Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2003 - IXa ZB 25/03

published on 09/05/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2003 - IXa ZB 25/03
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IXa ZB 25/03
vom
9. Mai 2003
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Versteigert der Rechtspfleger in demselben Verfahren mehrere Grundstücksbruchteile
nach Gesamt-, Gruppen- und Einzelausgeboten, so verstößt er gegen § 73
Abs. 1 Satz 2 ZVG, wenn er das jeweils abgegebene höchste Gesamt- oder Gruppenausgebot
durch dreimaligen Aufruf verkündet und nach Eintrag der genauen
Uhrzeit im Protokoll insoweit die Versteigerung schließt. Wegen eines solchen Verfahrensfehlers
ist der Zuschlag zu versagen.
BGH, Beschluß vom 9. Mai 2003 - IXa ZB 25/03 - LG Hamburg
AG Hamburg
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin
Dr. Kessal-Wulf
am 9. Mai 2003

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2. werden die Be- schlüsse der 28. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 25. Juli 2002 - soweit die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde - und des Amtsgerichts Hamburg vom 6. Juni 2002 aufgehoben.
Der Zuschlag auf das Meistgebot des Beteiligten zu 3. im Zwangsversteigerungstermin vom 3. Juni 2002 wird unter Aufhebung des Bietverfahrens versagt.

Gründe:


I.


Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - versteigerte auf Antrag der Beteiligten zu 4., einer Sparkasse, am 3. Juni 2002 zwei dem Beteiligten zu 1. gehörenden Eigentumswohnungen, die im Grundbuch als selbständige Bruchteilseigentums - und Sonderrechte (Stellplätze) eingetragen sind. Gegen das vom Rechtspfleger beschlossene Verfahren für die Versteigerung sowohl nach Gesamt-, Gruppen- und Einzelausgeboten legte die Beteiligte zu 2. (Berech-
tigte eines in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Wohnungsrechts nach § 1093 BGB und Mieterin beider Wohnungen, die durch bauliche Veränderungen zu einer Wohnung zusammengefaßt wurden) Erinnerung ein. Dieser half der Rechtpfleger nicht ab. Das Amtsgericht wies die Erinnerung mit Beschluß vom 5. Juni 2002 zurück. Der Rechtspfleger erteilte mit Beschluß vom 6. Juni 2002 dem Beteiligten zu 3. den Zuschlag auf das Meistgebot in den Einzelausgeboten. Die Beteiligte legte gegen den Zuschlagsbeschluß und den Beschluß des Amtsgerichts vom 5. Juni 2002 sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht wies die sofortigen Beschwerden zurück. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beteiligte mit ihrer Rechtsbeschwerde. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde nur zugelassen, soweit der Zuschlagsbeschluß angefochten worden ist.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO) und auch im übrigen zulässig (§§ 9, 95, 97, 100 ZVG). Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Die Beschwerdeführerin rügt, der Rechtspfleger habe die Versteigerung nicht gleichzeitig nach Gesamt-, Gruppen- und Einzelausgeboten durchführen dürfen. Ihm sei bei der "Abschichtung" der Gebotsarten ein Verfahrensfehler unterlaufen. Er habe die Versteigerung entgegen § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG nicht einheitlich geschlossen, sondern für das Gesamtausgebot den vorzeitigen Schluß der Versteigerung verkündet. Deshalb sei ihr die Möglichkeit genommen worden, ihr Gesamtausgebot nach Abgabe der Einzelausgebote
und Verkündung des Meistgebots zu erhöhen. Dieser Verfahrensfehler führe zur Unwirksamkeit des Zuschlagsbeschlusses (§ 83 Nr. 7 ZVG).
2. Nach dem Versteigerungsprotokoll beantragte die Beteiligte zu 4. im Termin vor der Aufforderung zur Abgabe der Gebote ein Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote. Dem widersprach die Beschwerdeführerin, die allein die Versteigerung nach Einzelausgeboten für angezeigt hielt. Die Beteiligte zu 4. beantragte danach auch die Zulassung eines Gruppenausgebots. Der Rechtspfleger legte deshalb in den Versteigerungsbedingungen fest, daß die Objekte gleichzeitig nach allen Ausgebotsarten auszubieten seien. Um 10.12 Uhr forderte er zunächst zur Abgabe von Gesamtausgeboten auf. Nachdem der Rechtspfleger das höchste Gesamtausgebot festgestellt hatte, verkündete er das Meistgebot durch dreimaligen Aufruf; ein weiteres Gebot auf dieses Gesamtgebot wurde nicht mehr angegeben. Um 12.25 Uhr wurde dann für das Gesamtausgebot die Versteigerung geschlossen. Er gab die geleisteten Sicherheiten zurück. Auch für die zwei Gruppenausgebote, die jeweils aus einem Wohnungs- und einem dazugehörigen Teileigentumsrecht bestanden, stellte der Rechtspfleger jeweils die höchsten Gebote fest; insoweit schloß er die Versteigerung um 12.55 Uhr. Im Anschluß daran ließ der Rechtspfleger für jedes der Wohnungs- und Teileigentumsrechte Einzelausgebote abgeben. Auch insoweit verkündete er jeweils durch dreimaligen Aufruf das höchste Gebot und hielt im Protokoll für jedes Einzelgebot die genaue Uhrzeit fest, zu der "die Versteigerung geschlossen" wurde. Auch die Beschwerdeführerin erhielt ihre Sicherheiten zurück. Der Ersteher beantragte die sofortige Zuschlagserteilung , da die Summe der Einzelausgebote höher lag, als das Gesamtausgebot und die Gruppenausgebote. Dem widersprach die Beschwerdeführerin mit
der Begründung, das Zwangsversteigerungsverfahren sei in der durchgeführten Form rechtswidrig.
Der Rechtspfleger gab zum Zuschlagsbeschluß vom 6. Juni 2002 zusätzliche Erläuterungen dahin ab, er habe Gebotsarten einzeln nacheinander aufgerufen und habe die Bieter innerhalb der verschiedenen Gebotsarten bei Abgabe eines jeden Gebots über die Höhe des jeweiligen Meistgebots unterrichtet. Nach Beendigung der Gesamt- und der Gruppenausgebote habe gegenüber den Bietern noch keine Aussage über das endgültige Meistgebot gemacht werden können, da einzeln noch nicht ausgeboten gewesen sei, was zu einem höheren Meistgebot hätte führen können.
3. Das vom Rechtspfleger gewählte Verfahren hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil er die Versteigerung nicht einheitlich geschlossen hat (§ 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG).

a) Das Zwangsversteigerungsgesetz schreibt nicht vor, in welcher Reihenfolge die Gebote abzugeben sind, wenn in der Zwangsversteigerung nach § 18 ZVG verbundene Grundstücke oder Bruchteile eines Gebäudeeigentums gemeinsam versteigert werden. Die verschiedenen Ausgebotsmöglichkeiten haben den Zweck, ein möglichst hohes Meistgebot zu erreichen. Das Zwangsversteigerungsgesetz räumt der Einzelausbietung insoweit einen Vorrang ein, als es davon ausgeht, hier werde in der Regel das höchste Gebot erzielt (Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 63 Rn. 1). Dem Gesamtund dem Gruppenausgebot liegt der Gedanke zugrunde, das Bietinteresse werde zunehmen, wenn wirtschaftlich zusammengehörende Einheiten insgesamt ausgeboten werden. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG soll wegen des Vor-
rangs der Einzelausgebote der Zuschlag auf das Gesamtausgebot nur erteilt werden, wenn das dort erzielte Meistgebot höher ist als das Gesamtergebnis der Einzelausgebote. Das kann aber nur bedeuten, daß bei gleichzeitiger Versteigerung das Vollstreckungsgericht jedem Bieter alle Ausgebotsarten bis zum Schluß der Versteigerung offen halten muß. Dies schließt den vorzeitigen Schluß einer der Gebotsarten vor Ende der Versteigerung aus (Stöber, ZVG, 17. Aufl. § 73 Rn. 2, 2.7.). Nur wenn der Schluß der Versteigerung einheitlich verkündet wird, ist sichergestellt, daß den Bietinteressenten bis zum Schluß der Versteigerung die Möglichkeit bleibt, durch Abgabe von höheren Geboten in allen Gebotsarten das Versteigerungsergebnis entsprechend ihrer Interessenlage zu beeinflussen.

b) Diesem Erfordernis ist das Amtsgericht bei dem von ihm gewählten Verfahren nicht vollständig gerecht geworden. Versteigert der Rechtspfleger - wie hier - in demselben Verfahren mehrere Grundstücksbruchteile auf Antrag eines Beteiligten gleichzeitig nach Gesamt-, Gruppen- und Einzelausgeboten (§§ 18, 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG), liegt ein Verfahrensfehler nach § 83 Nr. 7 ZVG vor, wenn er das jeweils abgegebene höchste Gesamt- oder Gruppenausgebot durch dreimaligen Aufruf verkündet und nach Eintrag der genauen Uhrzeit ins Protokoll insoweit die Versteigerung schließt. Er verstößt damit gegen § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG, wonach der Schluß für alle Ausgebotsarten einheitlich erfolgen muß. Die vom Rechtspfleger für die Gesamt- und Gruppenausgebote im Versteigerungsprotokoll dreimal aufgerufenen höchsten Gebote und die genau niedergelegten Zeiten für den Schluß dieser Gebotsarten sind nur dahin zu verstehen, daß er insoweit jeweils den vorzeitigen und damit endgültigen Schluß der Versteigerung formell beschlossen hat. Dem Versuch des Landgerichts , mit Hilfe der Erläuterungen zum Zuschlagsbeschluß das Versteige-
rungsprotokoll dahin auszulegen, der Rechtspfleger habe sich trotz des formellen Abschlusses der Gesamt- und Gruppenausgebote nicht an der Entgegennahme weiterer Angebote gehindert gesehen, widerspricht nicht nur der klare Wortlaut des Protokolls. Darüber hinaus hatte der Rechtspfleger den unterlegenen Bietern jeweils auch ihre Sicherheiten zurückgegeben. Schließlich fehlt im Versteigerungsprotokoll der Vermerk nach § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG, der Rechtspfleger habe nach Abgabe der Einzelausgebote und der Ermittlung des Meistgebots die Bieter abschließend aufgefordert, weitere Gebote abzugeben.
4. Nach allem kann die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde keinen Bestand haben. Erachtet das Rechtsbeschwerdegericht - als Beschwerdegericht im Sinne von § 101 Abs. 1 ZVG (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 128 zu Artikel 9 Vorspann) - aufgrund eines Verfahrensfehlers nach § 83 Nr. 7 ZVG die Zuschlagsbeschwerde für begründet, so hat es nach § 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse in der Sache selbst zu entscheiden und den Zuschlag zu versagen.
Kreft Raebel Athing
Boetticher Kessal-Wulf
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Annotations

Die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke kann in demselben Verfahren erfolgen, wenn sie entweder wegen einer Forderung gegen denselben Schuldner oder wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechts oder wegen einer Forderung, für welche die Eigentümer gesamtschuldnerisch haften, betrieben wird.

(1) Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln auszubieten. Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, können auch gemeinsam ausgeboten werden.

(2) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten verlangen, daß neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke zusammen ausgeboten werden (Gesamtausgebot). Sofern einige Grundstücke mit einem und demselben Recht belastet sind, kann jeder Beteiligte auch verlangen, daß diese Grundstücke gemeinsam ausgeboten werden (Gruppenausgebot). Auf Antrag kann das Gericht auch in anderen Fällen das Gesamtausgebot einiger der Grundstücke anordnen (Gruppenausgebot).

(3) Wird bei dem Einzelausgebot auf eines der Grundstücke ein Meistgebot abgegeben, das mehr beträgt als das geringste Gebot für dieses Grundstück, so erhöht sich bei dem Gesamtausgebot das geringste Gebot um den Mehrbetrag. Der Zuschlag wird auf Grund des Gesamtausgebots nur erteilt, wenn das Meistgebot höher ist als das Gesamtergebnis der Einzelausgebote.

(4) Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind, hierauf verzichtet haben. Dieser Verzicht ist bis spätestens vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten zu erklären.

(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, müssen 30 Minuten liegen. Die Versteigerung muß so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.

(2) Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluß der Versteigerung zu verkünden. Die Verkündung des letzten Gebots soll mittels dreimaligen Aufrufs erfolgen.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.

(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

In dem Verfahren gelten als Beteiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner:

1.
diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;
2.
diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, einen Anspruch mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.

Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, kann die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft.

(1) Die Beschwerde steht im Falle der Erteilung des Zuschlags jedem Beteiligten sowie dem Ersteher und dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten, im Falle der Versagung dem Gläubiger zu, in beiden Fällen auch dem Bieter, dessen Gebot nicht erloschen ist, sowie demjenigen, welcher nach § 81 an die Stelle des Bieters treten soll.

(2) Im Falle des § 9 Nr. 2 genügt es, wenn die Anmeldung und Glaubhaftmachung des Rechts bei dem Beschwerdegericht erfolgt.

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, müssen 30 Minuten liegen. Die Versteigerung muß so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.

(2) Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluß der Versteigerung zu verkünden. Die Verkündung des letzten Gebots soll mittels dreimaligen Aufrufs erfolgen.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, müssen 30 Minuten liegen. Die Versteigerung muß so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.

(2) Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluß der Versteigerung zu verkünden. Die Verkündung des letzten Gebots soll mittels dreimaligen Aufrufs erfolgen.

Die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke kann in demselben Verfahren erfolgen, wenn sie entweder wegen einer Forderung gegen denselben Schuldner oder wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechts oder wegen einer Forderung, für welche die Eigentümer gesamtschuldnerisch haften, betrieben wird.

(1) Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln auszubieten. Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, können auch gemeinsam ausgeboten werden.

(2) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten verlangen, daß neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke zusammen ausgeboten werden (Gesamtausgebot). Sofern einige Grundstücke mit einem und demselben Recht belastet sind, kann jeder Beteiligte auch verlangen, daß diese Grundstücke gemeinsam ausgeboten werden (Gruppenausgebot). Auf Antrag kann das Gericht auch in anderen Fällen das Gesamtausgebot einiger der Grundstücke anordnen (Gruppenausgebot).

(3) Wird bei dem Einzelausgebot auf eines der Grundstücke ein Meistgebot abgegeben, das mehr beträgt als das geringste Gebot für dieses Grundstück, so erhöht sich bei dem Gesamtausgebot das geringste Gebot um den Mehrbetrag. Der Zuschlag wird auf Grund des Gesamtausgebots nur erteilt, wenn das Meistgebot höher ist als das Gesamtergebnis der Einzelausgebote.

(4) Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind, hierauf verzichtet haben. Dieser Verzicht ist bis spätestens vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten zu erklären.

Die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke kann in demselben Verfahren erfolgen, wenn sie entweder wegen einer Forderung gegen denselben Schuldner oder wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechts oder wegen einer Forderung, für welche die Eigentümer gesamtschuldnerisch haften, betrieben wird.

(1) Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln auszubieten. Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, können auch gemeinsam ausgeboten werden.

(2) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten verlangen, daß neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke zusammen ausgeboten werden (Gesamtausgebot). Sofern einige Grundstücke mit einem und demselben Recht belastet sind, kann jeder Beteiligte auch verlangen, daß diese Grundstücke gemeinsam ausgeboten werden (Gruppenausgebot). Auf Antrag kann das Gericht auch in anderen Fällen das Gesamtausgebot einiger der Grundstücke anordnen (Gruppenausgebot).

(3) Wird bei dem Einzelausgebot auf eines der Grundstücke ein Meistgebot abgegeben, das mehr beträgt als das geringste Gebot für dieses Grundstück, so erhöht sich bei dem Gesamtausgebot das geringste Gebot um den Mehrbetrag. Der Zuschlag wird auf Grund des Gesamtausgebots nur erteilt, wenn das Meistgebot höher ist als das Gesamtergebnis der Einzelausgebote.

(4) Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind, hierauf verzichtet haben. Dieser Verzicht ist bis spätestens vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten zu erklären.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, müssen 30 Minuten liegen. Die Versteigerung muß so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.

(2) Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluß der Versteigerung zu verkünden. Die Verkündung des letzten Gebots soll mittels dreimaligen Aufrufs erfolgen.

(1) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so hat das Beschwerdegericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Wird ein Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt ist, aufgehoben, auf Rechtsbeschwerde aber für begründet erachtet, so ist unter Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts die gegen die Erteilung des Zuschlags erhobene Beschwerde zurückzuweisen.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.