Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2012 - IX ZR 90/09

published on 26/01/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2012 - IX ZR 90/09
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Landgericht Meiningen, 2 O 1348/07, 20/08/2008
Thüringer Oberlandesgericht, 8 U 767/08, 15/04/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 90/09
vom
26. Januar 2012
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp sowie die
Richterin Möhring
am 26. Januar 2012

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 15. April 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 32.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2
1. Ein Rechtsfortbildungsbedarf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) ist nicht im Blick auf die Anwendbarkeit des einschlägigen Verjährungsrechts gegeben.
3
Wurde die primäre Verjährungsfrist gemäß § 51b Fall 2 BRAO aF durch eine Mandatsbeendigung vor dem 15. Dezember 2004 in Lauf gesetzt, ist gemäß Art. 229, § 12 Abs. 1 Nr. 3, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Regelung des § 51b BRAO aF weiter maßgeblich (Fahrendorf in: Fahren- dorft/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., Rn. 1091). Dem entspricht die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts.
4
2. Zu Unrecht leitet die Beschwerde aus der - streitigen - Übersendung eines Arztberichts durch die Klägerin an den Beklagten diesen treffende vertragliche Pflichten her.
5
Hier fehlt es am Austausch rechtsgeschäftlicher Erklärungen der Parteien. Auch aus den weiteren Umständen ergaben sich für den Beklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin von einem Fortbestand des beendeten Mandats ausging oder ihm ein neues Mandat erteilen wollte. Da der nach dem Vortrag der Klägerin mitgeteilte Befund der K. in Übereinstimmung mit der Würdigung des Berufungsgerichts unauffällig war, auf eine komplikationslose Heilung und nicht auf etwaige Spätfolgen hindeutete, war der Beklagte auch im Blick auf § 44 BRAO zu einer weiteren Abklärung gegenüber der Klägerin nicht verpflichtet.
6
3. Der in Rede stehende Befund enthielt folgerichtig keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die den Beklagten veranlassen mussten , seine Rechtsauffassung zu überprüfen und die Klägerin auf etwaige Sekundäransprüche hinzuweisen.
7
4. Ein Grundrechtsverstoß (Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG) ist im Blick auf das Vorbringen der Klägerin, sie sei von einem fortbestehenden Mandatsverhältnis ausgegangen, nicht gegeben.
8
Nach der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts liegt ein Mandatsende bereits dann vor, wenn der Rechtsanwalt subjektiv von einem auch nur vorläufigen Mandatsende ausgeht und dies dem Mandanten mitteilt. Mit Rücksicht auf diese naheliegende Rechtsauffassung war das Vorbringen der Klägerin nicht entscheidungserheblich.
Kayser Gehrlein Fischer
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 20.08.2008 - 2 O 1348/07 -
OLG Jena, Entscheidung vom 15.04.2009 - 8 U 767/08 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Rechtsanwalt, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht annehmen will, muß die Ablehnung unverzüglich erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.