Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2010 - IX ZR 88/09

bei uns veröffentlicht am11.05.2010
vorgehend
Landgericht Kleve, 1 O 242/07, 16.05.2008
Oberlandesgericht Düsseldorf, 18 U 150/08, 01.04.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 88/09
vom
11. Mai 2010
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und
Dr. Pape
am 11. Mai 2010

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. April 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 773.094,91 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2
Das Berufungsgericht hat keinen entscheidungserheblichen Rechtssatz aufgestellt, der im Widerspruch zu einem die Entscheidungen BGHZ 150, 172, 186 und BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 - III ZR 76/92, WM 1994, 988, 991 tragenden Rechtssatz steht. Es hat nicht angenommen, dass der Beginn der Verjährung in keinem Fall durch die Verkennung einer schwierigen und unübersichtlichen Rechtslage hinausgeschoben werde könne. Vielmehr hat es unter Würdigung der tatsächlichen Umstände des zu entscheidenden Falles begründet , warum dem Kläger bereits im PKH-Antragsverfahren des Rechtsstreits der Nacherbin gegen ihn und seine Ehefrau die erforderliche Kenntnis von Schaden und Schädiger vermittelt worden ist. Der Schaden ist lange vor Abschluss dieses Prozesses eingetreten. Das durch den Vertrag vom 14. August 1986 begründete Risiko, dass die Nacherbin ihre Rechte geltend machen würde, hat sich jedenfalls mit der Erwirkung des Widerspruchs gegen die Löschung des Nacherbenvermerks am 5. Juni 1989 verwirklicht.
3
Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt worden. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger den Anspruch gegen die Beklagten nicht auf eine fehlende Aufklärung über die geringen Erfolgsaussichten der Klage gegen den Notar P. gestützt; er hatte auch nicht behauptet, er hätte die Klage gegebenenfalls zurückgenommen , um weitere Kosten zu vermeiden. Abgesehen davon schützt Art. 103 Abs. 1 GG nicht davor, dass ein Gericht den Vortrag der Partei aus Gründen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts unberücksichtigt lässt (BVerfGE 70, 288, 294). Das Berufungsgericht hat den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 9. März 2009 zur Kenntnis genommen, den Hilfsantrag aber aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht beschieden.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 16.05.2008 - 1 O 242/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.04.2009 - I-18 U 150/08 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.