Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2008 - IX ZR 64/08

bei uns veröffentlicht am06.11.2008
vorgehend
Landgericht Köln, 7 O 26/06, 11.05.2007
Oberlandesgericht Köln, 22 U 98/07, 18.03.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 64/08
vom
6. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser,
Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
am 6. November 2008

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. März 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf (450.000 € + 20.000 € =) 470.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - neben dem Unterlassungsbegehren - eine Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO), kein vollstreckungsgerichtliches Verfahren. Diese kann grundsätzlich nur mit dem materiellen Recht des Klägers begründet und nicht auf die Verletzung vollstreckungsrechtli- cher Verfahrensvorschriften wie auch den Grundsatz der Vollstreckungsimmunität gestützt werden.
3
a) Überschneidungen können sich allerdings ergeben, wenn das Vollstreckungsgericht und das an seine Stelle tretende Gericht der sofortigen Beschwerde ausnahmsweise auch das materielle Recht prüfen müssen. In einem solchen Fall, etwa beim evidenten Dritteigentum oder bei nichtigen Vollstreckungsakten , kann dem Dritten neben den verfahrensrechtlichen Rechtsbehelfen auch die Klage aus § 771 ZPO zustehen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1962 - VIII ZR 125/61, WM 1962, 1177; Musielak/Lackmann, ZPO 6. Aufl. § 771 Rn. 3). Über Vollstreckungsmängel ist dagegen zwingend in dem hierfür vorgesehenen Verfahren (hier: § 28 Abs. 2 ZVG in Verbindung mit §§ 766, 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG) zu befinden (vgl. Stöber, ZVG 18. Aufl. § 28 Rn. 9 f). Dies gilt auch für einen Dritten, wenn er als Beteiligter (§ 9 ZVG) zur Erinnerung befugt ist (vgl. Stöber, aaO § 28 Rn. 10). Der Nutzer, der aufgrund eines Überlassungs -, Miet-, Pacht- oder sonstigen Vertrages zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt ist, gehört zum Kreis der Beteiligten im Sinne des § 9 Nr. 2 ZVG, wenn er sein Recht anmeldet und glaubhaft macht; ein schuldrechtlicher Anspruch ist hierfür ausreichend (vgl. Stöber, aaO § 9 Rn. 2 unter 2.8).
4
b) Soweit sich die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht und im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unter Bezugnahme auf Nr. 7 der Erklärung des Leiters der Hauptverwaltung für internationale Zusammenarbeit der Verwaltung der Angelegenheiten des Präsidenten der Russischen Föderation vom 30. April 2008 auf die Verletzung der Vollstreckungsimmunität beruft, handelt es sich um eine das Vollstreckungsverfahren betreffende Einwendung, die mit vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen geltend zu machen ist. Aus den beigezogenen Versteigerungsakten (93 K 29/06 - AG Köln) ergibt sich, dass die Russische Föderation einen hierauf gestützten Antrag sowohl im Zwangsversteigerungs- als auch im Zwangsverwaltungsverfahren gestellt und mit der sofortigen Beschwerde weiterverfolgt hat (vgl. Schriftsätze vom 18. Mai 2007, vom 7. September 2007, vom 18. Oktober 2007).
5
Diese Zuordnung der Prüfung der Vollstreckungsimmunität entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die maßgeblichen Verfahren, in denen in jüngster Zeit die Reichweite dieses völkerrechtlichen Grundsatzes zu prüfen war, betrafen Rechtsbeschwerden gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, WM 2003, 1388, 1389; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, WM 2006, 41, 42; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, WM 2005, 2274, 2275). Gleiches gilt für die Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit Fragen der Vollstreckungsimmunität. Die zugrunde liegenden Ausgangsverfahren waren jeweils Vollstreckungsverfahren (vgl. BVerfGE 46, 342, 346 f; 64, 1, 5 ff; 117, 141, 143). Die Nichtzulassungsbeschwerde macht nicht geltend, warum von dieser verfahrensmäßigen Handhabung , von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, abgerückt werden sollte.
6
2. Das Berufungsgericht geht von dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im wesentlichen unstreitigen Sachverhalt aus, dass das betroffene Grundstück zum Finanzvermögen der Schuldnerin gehörte, keinem öffentlichen Zweck gewidmet, sondern von der Klägerin gewerblich an die G. AG vermietet war. Daraus hat es den zutreffenden Schluss gezogen, dass es keinen "hoheitlichen Zwecken" diene und zu keinem Drittwiderspruchsrecht der Klägerin führe.
7
Dieser a) Sachverhalt ist auch im vorliegenden Verfahrensabschnitt maßgeblich, soweit die Beurteilung des materiellen Rechts der Klägerin an dem Grundstück in Frage steht.
8
aa) Die Klägerin hatte zu der rechtlichen Einordnung ihrer Rechtstellung an dem Grundstück und zu den mit der Nutzung verfolgten Zwecken in dem bestimmenden Schriftsatz vom 22. Juni 2006 vorgetragen: Ab dem Jahre 1991 wurde das russische Rechtssystem grundlegend reformiert. Insbesondere wurden die Immobilien, die Staatseigentum waren, im Zuge der Privatisierung zum größten Teil in Privateigentum überführt. Immobilien, die aktuell nicht hoheitlich genutzt wurden, für die Privatisierung aber nicht geeignet waren, verblieben zunächst im Staatseigentum. Die fiskalischen Aufgaben sollten nicht mehr staatlich ausgeübt werden und wurden daher größtenteils an Private übertragen. Anders als z.B. in Deutschland bediente man sich dabei nicht "klassischer" Rechtsformen der Kapitalgesellschaften mit staatlicher Beteiligung. Hierfür wurde vielmehr die neue Rechtsform des staatlich unitarischen Unternehmens (Art. 113 ff ZGB) geschaffen. Die Zwecksetzung dieser Unternehmen unterscheidet sich kaum von den Zielen, wie diese z.B. von kommunalen Versorgungsunternehmen oder kommunalen Beteiligungsgesellschaften in der Bundesrepublik verfolgt werden. Davon sind "Einrichtungen" zu unterscheiden , die den deutschen kommunalen oder staatlichen Eigenbetrieben weitestgehend entsprechen. Diese verfügen über kein eigenes Budget und haben nicht etwa nur Überschüsse, sondern schon etwaige Einnahmen an ihren Gründer abzuführen. Der Gründer eines unitarischen Unternehmens legt zwar seine Satzung fest, kann ihm jedoch im Rahmen der laufenden Tätigkeit keine Weisungen erteilen. Auf die Übertragung des Volleigentums in die unitarischen Unternehmen hat man verzichtet und stattdessen ein "minderwertiges" Eigentum in Form des Rechts zur wirtschaftlichen Verwaltung (Art. 294 ZGB) geschaffen. Das Vermögen, das ein unitarisches Unternehmen zur Erfüllung fiskalischer Aufgaben benötigt, wird ausschließlich in Form eines solchen "minderwertigen" Eigentums geleistet. Dabei büßen der Staat oder die Kommune nicht vollständig das Eigentum ein, können die Übertragung des Rechts der wirtschaftlichen Verwaltung aber auch nicht rückgängig machen.
9
Dieser Vortrag entspricht der von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegten eigenen Satzung vom 18. Mai 2005, in der das Unternehmen unter Punkt 1.8 als "kommerzielle Organisation" bezeichnet wird.
10
bb) Ohne Erfolg beanstandet die Nichtzulassungsbeschwerde als Gehörsverstoß , das Berufungsgericht habe den neuen Sachvortrag der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung, wonach das Grundstück hoheitlichen Zwecken diene, übergangen. Soweit der von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte Schriftsatz vom 5. März 2008 eine andere Sachdarstellung enthält, war dieses neue Angriffsmittel aus Gründen des Prozessrechts (§ 296a Satz 1 ZPO) bei der Prüfung des Sachverhältnisses (Veräußerung hinderndes Recht) nicht zu berücksichtigen, weil der Klägerin kein Schriftsatznachlass gewährt worden war (vgl. Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 297 Rn. 2). Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 12. Februar 2008 ist der als übergangen gerügte Vortrag auch nicht im Verlauf der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt worden.
11
Der Hinweis auf den anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach die völkerrechtliche Vollstreckungsimmunität als Verfahrenshindernis in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten sei (vgl. BVerfGE 46, 342, 359; BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, aaO S. 1389), führt auch in Verbindung mit den sonst geltend gemachten Rechtspositionen der Klägerin und der Russischen Förderation nicht zu einem die Veräußerung hindernden Recht. Der private Einzelne - wie der fremde Staat - kann sich im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf die allgemeinen Regeln des Völkerrechts - wie auch auf sonstiges objektives Recht - nur im Rahmen des jeweiligen Verfahrensrechts berufen (BVerfGE 46, 342, 363).
12
b) Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Nr. 6 der Erklärung der Verwaltung der Angelegenheiten des Präsidenten der Russischen Föderation vom 30. April 2008 im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde weiterhin geltend macht, das die Veräußerung hindernde Recht ergebe sich aus der dem öffentlichen Recht zuzurechnenden Delegierung des Vermögens durch die Schuldnerin auf die Klägerin, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass unter Berücksichtigung des Völkerrechts (Art. 25 GG) Vermögen eines fremden Staates, welches im Zeitpunkt der Anordnung der Vollstreckungsmaßnahme nicht hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dient, dem Vollstreckungszugriff eines Gläubigers aus einem Vollstreckungstitel gegen den fremden Staat, der über ein nicht-hoheitliches Verhalten dieses Staates ergangen ist, offen steht (BVerfGE 46, 342, 392, 395 ff; 64, 1, 16, 40 f, 43; 117, 141, 153 f; vgl. auch BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, aaO S. 1389; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, WM 2006, 41, 42; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, WM 2005, 2274, 2276). Was für den fremden Staat selbst gilt, hat auch gegenüber dem rechtsfähigen Unternehmen des fremden Staates Gültigkeit, dem jedenfalls keine weitergehende "Immunität" zukommen kann (BVerfGE 64, 1, 23). An dieser Rechtsprechung durfte das Berufungsgericht seine Entscheidung ausrichten; Zweifel im Sinne des Artikel 100 Abs. 2 GG bestanden nicht. Ein Verstoß gegen Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt deshalb nicht vor.
13
3. Die Anwendung von Art. 43 Abs. 1, Art. 46 EGBGB auf das von der Klägerin reklamierte Wirtschaftsführungsrecht wirft auch im Übrigen keine Grundsatzfrage auf, die eine Zulassung der Revision rechtfertigt. Die Reichwei- te des Belegenheitsgrundsatzes ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (vgl. BGHZ 100, 321, 324; BGH, Urt. v. 28. September 1994 - IV ZR 95/03, WM 1994, 2124, 2126). Danach kommt die Anerkennung eines ungebuchten Immobiliarsachenrechts aufgrund einer im Ausland durch Hoheitsakt begründeten Nutzverwaltung nicht in Betracht. Aus der von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Umwandlung im Wege der Spaltung (BGH, Urt. v. 25. Januar 2008 - V ZR 79/07, WM 2008, 607, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 175, 123) ergibt sich nichts anderes. Sie betrifft einen anderen rechtlichen Zusammenhang. Eine obligatorische Rechtsposition des Nutzverwalters eines ausländischen Grundstücksfiskus hindert unbeschadet der in der Erklärung vom 30. April 2008 dargelegten Verhältnisse die Zwangsversteigerung des Grundstückseigentums nicht.
14
4. Bei der Behandlung des Unterlassungsanspruchs ist das Berufungsgericht nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen.
15
Von 5. einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
16
Mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung.
17
Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes war hinsichtlich des auf § 771 ZPO gestützten Anspruchs der (geringere) Wert der gesicherten Forderung maßgeblich (Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 3 Rn. 15 "Drittwiderspruchsklage"; Schuschke/Walker/Raebel, ZPO 4. Aufl. § 771 Rn. 52).

Kayser Raebel Gehrlein
Pape Grupp
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 11.05.2007 - 7 O 26/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 18.03.2008 - 22 U 98/07 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung


Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 793 Sofortige Beschwerde


Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung


(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 b

Zivilprozessordnung - ZPO | § 771 Drittwiderspruchsklage


(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 25


Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 9


In dem Verfahren gelten als Beteiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner: 1. diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;2. diejenigen, welche e

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 28


(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Jan. 2008 - V ZR 79/07

bei uns veröffentlicht am 25.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 79/07 Verkündet am: 25. Januar 2008 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (ohne II.3

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.

(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

In dem Verfahren gelten als Beteiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner:

1.
diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;
2.
diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, einen Anspruch mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 79/07 Verkündet am:
25. Januar 2008
Lesniak,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja (ohne II.3, 4 und 5)
BGHR: ja
Bei der Spaltung geht das Eigentum an Grundstücken nur dann mit der Registereintragung
auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die Grundstücke
in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 Satz 1 GBO bezeichnet
sind.
BGH, Urt. v. 25. Januar 2008 - V ZR 79/07 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung, die im Sinne von § 22 Abs. 2 GBO erforderliche Zustimmung der M. P. GmbH zur Berichtigung des Grundbuchs des Amtsgerichts B. von V. , Blatt , Flurstücke Nr. und , sowie Blatt , Flurstücke Nr. , und , dahin herbeizuführen, dass statt der M. M. und R. GmbH jeweils die M. P. GmbH Eigentümerin ist, zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 11. April 2006 abgeändert und neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Grundstückskaufvertrag vom 17. März 1994 (UR-Nr. /1994 des Notars Z. in B. ) und aus dem weiteren Vertrag vom 17. März 1994 (UR-Nr. /1994 des Notars Z. in B. ) die Auflassung gemäß § 925 BGB zur Übertragung des Eigentums an dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts B. von V. , Blatt , Flurstücke Nr. und , sowie Blatt , Flurstücke Nr. , und , von der Klägerin auf die Beklagte zu erklären. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Aufwendungen zu ersetzen und sie von jeglichen Ansprüchen Dritter einschließlich der öffentlichen Hand freizustellen, die darauf beruhen oder damit im Zusammenhang stehen, dass sich auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts B. von V. , Blatt , Flurstücke Nr. und , sowie Blatt , Flurstücke Nr. , und , Abfälle und/oder Deponien im Sinne des Kreislaufwirtschafts - und Abfallgesetzes oder Altlasten und/oder schädliche Bodenveränderungen im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes, insbesondere kontaminierter Erdaushub, befinden oder befunden haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 10 % und die Beklagte 90 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der M. M. und R. GmbH (nachfolgend MMRG genannt), die in den Grundbüchern als Eigentümerin des im Tenor dieses Urteils bezeichneten Grundbesitzes (nachstehend GTLGelände genannt) eingetragen ist, der bis 1990 als Großtanklager zum Umschlag von Mineralölprodukten genutzt wurde. Sie verkaufte das Gelände mit notariell beurkundetem, nicht vollzogenen Vertrag vom 17. März 1994; an demselben Tag wurde zwischen ihr, der Käuferin und der Stadt B. ein ebenfalls notariell beurkundeter Sanierungsvertrag geschlossen.
2
Die MMRG und die M. P. GmbH (nachfolgend MPG genannt), deren alleinige Gesellschafterin die Beklagte ist, schlossen am 16. August 1999 einen notariell beurkundeten Spaltungs- und Übernahmevertrag, mit dem das nicht mit A. zusammenhängende Geschäft der MMRG, u.a. "sämtliche Grundstücke der MMRG wie in Anlage (3) aufgeführt, die sämtlich dem Teilbetrieb N. E. zuzuordnen sind", auf die MPG übertragen wurde; das GTL-Gelände ist in der Anlage (3) nicht aufgeführt. Die Handelsregistereintragung der Abspaltung erfolgte am 21. Oktober 1999.
3
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. Dezember 1999 (nachstehend A. -Kaufvertrag genannt) verkauften die M. O. AG, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, und die W. AG ihr sogenanntes A. -Geschäft an die V. AG, eine Rechtsvorgängerin der Klägerin. In § 1.2 ist vermerkt, dass die MMRG mit dem Vertrag vom 16. August 1999 ihr nicht mit A. zusammenhängendes Geschäft an die MPG abgespalten hat. In § 10 heißt es u.a.: "Hiermit versichert und gewährleistet M. gegenüber V. in Form eines selbständigen Garantieversprechens, dass die folgenden Angaben zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages und zum Zeitpunkt des M. -Vollzugs zutreffend, vollständig und präzise sind: 1. Die in § 1.1 lit. a) bis h) und § 1.2 dieses Vertrages enthaltenen Angaben sind zutreffend, vollständig und präzise."
4
§ 12 lautet auszugsweise: "1. Stellt sich heraus, dass eine oder mehrere Aussagen, für die M. nach dem vorstehenden § 10... eine Garantie übernommen hat, nicht zutreffend, vollständig oder präzise sind, so ist V. berechtigt zu verlangen, dass M. (im Hinblick auf die nach vorstehendem § 10 übernommenen Garantien)... innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch auf jeden Fall nicht später als einen Monat nach Erhalt dieser Aufforderung, den Zustand herstellt, der bestünde, wenn die Aussagen zuträfen. Erfüllt M. ... ihre Verpflichtung nicht, so ist V. berechtigt, von M. ... Schadensersatz für alle Schäden und Kosten zu verlangen, die V. ... nicht entstanden wären, wenn die Aussagen zutreffend, vollständig und präzise gewesen wären.
... 5. Die Rechte und Ansprüche der V. wegen Nichterfüllung der Garantien, die von M. in § 10 dieses Vertrages... übernommen wurden, unterliegen folgenden Verjährungsfristen:
a) Garantien nach § 10.1-10.5 und ...: 10 Jahre."
5
Mit Schreiben vom 5. Mai 2004 kündigte die Stadt B. der Klägerin an, sie auf Beseitigung von auf dem GTL-Gelände lagernden kontaminierten Boden in Anspruch zu nehmen. Sodann verlangte die Stadt B. mit Schreiben vom 12. Dezember 2004, den Boden innerhalb von 24 Monaten zu beseitigen ; gleichzeitig drohte sie der Klägerin für den Fall nicht fristgerechter Erfüllung Zwangsmittel an. Die Kosten für die Sanierungsmaßnahmen veranschlagte die Stadt B. auf 12 Mio. €. Die Klägerin legte gegen den Bescheid Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
6
Die Klägerin meint, die MPG sei aufgrund des Spaltungs- und Übernahmevertrags Eigentümerin des GTL-Geländes geworden. Deshalb forderte sie im Juni und im Juli 2004 die Beklagte auf, an der Berichtigung des Grundbuchs mitzuwirken. Dem kam die Beklagte nicht nach.
7
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die MPG zu veranlassen, die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der MPG als Eigentümerin des GTL-Geländes zu erteilen. Hilfsweise will sie die Verurteilung der Beklagten erreichen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Grundstückskaufvertrag und dem Sanierungsvertrag vom 17. März 1994 die Auflassung zur Übertragung des Eigentums an dem GTL-Gelände von der Klägerin auf die Beklagte zu erklären. Außerdem will die Klägerin festgestellt haben, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Aufwendungen zu erset- zen und sie von jeglichen Ansprüchen Dritter einschließlich der öffentlichen Hand freizustellen, die darauf beruhen oder damit im Zusammenhang stehen, dass sich auf dem GTL-Gelände Abfälle und/oder Deponien und/oder schädliche Bodenveränderungen, insbesondere kontaminierter Erdaushub, befinden oder befunden haben.
8
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision , deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

9
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der MMRG, sondern die MPG Eigentümerin des GTLGeländes. Die Auslegung des Spaltungs- und Übernahmevertrags ergebe, dass zu dem auf die MPG abgespaltenen Teilbetrieb N. E. der gesamte frühere Grundbesitz der MMRG, und nicht nur die in der Anlage (3) zu § 6.3.4 aufgeführten Grundstücke gehörten. Der Eigentumswechsel habe sich außerhalb des Grundbuchs durch die Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister vollzogen. Unschädlich sei, dass die übertragenen Grundstücke nicht in dem Vertrag bezeichnet seien; es reiche aus, sie erst bei der Änderung der Eigentümereintragung im Grundbuch konkretisierend zu bezeichnen.
10
Anspruchsgrundlage für den ersten Klageantrag sei § 12.1 i.V.m. §§ 10.1, 1.1 und 1.2 des A. -Kaufvertrags. Hinsichtlich der bei der MMRG als "Rest" ihrer ursprünglichen formellen und materiellen Eigentümerposition verbliebenen Buchposition im Grundbuch liege die garantierte Abspaltung tatsächlich nicht vor. Deshalb sei die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der V. berechtigt , von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der M. die Herstellung des Zustands zu verlangen, der bestünde, wenn die garantierte vollständige Abspaltung vollzogen worden wäre. Auch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin umfasse den geltend gemachten Anspruch. Die in § 18.4 des A. - Kaufvertrags vereinbarte Ausschlussfrist gelte nicht, weil sie sich nur auf die Haftungsfreistellung nach § 18.1 beziehe.
11
Den Feststellungsantrag hält das Berufungsgericht ebenfalls nach § 12.1 i.V.m. §§ 10.1, 1.1 und 1.2 des A. -Kaufvertrags für begründet. Eine Verpflichtung der Klägerin zur Bodensanierung komme nur in Betracht, wenn sie Eigentümerin des GTL-Geländes sei. Dies wäre jedoch ein Zustand, welcher der in § 10.1 abgegebenen Garantie widerspreche. Deshalb sei die Beklagte im Wege des Schadensersatzes verpflichtet, der Klägerin alle Kosten zu erstatten und Schäden zu ersetzen, die nicht entstanden wären, wenn die MMRG nicht Eigentümerin des GTL-Geländes geblieben wäre. Daran ändere nichts, dass die MMRG nicht Grundstückseigentümerin geblieben sei; denn diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sei für das noch laufende Verwaltungsverfahren nicht bindend, so dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Klägerin weiterhin bestehe.
12
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.

II.

13
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Parteien des Spaltungs- und Übernahmevertrags auch die Übertragung des Eigentums an dem GTL-Gelände auf die MPG gewollt haben. Die gegen die dieser Ansicht zugrunde liegende Vertragsauslegung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
14
a) Mit dem Vertrag wurden der MPG im Wege der Sonderrechtsnachfolge durch Abspaltung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG) die Teilbetriebe M. , A , F. und N. E. , insbesondere die in § 6 in Verbindung mit den Vertragsanlagen aufgeführten Wirtschaftsgüter, übertragen (§ 2.1). Ein solcher Vertrag unterliegt der Auslegung nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB; sie dient der Überprüfung, welcher Einzelgegenstand zu der übertragenen Sachgesamtheit gehört (Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 126 Rdn. 65; ebenso BGH, Urt. v. 8. Oktober 2003, XII ZR 50/02, WM 2003, 2335, 2337 zur Spaltung durch Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG).
15
b) Die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen ist Aufgabe des Tatrichters. Das Revisionsgericht überprüft sie nur darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind (siehe nur BGH, Urt. v. 26. September 2002, I ZR 44/00, WM 2003, 1127, 1128). Gemessen daran ist die Auslegung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Das Auslegungsergebnis ist nicht nur möglich, was ausreicht, sondern nahe liegend.
16
aa) Der von der Beklagten gerügte Verstoß gegen den Grundsatz der Wortauslegung (§§ 133, 157 BGB) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist von dem Vertragswortlaut ausgegangen, der das GTL-Gelände nicht erfasst. Darüber hinaus hat es auf den tatsächlichen Willen der Vertragsparteien abgestellt, den es u.a. anderen Vertragsbestimmungen entnommen hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (Senat, Urt. v. 18. Mai 2001, V ZR 353/99, WM 2001, 1905, 1907). Soweit die Revision den von dem Berufungsgericht herangezogenen Vertragsbestimmungen eine andere Bedeutung beimisst, setzt sie damit lediglich ihre eigene Auslegung an die Stelle der Auslegung des Berufungsgerichts. Das ist revisionsrechtlich unbeachtlich.
17
bb) Das Berufungsgericht hat bei der Würdigung des nachvertraglichen Verhaltens der MPG und der Beklagten keinen wesentlichen Auslegungsstoff übergangen, insbesondere nicht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Zwar hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vorgetragen, dass das Schreiben der MPG an die U. GmbH vom 18. Dezember 2002 und ihr Schreiben an die H. & Co. GmbH vom 16. Dezember 2003 auf Irrtümern der Verfasser beruhten , soweit darin die MPG als Rechtsnachfolgerin der MMRG in Bezug auf das Eigentum an dem GTL-Gelände bezeichnet sei. Aber diesem Vortrag musste das Berufungsgericht nicht nachgehen. Denn selbst wenn er zutrifft, zeigt der Inhalt der Schreiben, dass sowohl die MPG als auch die Beklagte glaubten, das GTL-Gelände sei im Wege der Abspaltung auf die MPG übertragen worden. Dieser Ansicht konnte - auch wenn sie rechtlich fehlerhaft ist - vernünftigerweise nur die Überlegung zugrunde liegen, dass die Abspaltung nach dem Willen der Parteien des Vertrags vom 16. August 1999 auch das GTLGelände erfassen sollte. Dem steht entgegen der Ansicht der Beklagten die Regelung in § 6.3.4 des Vertrags nicht entgegen. Darin haben die Vertragsparteien vereinbart, nach dem Vollzug der Spaltung gemeinsam alles Erforderliche zu veranlassen, um die Umschreibung des Eigentums an den Grundstücken in den jeweiligen Grundbüchern herbeizuführen. Dass dies in Bezug auf das GTLGelände nicht geschehen ist und die Klägerin die Beklagte erst Mitte des Jahres 2004 zur Mitwirkung an der Grundbuchberichtigung aufgefordert hat, spricht nicht gegen den Willen der Vertragsparteien zur Übertragung der Flächen auf die MPG, sondern lässt sich damit erklären, dass sie - auch nach dem Vortrag der Beklagten - die Aufnahme der Grundstücke in die dem Vertrag beigefügte Aufstellung vergessen haben.
18
cc) Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten, das GTLGelände habe jahrelang als Umschlagplatz für A. -Mineralölprodukte gedient und deshalb nicht zu dem abgespalteten Nicht-A. -Geschäft der MMRG gehört , hinreichend berücksichtigt. Es hat aus dem Umstand, dass diese Grundstücksnutzung bereits seit dem Jahr 1990 beendet ist, den Schluss gezogen, dass die Flächen bei dem Abschluss des Spaltungs- und Übernahmevertrags nicht mehr dem A. -Geschäft der MMRG zuzuordnen waren. Das ist nicht widersprüchlich, wie die Beklagte meint.
19
dd) Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht dadurch verletzt, dass es ihren unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag, das GTL-Gelände sei nicht den abgespaltenen Teilbetrieben der MMRG und insbesondere nicht dem Teilbetrieb N. E. zuzuordnen, nicht nachgegangen ist. Denn die Beklagte hat in das Wissen der benannten Zeuginnen gestellt, dass auf Grundstücken in Wi. und W. neuartige Möglichkeiten der Energieerzeugung projektiert und pilotiert werden sollten. Das ist jedoch unerheblich für die Beantwortung der Frage, ob auch das GTL-Gelände zu dem Teilbetrieb N. E. gehörte.
20
ee) Schließlich bleibt die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast für die Abspaltung des GTLGeländes nicht beachtet, ohne Erfolg. Es hat den Vertrag vom 16. August 1999 anhand unstreitiger Vertragsbestimmungen und ebenfalls unstreitiger außerver- traglicher Umstände ausgelegt. Die Darlegungs- und Beweislast spielte dabei keine Rolle.
21
2. Rechtlich nicht haltbar ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, das GTL-Gelände sei in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag hinreichend bestimmt bezeichnet. Sie widerspricht den Bestimmungen in § 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG.
22
a) In dem Spaltungs- und Übernahmevertrag ist zu vereinbaren, welche Vermögensteile von dem übertragenden Rechtsträger auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen sollen. Die übergehenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sind nach § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG genau zu bezeichnen. Soweit für die Übertragung von Gegenständen bei Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen auch für die Bezeichnung der übergehenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens anzuwenden; § 28 GBO ist zu beachten (§ 126 Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG). Damit wird dem Bestimmtheitserfordernis des Grundbuchrechts Rechnung getragen. Es dient dazu, dass jedermann aus der im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs eingetragenen Grundstücksbezeichnung erkennen kann, um welches Grundstück es sich handelt (Senat, BGHZ 150, 334, 338). Ihm kommt im Umwandlungsrecht eine besondere Bedeutung zu, weil die - hier abgespaltenen - Vermögensteile mit der Eintragung der Spaltung in das Handelsregister als Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Ein gesonderter Übertragungsakt hinsichtlich der einzelnen Gegenstände ist nicht erforderlich.
23
b) Bei Grundstücken tritt der Vermögensübergang demnach außerhalb des Grundbuchs ein. Mit dem Vollzug der Spaltung durch die Registereintragung wird es im Hinblick auf die Eintragung des Eigentümers unrichtig. Diese Rechtsfolge verlangt die Bezeichnung der übergehenden Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 Satz 1 GBO, also entweder übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt (ebenso Böhringer, Rpfleger 1996, 154 f.; 2001, 59, 63; Schröer in Semler /Stengel, UmwG, 2. Aufl., § 126 Rdn. 64; vgl. auch LG Leipzig VIZ 1994, 562 und Heiss, Die Spaltung von Unternehmen im deutschen Gesellschaftsrecht, S. 55 [jeweils zu der mit den Vorschriften in § 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG inhaltsgleichen Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 9 SpTrUG]). Das entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers; er hat den Hinweis auf § 28 GBO in § 126 Abs. 2 Satz 2 UmwG aufgenommen, weil er es für erforderlich gehalten hat, Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag so zu bezeichnen, wie dies der beurkundende Notar bei einer Einzelübertragung tun würde (BTDrs. 12/6699, S. 119).
24
c) Die von dem Berufungsgericht vertretene Ansicht, dass die fehlende Bezeichnung der durch Spaltung übergehenden Grundstücke nach § 28 GBO den Rechtsübergang nicht hindert, wenn durch die Auslegung des Spaltungsund Übernahmevertrags eine einwandfreie Zuordnung auf den übernehmenden Rechtsträger möglich ist (ebenso Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Strutz, UmwG und UmwStG, § 126 UmwG Rdn. 81; Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 126 UmwG Rdn. 212; Priester, DNotZ 1995, 427, 445 f.; Volmer, WM 2002, 428, 430 f.; widersprüchlich Priester in Lutter/Winter, UmwG, 3. Aufl., § 126 Rdn. 53, 55), ist nicht richtig. Sie führt zu einer nicht hinnehmbaren Unsicherheit , welche Grundstücke auf den übernehmenden Rechtsträger außerhalb des Grundbuchs übergegangen sind.
25
aa) Zutreffend geht die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung davon aus, dass an die Bezeichnung eines im Wege der Abspaltung zur Aufnahme übergehenden Grundstücks als Teil einer Sachgesamtheit keine geringeren Anforderungen gestellt werden dürfen als bei der Einzelübertragung. Für diese hat der Senat jedoch entschieden, dass nach § 28 GBO das Grundstück in der Eintragungsbewilligung übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen ist (BGHZ 90, 323, 327); demgemäß ist zum Beispiel die Verurteilung zur Abgabe einer Eintragungsbewilligung hinsichtlich einer Grundstücksteilfläche vor grundbuchlich vollzogener Teilung unstatthaft, weil den Anforderungen von § 28 GBO nicht genügt werden kann (st. Senatsrechtsprechung seit BGHZ 37, 233, 242). Das gilt selbst dann, wenn die Teilfläche in dem Kaufvertrag ausreichend bestimmt ist. Denn von der für die Bezeichnung der Teilfläche ausreichenden vertraglichen Bestimmbarkeit ist das Bestimmtheitserfordernis des Grundbuchrechts zu unterscheiden; dieses erfordert für den Eigentumsübergang die grundbuchmäßige Bezeichnung der Teilfläche, während es für die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrags wie auch für die Auflassung (Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038; Urt. v. 18. Januar 2008, V ZR 174/06, zur Veröffentlichung bestimmt ) nur darauf ankommt, ob die Vertragsparteien sich über die Größe, die Lage und den Zuschnitt der Fläche entsprechend einer zeichnerischen - nicht notwendig maßstabsgerechten - Darstellung und darüber einig sind, dass die genaue Grenzziehung erst noch erfolgen soll (Senat, BGHZ 150, 334, 338 f.). § 28 GBO darf allerdings nicht formalistisch überspannt werden (Senat, BGHZ 90, 323, 327). Deshalb hat der Senat in den Fällen der Teilflächenübertragung eine Ausnahme zugelassen, wenn bereits ein genehmigter Veränderungsnachweis vorliegt, der die übertragene Teilfläche katastermäßig bezeichnet, und auf den in der Verurteilung zur Abgabe der Eintragungsbewilligung Bezug genom- men werden kann (BGHZ 90, 323, 328; Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, WM 2002, 763, 764).
26
Zwar ist es danach möglich, bei der Umwandlung den Übergang von Grundstücksteilflächen in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag zu vereinbaren , ohne sie nach § 28 Satz 1 GBO zu bezeichnen. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass bei der Übertragung von Gesamtgrundstücken die fehlende Bezeichnung nach § 28 Satz 1 GBO den Rechtsübergang durch Eintragung der Spaltung in das Handelsregister nicht hindert (so aber Widmann /Mayer, aaO; Volmer, WM 2002, 428, 431). Denn auch Teilflächen gehen bei fehlender Bezeichnung im Sinne von § 28 GBO in dem Vertrag nicht mit der Eintragung in das Handelsregister, sondern erst dann auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn diese Bezeichnung später nachgeholt wird (Widmann /Mayer, aaO). Da sich die Rechtsänderung außerhalb des Grundbuchs vollzieht, verlangt das Gesetz den an sich erst für den Vollzug im Grundbuch erforderlichen Bestimmtheitsgrad des § 28 Satz 1 GBO (Senat, Urt. v. 18. Januar 2008, V ZR 174/06, Umdruck S. 9 - zur Veröffentlichung bestimmt) bereits für den Spaltungs- und Übernahmevertrag. Denn bei der Spaltung fehlt das im Fall der Einzelübertragung von Grundstücken vorhandene Korrektiv der Grundstücksbezeichnung nach § 28 Satz 1 GBO in der Eintragungsbewilligung.
27
bb) Ebenfalls zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die in § 126 Abs. 2 Satz 2 UmwG normierte Verpflichtung zur Beachtung des § 28 GBO bei der Bezeichnung der übergehenden Grundstücke überflüssig wäre, wenn sie - wie das Berufungsgericht meint - nur als Klarstellung zu verstehen sei, dass für den formellen Grundbuchverkehr auch im Fall einer Abspaltung die strengen Bestimmtheitsanforderungen gälten und deshalb für eine Änderung des Grundbuchs die Anforderungen des § 28 GBO erfüllt sein müssten. Für eine solche Klarstellung besteht kein Bedürfnis, weil das Grundbuchamt in dem dem Voll- zug der Spaltung nachfolgenden Berichtungsverfahren § 28 GBO als maßgebliches Verfahrensrecht beachten muss.
28
Auch die Gesetzessystematik spricht gegen eine bloße Klarstellung. Zum einen stellt § 126 UmwG materiell-rechtliche Anforderungen an den Inhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrags, insbesondere an die Bezeichnung der übergehenden Gegenstände; eine lediglich das Grundbuchverfahren betreffende Vorschrift ist hier fehl am Platze. Zum anderen richtet sich die in § 126 Abs. 2 Satz 2 UmwG enthaltene Verpflichtung zur Beachtung des § 28 GBO ausschließlich an die Parteien des Spaltungs- und Übernahmevertrags; für sie ist ein klarstellender Hinweis auf eine verfahrensrechtliche Verpflichtung des Grundbuchamts sinnlos.
29
Dem lässt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht mit Erfolg entgegenhalten, aus § 131 Abs. 3 UmwG ergebe sich, dass sich bei der Aufspaltung der Eigentumsübergang entsprechend der Auslegung des Spaltungs- und Übernahmevertrags vollziehe, auch wenn der übergehende Gegenstand in dem Vertrag nicht konkretisierend bestimmt sei; dasselbe müsse für den Fall der Abspaltung gelten (ebenso Volmer, WM 2002, 428, 430). Diese Ansicht verkennt den oben unter 2.c) aa) dargestellten Unterschied zwischen der ausreichenden vertraglichen Bestimmbarkeit und dem Bestimmtheitserfordernis des Grundbuchrechts. Danach müssen auch die im Wege der Aufspaltung übergehenden Grundstücke nach § 28 Satz 1 GBO bezeichnet werden.
30
cc) Die Überlegungen des Berufungsgerichts, schutzwürdige Interessen Dritter und der Vertragsparteien würden nicht verletzt, wenn die Spaltung mit dem durch Auslegung ermittelten Vertragsinhalt trotz fehlender Grundstücksbezeichnung vollzogen würde, lassen Inhalt und Zweck des Bestimmtheitserfordernisses außer Acht. Zum einen betrifft es nicht die Formwirksamkeit des Ver- trags, sondern seine inhaltliche Bestimmtheit (Senat, BGHZ 150, 334, 339 f.). Deshalb geht der Hinweis des Berufungsgerichts auf die zugunsten der Vertragsparteien bestehende, von der ausreichenden Grundstücksbezeichnung unabhängige Warn- und Schutzfunktion der Vertragsbeurkundung ins Leere. Zum anderen werden schutzwürdige Interessen Dritter bereits berührt, wenn sich der Eigentumsübergang nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG außerhalb des Grundbuchs durch Eintragung der Spaltung in das Handelsregister vollzieht. Denn ab dem 16. Tag nach der Bekanntmachung der Eintragung (§§ 19 Abs. 3, 125 UmwG) muss ein Dritter die Spaltung und damit auch den Eigentumswechsel gegen sich gelten lassen (§ 15 Abs. 2 HGB). Ob der Dritte die Bekanntmachung kannte, ist unerheblich; auch eine konkrete Kausalität ist nicht Voraussetzung (MünchKomm-HGB/Krebs, 2. Aufl., § 15 Rdn. 67). Kann aber wegen nicht ausreichender - oder sogar, wie hier, fehlender - Grundstücksbezeichnung weder dem Register noch dem Spaltungs- und Übernahmevertrag der Übergang des Grundstücks auf den übernehmenden Rechtsträger entnommen werden , ist es nicht gerechtfertigt, wenn dieser gleichwohl dem Dritten den Übergang entgegenhalten könnte.
31
dd) Die von dem Berufungsgericht an verschiedenen Stellen seiner Entscheidung und auch von der Klägerin in ihrer Revisionserwiderung herangezogene Rechtsprechung des Senats zu den Fällen der irrtümlichen Falschbezeichnung verkaufter Grundstücke stützt die von dem Berufungsgericht vertretene Ansicht nicht. Denn sie hilft nicht über die besonderen Anforderungen der grundbuchrechtlichen Bestimmtheit hinweg, die das Gesetz in § 126 Abs. 2 Satz 2 UmwG aufstellt.
32
3. Nach alledem erfasst die Abspaltung gemäß Vertrag vom 16. August 1999 nicht das GTL-Gelände. Dessen Eigentümerin ist die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der im Grundbuch eingetragenen MMRG. Das Grundbuch kann somit nicht in der Weise berichtigt werden, dass die MPG als Eigentümerin eingetragen wird, weil es an der dafür notwendigen Unrichtigkeit fehlt. Die MPG ist nicht zur Zustimmung zu ihrer Eintragung (§ 22 Abs. 2 GBO) verpflichtet. Demgemäß trifft die Beklagte nach den Bestimmungen des A. -Kaufvertrags keine Verpflichtung, die MPG zur Erteilung dieser Zustimmung zu veranlassen. Der darauf gerichtete erste Klageantrag ist deshalb - unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) - auf die Berufung der Beklagten abzuweisen , denn insoweit ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).
33
4. Auch im Hinblick auf den Hilfsantrag, der in der Revisionsinstanz ohne Anschlussrevision der Klägerin angefallen ist (BGH, Urt. v. 17. September 1991, XI ZR 256/90, WM 1991, 1915, 1916), ist die Sache zur Endentscheidung reif, weil es keiner weiteren Feststellungen bedarf. Er ist begründet; die Klägerin kann von der Beklagten nach § 12.1 i.V.m. §§ 1.2, 10.1 des A. -Kaufvertrags Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus den Verträgen vom 17. März 1994 die Übernahme des Eigentums an dem GTL-Gelände durch Abgabe einer entsprechenden Auflassungserklärung verlangen.
34
a) Die Bestimmung in § 1.2, dass die MMRG auf der Grundlage des Spaltungs- und Übernahmevertrags vom 16. August 1999 ihr nicht mit A. zusammenhängendes Geschäft an die MPG abgespalten hat, trifft nicht vollständig zu; wie vorstehend unter 2. ausgeführt, erfasste die Abspaltung nicht das GTL-Gelände, welches zu dem Nicht-A. -Geschäft der MMRG gehörte. Deshalb greift das von der Rechtsvorgängerin der Beklagten in § 10.1 abgegebene selbständige Garantieversprechen ein, mit dem sie versichert und ge- währleistet hat, dass die Bestimmung in § 1.2 des Vertrags zutreffend, vollständig und präzise ist. Das hat das Berufungsgericht - bei der Bescheidung des ersten Klageantrags - im Wege der Vertragsauslegung zutreffend festgestellt. Dem hält die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung lediglich entgegen, dass es sich bei der Regelung in § 10.1 um eine pauschal-generelle Garantieklausel handele, wie sie bei Unternehmenskaufverträgen international üblich sei, in die nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen jedoch keine Garantie für die Abspaltung bestimmter Vermögensgegenstände und Rechte hineingelesen werden dürfe. Damit zeigt die Beklagte keinen revisionsrechtlich beachtlichen Auslegungsfehler des Berufungsgerichts auf. Er ist auch nicht zu erkennen.
35
Aufgrund des Garantieversprechens ist die Klägerin nach § 12.1 des A. -Kaufvertrags als Rechtsnachfolgerin der V. berechtigt, von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der M. O. AG zu verlangen, den Zustand herzustellen, der bestünde, wenn auch das GTL-Gelände von der Abspaltung erfasst worden wäre. Das kann, wie von der Klägerin mit ihrem Hilfsantrag verlangt , nur dadurch geschehen, dass die Beklagte das Eigentum übernimmt.
36
b) Der Geltendmachung des Anspruchs steht der Ablauf der in § 18.4 des A. -Vertrags vereinbarten fünfjährigen Ausschlussfrist nicht entgegen. Für den hier gegebenen Anspruch der Klägerin nach § 12.1 gilt ausschließlich die Regelung in § 12.5a. Danach unterliegt die Garantie nach § 10.1 einer zehnjährigen Verjährungsfrist. Diese war bei Klageerhebung - und ist auch jetzt - nicht abgelaufen.
37
5. Ohne Erfolg greift die Beklagte die Auffassung des Berufungsgerichts an, der Feststellungsantrag sei begründet. Anspruchsgrundlage für das Feststellungsverlangen ist ebenfalls § 12.1 i.V.m. §§ 1.2, 10.1 des A. - Kaufvertrags. Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Die dagegen erhobenen Revisionsrügen sind unbegründet. Auf die vorstehenden Ausführungen unter 4., die auch für die Bescheidung des Feststellungsantrags gelten, wird verwiesen.

III.

38
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.04.2006 - 35 O 41/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.04.2007 - I-6 U 107/06 -

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.