Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2019 - IX ZR 8/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl
am 28. November 2019
beschlossen:
Auf die Revision des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger verlangt als Verwalter in dem auf Antrag eines Finanzamtes vom 1. September 2009 am 15. September 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen von Frau S. R. (fortan: Schuldnerin) von dem beklagten Land die Rückzahlung eines am 4. August 2008 von der Schuldnerin gezahlten Betrages in Höhe von 100.000 € unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die mündliche Verhandlung geschlossen und Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 hat es den Verkündungstermin verlegt, den Parteien Hinweise erteilt, wonach die Kenntnis des Beklagten von einem Benachteiligungsvorsatz nicht ersichtlich sei, ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben sowie angekündigt, dass anschließend geprüft werde, ob die Verhandlung wiederzueröffnen sei. Nach schriftlichen Stellungnahmen beider Parteien hat das Berufungsgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Beklagte die Zulassung der Revision und mit dieser die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
II.
- 2
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
- 3
- 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne gemäß § 143 Abs. 1 InsO die Rückgewähr der Zahlung der Schuldnerin vom 4. August 2008 in Höhe von 100.000 € verlangen. Die Zahlung sei gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Die Überweisung sei gläubigerbenachteiligend gewesen und mit Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin erfolgt. Von einem solchen sei regel- mäßig auszugehen, wenn der Schuldner seine (drohende) Zahlungsunfähigkeit kenne. Der Schuldnerin sei bei der Zahlung am 4. August 2008 bewusst gewesen , dass ihr die Zahlungsunfähigkeit drohe. Der Beklagte habe Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt. Die Kenntnis des Beklagten sei gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu vermuten und schon nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht zu entkräften. Der Beklagte habe gewusst, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin drohe und deren Handlung die Gläubiger benachteilige. Aufgrund einer Gesamtwürdigung, insbesondere aufgrund der Inkongruenz der Sicherheitsleistung, sei die Kenntnis des Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz festzustellen.
- 4
- 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300; vom 18. Juli 2019 - IX ZR 276/17, juris Rn. 5). Dieser Verpflichtung ist das Berufungsgericht in einem entscheidungserheblichen Punkt nicht nachgekommen.
- 5
- a) Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis in einer entscheidungserheblichen Frage, so darf es diese Frage im Urteil nicht abweichend von seiner geäußerten Rechtsauffassung entscheiden, ohne die Verfahrensbeteiligten zuvor auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben (BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - VI ZR 530/12, NJW 2014, 2796 Rn. 5; vom 11. Mai 2017 - V ZR 235/16, juris Rn. 6).
- 6
- Das Berufungsgericht hat - nach Schluss der mündlichen Verhandlung - sinngemäß darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich sei, aus welchen Anhaltspunkten eine Kenntnis des Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hergeleitet werden könne. Nachdem sich beide Parteien schriftlich geäußert haben, hat das Berufungsgericht sein Urteil verkündet, dem der rechtliche Standpunkt zugrunde liegt, die unstreitigen Tatsachen erlaubten den Schluss auf eine Kenntnis des Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und deren Benachteiligungsvorsatz. Damit hat das Berufungsgericht seine dem Hinweis zugrundeliegende Beurteilung geändert, wonach der festgestellte Sachverhalt nicht den Schluss auf die Kenntnis des Beklagten erlaube, und nunmehr einen solchen Schluss gezogen.
- 7
- Auf seine geänderte Auffassung hätte das Berufungsgericht die Parteien vor Erlass einer darauf gestützten Entscheidung hinweisen müssen. Sodann hätte es ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem neuerlichen Hinweis geben und dazu die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das hat das Berufungsgericht unterlassen, wie die Beschwerde mit Recht rügt.
- 8
- b) Das angegriffene Urteil beruht auf diesen Verstößen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer anderen, für den Beklagten günstigeren Entscheidung gekommen wäre, wenn es den gebotenen Hinweis erteilt und nochmals verhandelt hätte.
- 9
- Das Berufungsgericht hat die Sicherheitsleistung als inkongruent angesehen. Es ist - mit der Rechtsprechung des Senats - davon ausgegangen, dass eine inkongruente Deckung nur dann ein Beweisanzeichen für den Benachteili- gungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers vondiesem Vorsatz bildet, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand , an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BGH, Urteil vom 7. November 2013 - IX ZR 248/12, WM 2013, 2233 Rn. 12). Beweisanzeichen wie eine Inkongruenz machen eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich und dürfen nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 19. Aufl., § 133 Rn. 75). Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen. Ob ein bestimmter Gläubiger Kenntnis von der Zahlungseinstellung oder der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit hat, hängt davon ab, welche konkreten Tatsachen dieser Gläubiger spätestens unmittelbar vor der jeweils angefochtenen Zahlung kannte (BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - IX ZR 152/15, EnWZ 2017, 22 Rn. 2).
- 10
- Der Beklagte hat dargelegt, welchen Vortrag er auf den gebotenen Hinweis zu der Frage, welche konkreten Tatsachen mit Bezug auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin der Beklagte spätestens unmittelbar vor der angefochtenen Zahlung kannte, gehalten hätte. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Berücksichtigung dieses Vortrags das Berufungsgericht zu einer anderen Entscheidung veranlasst hätte.
Schoppmeyer Röhl
Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 08.04.2016 - 9 O 1468/13 (1) -
OLG Rostock, Entscheidung vom 10.12.2018 - 6 U 30/16 -
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Annotations
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.