Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2013 - IX ZR 64/10

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 102.698,14 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Beschwerde ist unbegründet. Sie legt einen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) nicht dar.
- 2
- Das Berufungsgericht weicht in seinen Rechtssätzen nicht von der angeführten Vergleichsentscheidung (BGH, Urteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 294/93, NJW 1995, 51, 52 f unter 2.) ab. Dort ist lediglich der damalige Einzelfall anders beurteilt worden.
- 3
- Fehl geht auch die erhobene Gehörsrüge. Mit dem angeblich übergangenen Vortrag der Berufungsbegründung hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt. Die dort erhobene Rechtsbehauptung ist überdies unzutref- fend. Bei der Beratung des Scheidungsanwalts zu § 1933 BGB geht es immer um den Schutz des Scheidungsbeklagten und seiner Nachlassplanung, nicht um den Schutz der gesetzlichen Erben, der je nach Lage des Falles nur hinzutreten kann.
- 4
- Soweit die Beschwerde unzureichende Anforderungen des Berufungsgerichts an die sekundäre Darlegungslast der Beklagten beanstandet, erhebt sie eine revisionsrechtliche Sachrüge, die zulassungsrechtlich ohne Belang ist.
- 5
- Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 02.04.2009 - 4 O 361/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.02.2010 - I-33 U 12/09 -

Annotations
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.