ZB 37/03
vom
27. Februar 2004
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZwVerwVO § 26; ZwVwV § 19 Abs. 1, § 25

a) Die nach dem Zeitaufwand bestimmte Vergütung des Zwangsverwalters von
Grundstücken, die nicht durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, kann
bei der Bemessung des Stundensatzes nicht an die Vergütung von Berufsbetreuern
angelehnt werden.

b) Für in die Jahre 2000 bis 2003 fallende Abrechnungszeiträume kann die zeitbezogene
Vergütung des Zwangsverwalters gemäß § 26 ZwVerwVO bereits nach
dem Stundensatzrahmen bemessen werden, der nach § 19 Abs. 1, § 25 ZwVwV
erst für Abrechnungszeiträume nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden ist.
BGH, Beschluß vom 27. Februar 2004 - IXa ZB 37/03 - LG Dortmund
AG Unna
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin
Dr. Kessal-Wulf
am 27. Februar 2004

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters wird der Be- schluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 9. September 2002 aufgehoben, soweit darin zu seinem Nachteil entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung , auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.
Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis zu 600

Gründe:


I.


Der Beteiligte zu 3, ein Rechtsanwalt, war seit dem 5. Oktober 2000 zum Zwangsverwalter des im Rubrum bezeichneten Grundstücks bestellt, auf dem sich ein unbewohntes Gebäude nebst unfertigem Anbau befand. Der Zwangs-
verwalter berichtete wiederholt über den Zustand des Grundstücks und die bauordnungsrechtliche Lage. Außerdem veranlaßte er bauliche Sicherungsmaßnahmen , versicherte die Gebäude und beglich nach Überprüfung rückständige Grundsteuern.
Für seine Tätigkeit vom 18. Oktober 2000 bis zum Jahresende 2000 beantragte der Zwangsverwalter eine Nettopauschalvergütung von 3.000 DM nebst Auslagenersatz von 184,78 DM und Erstattung von 509,56 DM Umsatzsteuern. Das Amtsgericht billigte ihm zunächst den Ersatz der beanspruchten Auslagen, eine Nettovergütung von 180 DM und Umsatzsteuererstattung auf beide Beträge zu. Mit ergänzendem Festsetzungsantrag schlüsselte der Zwangsverwalter das beanspruchte Nettopauschalhonorar von 3.000 DM nach einem Zeitaufwand von 20 Stunden zum Stundensatz von je 150 DM auf. Das Amtsgericht erhöhte danach die Vergütung auf 20 Stunden zum Stundensatz von 60 DM nebst Erstattung der Umsatzsteuer unter Anrechnung der bereits festgesetzten niedrigeren Vergütung.
Auf seine Beschwerde setzte das Landgericht die Vergütung des Zwangsverwalters mit 2.000 DM (20 Stunden zum Stundensatz von 100 DM) nebst Erstattung der Umsatzsteuer unter Anrechnung der bereits zuerkannten Beträge fest. Hierbei griff es auf die Kriterien für die Vergütung von Berufsbetreuern zurück und ging davon aus, daß sich die Zwangsverwaltung schwierig gestaltet habe.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Zwangsverwalter seinen Festsetzungsantrag in der anfänglichen Gesamthöhe von 3.694,34 DM ! "$#% $&' ( )* + , - /. (1.888,89 0 12
beanspruchte Stundensatz von 150 DM notwendig sei, um nur den Aufwand der abgerechneten Verwaltungstätigkeit einschließlich der allgemeinen Geschäftsunkosten im Rahmen seiner anwaltlichen Berufsausübung zu decken. Die vom Beschwerdegericht herangezogenen Grundsätze der Betreuervergütung seien für Zwangsverwaltungen nicht anwendbar.

II.


Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt nach § 577 Abs. 4 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Gemäß § 153 Abs. 1 ZVG ist dem Zwangsverwalter eine Vergütung zu gewähren. Deren Berechnung bestimmt sich nach der Überleitungsvorschrift des § 25 der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwG) vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804) noch auf der Grundlage der nach § 14 EGZVG (jetzt § 152a ZVG) erlassenen Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185 - ZwVerwVO). § 23 Abs. 1 ZwVerwVO räumt dem Zwangsverwalter einen Vergütungsanspruch für seine Geschäftsführung, einen Anspruch auf Erstattung angemessener barer Auslagen und einen Anspruch auf Ersatz der darauf entfallenden Umsatzsteuer ein. Bei Grundstücken, die nicht durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, bestimmt sich die Vergütung gemäß § 26 ZwVerwVO nach dem Umfang der Tätigkeit des Zwangsverwalters und den gezogenen Nutzungen. Der "Umfang der Tätigkeit des Zwangsverwalters" ist von den Be-
schwerdegerichten bisher regelmäßig nach dem Zeitaufwand festgestellt worden (vgl. LG Frankfurt/M. InVo 1996, 194; LG Gießen InVo 1999, 367; LG Göttingen Rpfleger 1999, 456, 458; LG Flensburg ZInsO 2001, 952, 956). Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Hinsichtlich des Stundensatzes hat sich unter Geltung von § 26 ZwVerwVO keine einheitliche Linie gebildet. Für einen zum Zwangsverwalter bestellten Rechtsanwalt - wie hier - wurden zwischen 60 DM (LG Gießen InVo 1999, 367; LG Göttingen Rpfleger 1999, 456, 458) und 250 DM (LG Hanau ZIP 2002, 679; LG Memmingen ZInsO 2001, 796) festgesetzt. In der Literatur wird ein Stundensatz von mindestens 100 3 3 glich Umsatzsteuer für angemessen gehalten (Haarmeyer/Wutzke/Förster/ Hintzen, Zwangsverwaltung 2. Aufl. § 26 ZwVerwVO Rn. 5).
Einem durch gerichtlichen Akt bestellten Wahrer fremder Interessen, insbesondere einem Zwangsverwalter, darf kein unzumutbares Opfer abverlangt werden. Namentlich darf ihm ein finanzieller Ausgleich nicht versagt werden , weil ansonsten seine Berufsfreiheit (Art. 12 GG) beeinträchtigt sein kann (vgl. BVerfG ZIP 1989, 382, 383 m. Anm. Eickmann daselbst S. 383 und Onusseit, EWiR 1989, 391, 392; BGHZ 152, 18, 24 f). Der finanzielle Ausgleich hat sich in der Regel an der Qualifikation des Verwalters zu orientieren, weil dieser im Umfang seiner Zwangsverwaltungstätigkeit gehindert ist, anderweitig seinem Beruf nachzugehen (LG Potsdam ZInsO 2002, 322; Haarmeyer/ Wutzke/Förster/Hintzen, aaO), jedenfalls soweit er gerade wegen seiner beruflichen Qualifikation zum Zwangsverwalter bestellt worden ist und diese für seine Aufgabe einsetzen mußte. Im übrigen würden ohne angemessene Vergütung geeignete Personen als Zwangsverwalter schwerlich in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
2. Die vom Beschwerdegericht in Anlehnung an andere Landgerichte (vgl. LG Leipzig Rpfleger 2001, 560; LG Frankfurt/M. ZIP 2001, 1211) befürwortete Heranziehung betreuungsrechtlicher Vergütungsgrundsätze genügt dem vorgenannten Maßstab nicht. Die Richtlinienfunktion der vom Gesetzgeber in § 1 BVormVG getroffenen Regelung auch für die Vergütung von Berufsbetreuern bemittelter Betreuter nach § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. dazu BGHZ 145, 104, 113 ff) würde eine Herabsetzung der Zwangsverwaltervergütungen bewirken, die der andersartigen Tätigkeit dieses Amtes nicht gerecht wird. Für eine solche, nicht hinzunehmende Folge spricht insbesondere auch die mit § 19 Abs. 1 ZwVwV angeordnete Stundensatzvergütung von minde- #,54"$#, 6 7 98 :; * & <= ?> A stens 35 4 , 0 , 0 @ eschwerdeentscheidung nicht bestehen bleiben.
3. Das Beschwerdegericht wird nach der Zurückverweisung mithin erneut zu prüfen haben, ob dem Zwangsverwalter hier nach der Art seiner erforderlichen Tätigkeit im Abrechnungszeitraum der beanspruchte Stundensatz von 150 DM gemäß § 26 ZwVerwVO zusteht. Hierbei kann es sich an dem Vergütungsrahmen des § 19 Abs. 1 ZwVwV orientieren; denn die dieser Bestimmung zugrundeliegenden generell-abstrakten Bemessungsgrößen können innerhalb der genannten Zeitspanne angesichts der weitestgehend unveränderten Verhältnisse auch schon für die Jahre 2000 bis 2003 Geltung beanspruchen.
Die Höhe der Vergütung innerhalb dieses Rahmens ist dann im Einzelfall entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten. Dabei ist - ; "$#% * #, .$ * DCE F ) 6 G H * >I der Mindestsatz von 35 0 3 3 B 0 4
ganz überwiegend aus einfachen Aufgaben besteht, die hauptsächlich von Mitarbeitern und Hilfskräften erledigt werden können. Ein solcher Sachverhalt hat nach den bisher getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts hier nicht vorgelegen. Der - vom Zwangsverwalter mit seinem Vergütungsantrag nicht = J%K . geforderte - Höchstsatz von 95 0 3 0 1 0 z überwiegend für die Verwaltungstätigkeit im Abrechnungszeitraum seine berufliche Qualifikation als Rechtsanwalt genutzt hat (vgl. die Begründung des Bundesjustizministeriums zur Zwangsverwalterverordnung, BR-Drucks. 842/03 S. 16 f). Das war nach den besonderen bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten des verwalteten Grundstücks und wegen Überprüfung der Grundsteuerpflicht hier in Teilen der Fall, dürfte andererseits aber nicht für den Teil der Tätigkeit gelten , mit welcher der Zwangsverwalter nur bauliche Sicherungsmaßnahmen durch beauftragte Handwerker veranlaßt hat. Eine abschließende Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls für die Bemessung der Vergütung, zu denen auch noch weiterer Sachvortrag der Beteiligten in Betracht kommt, muß hier dem Tatrichter vorbehalten bleiben.
Kreft Raebel Athing
Boetticher Kessal-Wulf

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 153


(1) Das Gericht hat den Verwalter nach Anhörung des Gläubigers und des Schuldners mit der erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung festzusetzen und die Geschäftsführung zu beaufsichtigen; in g

Zwangsverwalterverordnung - ZwVwV | § 19 Abweichende Berechnung der Vergütung


(1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, ein

Zwangsverwalterverordnung - ZwVwV | § 17 Vergütung und Auslagenersatz


(1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung sowie auf Erstattung seiner Auslagen nach Maßgabe des § 21. Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverw

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 152a


Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Stellung, Aufgaben und Geschäftsführung des Zwangsverwalters sowie seine Vergütung (Gebühren und Auslagen) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu rege

Zwangsverwalterverordnung - ZwVwV | § 25 Übergangsvorschrift


In Zwangsverwaltungen, die bis einschließlich zum 31. Dezember 2003 angeordnet worden sind, findet die Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 9

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(1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 35 Euro und höchstens 95 Euro. Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.

(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.

In Zwangsverwaltungen, die bis einschließlich zum 31. Dezember 2003 angeordnet worden sind, findet die Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), weiter Anwendung; jedoch richten sich die Vergütung des Verwalters und der Auslagenersatz ab dem ersten auf den 31. Dezember 2003 folgenden Abrechnungszeitraum nach den §§ 17 bis 22 dieser Verordnung.

(1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 35 Euro und höchstens 95 Euro. Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.

(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.

In Zwangsverwaltungen, die bis einschließlich zum 31. Dezember 2003 angeordnet worden sind, findet die Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), weiter Anwendung; jedoch richten sich die Vergütung des Verwalters und der Auslagenersatz ab dem ersten auf den 31. Dezember 2003 folgenden Abrechnungszeitraum nach den §§ 17 bis 22 dieser Verordnung.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Das Gericht hat den Verwalter nach Anhörung des Gläubigers und des Schuldners mit der erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung festzusetzen und die Geschäftsführung zu beaufsichtigen; in geeigneten Fällen ist ein Sachverständiger zuzuziehen.

(2) Das Gericht kann dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit auferlegen, gegen ihn Zwangsgeld festsetzen und ihn entlassen. Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen.

In Zwangsverwaltungen, die bis einschließlich zum 31. Dezember 2003 angeordnet worden sind, findet die Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), weiter Anwendung; jedoch richten sich die Vergütung des Verwalters und der Auslagenersatz ab dem ersten auf den 31. Dezember 2003 folgenden Abrechnungszeitraum nach den §§ 17 bis 22 dieser Verordnung.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Stellung, Aufgaben und Geschäftsführung des Zwangsverwalters sowie seine Vergütung (Gebühren und Auslagen) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln. Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten. Es sind Mindest- und Höchstsätze vorzusehen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 35 Euro und höchstens 95 Euro. Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.

(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.

(1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung sowie auf Erstattung seiner Auslagen nach Maßgabe des § 21. Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten.

(2) Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Verwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.

(3) Ist der Verwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter einem Rechtsanwalt übertragen hätte, die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts abrechnen. Ist der Verwalter Steuerberater oder besitzt er eine andere besondere Qualifikation, gilt Satz 1 sinngemäß.