Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2012 - IX ZR 157/09

published on 19.07.2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2012 - IX ZR 157/09
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Previous court decisions
Landgericht Bonn, 15 O 3/06, 07.11.2008
Oberlandesgericht Köln, 8 U 64/08, 16.07.2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 157/09
vom
19. Juli 2012
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Pape
am 19. Juli 2012

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Juli 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.660.543,36 € festgesetzt.

Gründe:


1
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) besteht nicht.
2
1. Allerdings hat das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der tatsächlichen Verständigung vom 10. Dezember 1997 nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei verneint. Hier ist der Punkt der streitigen Umsatzsteuern für das Bauvorhaben B. nicht erschöpfend und unter Berücksichtigung allen entscheidungserheblichen Klägervortrags gewürdigt worden, wie die Beschwerde teilweise zutreffend beanstandet. Das verhilft ihr allerdings nicht zum Erfolg. Völlig offen ist auch, ob es der bestmöglich beratenen Klägerin gelungen wäre, das Ergebnis der tatsächlichen Verständigung durch weitere Verhandlungen oder streitige Besteuerungsverfahren nach voller Aufklärung des Sachverhalts zu verbessern.
3
2. Die Begründung des Berufungsurteils hält den Zulassungsrügen der Beschwerde stand, soweit es den Klaganspruch - wie schon das Landgericht - nach § 68 StBerG a.F. für verjährt erachtet hat. Hierbei hat das Berufungsgericht kein entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin übergangen und unter keinen Rechtssatz von grundsätzlicher Bedeutung subsumiert. Die tatrichterliche Würdigung der Parteivereinbarung vom 12. und 20. August 2003 steht im Einklang mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher ein Verzicht auf eine als begründet erkannte Verjährungseinrede nur ausnahmsweise anzunehmen ist. Ein tatsächliches Anerkenntnis mit der Folge des § 212 Abs. 1 BGB setzt auch mehr voraus als das sichtbare Bewusstsein eines pflichtwidrigen Handelns. Denn daraus folgte nur bei der vom Haftpflichtversicherer in Zweifel gezogenen Schadensentstehung auch das Bewusstsein vom Bestehen der Haftpflicht. Das hat die Beklagte nicht zum Ausdruck gebracht.
4
Die Beschwerde stützt sich mit der Behauptung eines tatsächlichen Anerkenntnisses nach § 212 Abs. 1 BGB zudem auf neuen Sachvortrag, welcher aus den Tatsacheninstanzen nicht nachgewiesen ist. Sie kann mit dieser Begründung schon deshalb keinen Erfolg haben.
Kayser Raebel Vill
Lohmann Pape

Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 07.11.2008 - 15 O 3/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 16.07.2009 - 8 U 64/08 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn1.der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder2.eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorge

Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.