Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2012 - IX ZR 159/09
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Streitwert wird auf 49.900 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
- 2
- 1. Soweit die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen wurde , greift der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht durch. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben.
- 3
- a) Zu Unrecht meint die Beschwerde, das Berufungsgericht habe das Klagevorbringen unter Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG als unschlüssig einge- stuft. Tatsächlich hat das Berufungsgericht einen schlüssigen Vortrag zugrunde gelegt.
- 4
- aa) Das Berufungsgericht hat zunächst angenommen, die Klagebegründung sei widersprüchlich und unschlüssig, weil sich der Kläger auf die miteinander unvereinbaren Tatsachen berufen habe, die von der Beklagten zu 1 behaupteten Darlehen seien sowohl nicht zur Auszahlung gelangt als auch getilgt worden. Jedoch ist das Berufungsgericht nachfolgend davon ausgegangen, dass der Kläger allein und insoweit schlüssig geltend gemacht hat, die Darlehen seien von der Beklagten zu 1 nicht ausgezahlt worden.
- 5
- bb) Es mag sein, dass mangels näherer eigener Kenntnis ein klägerischer Vortrag des Inhalts zulässig gewesen wäre, die Darlehen seien nicht ausbezahlt, aber jedenfalls im Falle ihrer Auszahlung durch den Darlehensnehmer getilgt worden. Allein das Verständnis der Beschwerde, der Kläger habe behauptet, dass die Darlehen zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung "nicht (mehr) valutiert" gewesen seien, vermag einen solchen Eventualvortrag nicht aufzuzeigen. Insbesondere wendet sich die Beschwerde nicht mit einem Zulassungsgrund gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger jedenfalls nachträglich seinen Vortrag beschränkt und im Berufungsrechtszug nur noch eine von Anfang an fehlende Darlehensauszahlung behauptet habe.
- 6
- b) Das Berufungsgericht hat nicht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG die Vernehmung von dem Kläger benannter Zeugen versäumt.
- 7
- aa) Ein schlüssiger Beweisantrag muss das Beweisthema und das Beweismittel genau bezeichnen (Prütting/Gehrlein/Laumen, ZPO, 3. Aufl., § 284 Rn. 41; MünchKomm-ZPO/Prütting, 3. Aufl., § 284 Rn. 83 ff). Notwendiger In- halt eines Beweisantrags ist also die spezifizierte Bezeichnung der Tatsachen, welche bewiesen werden sollen. Ein Beweisantrag, dem die ausreichende Bestimmtheit der zu ermittelnden Tatsachen fehlt, ist abzulehnen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 243/92, NJW-RR 1994, 377, 378). Vor diesem Hintergrund entbehrt ein Beweisantrag der notwendigen Bestimmtheit, der sich - wie im Streitfall - am Ende eines mehrseitigen Schriftsatzes befindet und keinen Bezug zu einer konkreten Tatsachenbehauptung hat.
- 8
- bb) Soweit der Beweisantrag im Streitfall einen Zusammenhang zu vermeintlichen Darlehensrückzahlungen erkennen lässt, genügt er mangels jeder Konkretisierung nicht den Bestimmtheitsanforderungen. Ferner ist dieser Antrag nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger seine Klage nachfolgend allein auf eine bereits fehlende Darlehensauszahlung gestützt hat. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, gemäß § 139 ZPO auf Bedenken gegen die Entscheidungserheblichkeit dieses Beweisantrages hinzuweisen, weil allein die Partei zu verantworten hat, welche Sachdarstellung sie abgibt.
- 9
- 2. Danach scheidet ein Zulassungsgrund auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2 aus. Auch ihr gegenüber ging die Benennung der Zeugen mangels der gebotenen Konkretisierung des Beweisthemas ins Leere.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 29.04.2008 - 13 O 287/06 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.07.2009 - 7 U 100/08 -
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Referenzen - Gesetze
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
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(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
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(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.