Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2009 - IX ZR 173/08

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 65.826,98 € festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe:
- 1
- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- 2
- Im Zusammenhang mit der Auslegung des Vertrages vom 30. August 2001 stellen sich keine zulassungsrelevanten Rechtsfragen. Das rechtliche Gehör des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Haftet die Beklagte unmittelbar auch der Volksbank als Drittgläubigerin, kommt eine Umwandlung des Freistellungsanspruchs in einen Anspruch auf Zahlung an die Masse nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Oktober 1994 - IX ZR 56/94, BGHR KO § 1 Abs. 1 Massezugehörigkeit 4 mit weiteren Nachweisen). Die Vorschrift des § 334 BGB ist nicht einschlägig, wie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Auf die Forderung der Drittgläubigerin gegen die Beklagte hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Freistellungsgläubigers keinen Einfluss. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
- 3
- Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 08.01.2008 - 3 O 325/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.08.2008 - I-9 U 34/08 -

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Annotations
Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.