Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2010 - IX ZR 88/09
published on 11/05/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2010 - IX ZR 88/09
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Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 88/09
vom
11. Mai 2010
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und
Dr. Pape
am 11. Mai 2010
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. April 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 773.094,91 € festgesetzt.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 773.094,91 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
- 2
- Das Berufungsgericht hat keinen entscheidungserheblichen Rechtssatz aufgestellt, der im Widerspruch zu einem die Entscheidungen BGHZ 150, 172, 186 und BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 - III ZR 76/92, WM 1994, 988, 991 tragenden Rechtssatz steht. Es hat nicht angenommen, dass der Beginn der Verjährung in keinem Fall durch die Verkennung einer schwierigen und unübersichtlichen Rechtslage hinausgeschoben werde könne. Vielmehr hat es unter Würdigung der tatsächlichen Umstände des zu entscheidenden Falles begründet , warum dem Kläger bereits im PKH-Antragsverfahren des Rechtsstreits der Nacherbin gegen ihn und seine Ehefrau die erforderliche Kenntnis von Schaden und Schädiger vermittelt worden ist. Der Schaden ist lange vor Abschluss dieses Prozesses eingetreten. Das durch den Vertrag vom 14. August 1986 begründete Risiko, dass die Nacherbin ihre Rechte geltend machen würde, hat sich jedenfalls mit der Erwirkung des Widerspruchs gegen die Löschung des Nacherbenvermerks am 5. Juni 1989 verwirklicht.
- 3
- Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt worden. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger den Anspruch gegen die Beklagten nicht auf eine fehlende Aufklärung über die geringen Erfolgsaussichten der Klage gegen den Notar P. gestützt; er hatte auch nicht behauptet, er hätte die Klage gegebenenfalls zurückgenommen , um weitere Kosten zu vermeiden. Abgesehen davon schützt Art. 103 Abs. 1 GG nicht davor, dass ein Gericht den Vortrag der Partei aus Gründen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts unberücksichtigt lässt (BVerfGE 70, 288, 294). Das Berufungsgericht hat den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 9. März 2009 zur Kenntnis genommen, den Hilfsantrag aber aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht beschieden.
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 16.05.2008 - 1 O 242/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.04.2009 - I-18 U 150/08 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge