Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2016 - IX ZR 176/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 13. Oktober 2016
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Wert des Revisionsverfahrens ist mit Senatsbeschluss vom 14. April 2016 nach Anhörung der Parteien auf 1.665.000 € festgesetzt worden. Grundlage waren die geschätzten Werte der (noch) acht Pferde, zu deren Herausgabe die Beklagte verurteilt worden war. Der Kläger hatte vor Erhebung der Klage auf Herausgabe von achtzehn Pferden ein Wertgutachten vom 29. Februar 2012 eingeholt und seiner Klage beigefügt.
- 2
- Der Kläger hat nunmehr dargelegt und durch ein Gutachten vom 28. Februar 2016 belegt, dass vier der Pferde, um die es im Revisionsverfahren noch ging, bei Eingang der Revision (§ 40 GKG) einen deutlich geringeren Wert aufwiesen, als der Senat zunächst angenommen hat. Es handelt sich um die Pferde B. , C. , L. und Ca. , deren Werte der Kläger zunächst mit hohen sechsstelligen Beträgen angegeben hatte, die nunmehr aber nur fünf- bis sechsstellige Preise erzielt haben. Nachdem die Pferde versteigert worden sind, legt der Senat der Neufestsetzung die bei der Versteigerung erzielten Erlöse zugrunde, wie sie der Kläger mitgeteilt hat. Dass etwa das nunmehr 17 Jahre alte Pferd B. , welches dem Gutachten vom 28. Februar 2016 zufolge letztmals 2011 im Springsport erfolgreich war, als älteres lahm- freies Freizeitpferd zu einem Preis von 3.800 € versteigert worden ist, ist deut- lich wahrscheinlicher als der vom Kläger im Jahre 2012 angegebene, von der Beklagten weiterhin für richtig gehaltene Wert von 635.000 €. Gleiches gilt für das Pferd C. , dessen Wert nach Angaben des Klägers im Jahre 2012 ebenfalls 635.000 € betragen haben soll, das mittlerweile aber 15 Jahre alt ist und seit 2009 keine Erfolge im Springsport mehr aufzuweisen hat. Die Pferde L. und Ca. sind sportlich nicht erfolgreich gewesen; sie sind Deck- hengste und entsprechend ihrem Jahrgang zu bewerten, wie der Sachverständige im Einzelnen ausgeführt hat. Dies rechtfertigt eine Änderung der Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Möhring Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 21.02.2014 - 1 O 2639/12 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.07.2015 - 14 U 16/14 -
Annotations
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.