Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2012 - IX ZR 167/11
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.729,09 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Der geltend gemachte Einheitlichkeitssicherungsbedarf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) liegt nicht vor.
- 2
- Der Kläger hat die ihm gegenüber dem Beklagten zu 1 bestehenden Beratungspflichten im Hinblick auf die von der V. zu erteilenden Bürgschaft verletzt. Der Mandant trägt zwar die Beweislast für die Pflichtverletzung des Anwalts. Dies gilt auch bei pflichtwidrig unterlassener Beratung. Dem Anwalt obliegt es aber, konkret darzulegen, wie die Beratung ausgesehen hat, die er erbracht haben will (G. Fischer in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/ Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1065 ff mwN).
- 3
- Auch wenn er, wie er behauptet, den Beklagten zu 1 darauf hingewiesen haben sollte, dass die zunächst erteilte und ihm zur Prüfung übergebene Bürgschaftsurkunde "völlig untauglich" oder "nicht in Ordnung" sei, lag eine Pflichtverletzung vor. Denn er hätte dem Beklagten darlegen müssen, an welchen Mängeln die Bürgschaftsurkunde litt, damit dieser prüfen konnte, ob die neue Bürgschaftsurkunde den Anforderungen entsprach oder neuer Überprüfung bedurfte. Auf einer Nichtberücksichtigung dieses unsubstantiierten Vortrags des Klägers beruht deshalb der Beschluss des Oberlandesgerichts nicht.
- 4
- Soweit das Oberlandesgericht seine Entscheidung hilfsweise auf §§ 530, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO stützt, beruht seine Entscheidung nicht auf diesen Überlegungen , die im Übrigen allenfalls einen Subsumtionsfehler im Einzelfall, aber keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufweisen.
- 5
- Die weiter geltend gemachten Gehörsverletzungen hat der Senat geprüft und nicht für gegeben erachtet.
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 24.03.2011 - 91 O 2248/10 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 02.11.2011 - 27 U 1452/11 -
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.