Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2012 - IX ZR 33/09

published on 26/01/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2012 - IX ZR 33/09
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Landgericht Stuttgart, 27 O 429/07, 20/06/2008
Oberlandesgericht Stuttgart, 9 U 109/08, 21/01/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 33/09
vom
26. Januar 2012
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 26. Januar 2012

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 119.944,60 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2
1. Mit Recht ist das Berufungsgericht von einer Rechtshandlung des Schuldners im Sinne von §§ 129, 133 Abs. 1 InsO ausgegangen, weil dieser zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Privatentnahmen aus seinem Unterneh- men tätigte und hiermit die angefochtenen Ratenzahlungen an den von der Beklagten beauftragten Gerichtsvollzieher erbrachte. Es entspricht der gefestigten Senatsrechtsprechung, dass eine Rechtshandlung des Schuldners im Sinne von §§ 129, 133 Abs. 1 InsO auch bei einer drohenden Zwangsvollstreckungsmaßnahme vorliegen kann, wenn der Schuldner noch dazu in der Lage ist, nach eigenem Belieben über das vorhandene Geld zu verfügen und er nicht lediglich die Vollstreckung einer anwesenden Vollziehungsperson erduldet (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 79 f; vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 152). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für ihren Standpunkt angeführte gegenteilige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Frankfurt und Karlsruhe, die während einer Einzelzwangsvollstreckung geleisteten Ratenzahlungen eines Vollstreckungsschuldners allein auf den hoheitlichen Zugriff zurückzuführen, ist überholt (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08, WM 2010, 360 Rn. 7 ff; vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09, WM 2011, 501 Rn. 11 ff). Es besteht daher kein Einheitlichkeitssicherungsbedarf im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
3
Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung nicht unter Verletzung rechtlichen Gehörs die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast der Beklagten überspannt. Der Kläger hat eine Rechtshandlung des Schuldners schlüssig dargelegt, indem er angab, der Schuldner habe die entsprechenden Beträge jeweils vom Geschäftskonto seines Unternehmens entnommen und in bar an den Gerichtsvollzieher überbracht. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass ein einfaches Bestreiten dieses Vortrags nicht genügte und die Beklagte über die Zahlungsvorgänge nähere Informationen bei dem von ihr beauftragten Gerichtsvollzieher hätte einholen können, um substantiiert der klägerischen Darstellung entgegenzutreten.
4
2. Eine zulassungsrelevante Gehörsverletzung ist ebenso wenig in der Würdigung des Berufungsgerichts zu sehen, die angefochtenen Handlungen des Schuldners seien objektiv gläubigerbenachteiligend gewesen. Das Berufungsgericht durfte mangels substantiierten Bestreitens der vom Kläger dargelegten Zahlungsvorgänge davon ausgehen, dass die vom Schuldner getätigten Privatentnahmen zunächst pfändbarer Bestandteil seines Vermögens geworden sind und die Weiterleitung des Geldes an die Beklagte seinen anderen Gläubigern den Zugriff hierauf verwehrte.
5
3. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Willkür sowie Verletzung rechtlichen Gehörs bei der Feststellung der objektiven Gläubigerbenachteiligung und des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners liegt nicht vor. Das Berufungsgericht legt auch insoweit die Senatsrechtsprechung zugrunde (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, WM 1998, 248, 251; Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 29). Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Schuldner die Raten nicht in erster Linie zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber der Beklagten , sondern mit dem Vorsatz leistete, die Beklagte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu bevorzugen, fügt sich in die Senatsrechtsprechung ein (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2003, aaO S. 83 f; Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, WM 2003, 1923, 1925; Urteil vom 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, WM 2004, 1587, 1588; Urteil vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, WM 2006, 190, 193). Das Berufungsgericht hat dabei auch nicht gehörsverletzend über- gangen, dass der Schuldner bereits einen Kaufvertrag für eine Immobilie abgeschlossen hatte, welcher schließlich nicht umgesetzt wurde. Vielmehr ist es auf diesen Umstand eingegangen, hat dies aber als nicht ausreichende,unsichere Aussicht auf eine künftige Liquiditätsverbesserung beim Schuldner gewertet.
6
4. Die Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners war im Streitfall nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu vermuten, wobei das Berufungsgericht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung darauf abgestellt hat, dass der Schuldner beträchtliche Verbindlichkeiten bei der Beklagten bereits über mehrere Monate hinweg nicht mehr beglichen hatte, also eine Zahlungseinstellung im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO vorlag. Da der Beklagten ferner bekannt war, dass der Schuldner unternehmerisch tätig war und über kreditfinanziertes Immobilienvermögen verfügte, wusste sie auch, dass er noch weitere Gläubiger hatte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2003, aaO S. 85). Angesichts dieser Umstände hätte die Beklagte zur Widerlegung der Vermutung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO konkret darlegen und beweisen müssen, weshalb sie bei Entgegennahme der Ratenzahlungen davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007, aaO Rn. 36). Dass die Beklagte zu dieser Zeit annahm, der Schuldner habe bereits Erlöse aus einer Verwertung seines Vermögens erzielen können, womit sämtliche Verbindlichkeiten wieder hätten bedient werden können, wurde nicht dargetan. Entscheidungserhebliches Vor- bringen oder Beweisanträge über beweisbedürftige Tatsachen sind auch in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht nicht übergangen worden.
Kayser Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.06.2008 - 27 O 429/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.01.2009 - 9 U 109/08 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts
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Annotations

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.