vorgehend
Landgericht Aachen, 8 O 339/12, 25.01.2013
Oberlandesgericht Köln, 7 U 42/13, 22.05.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR135/13
vom
16. Oktober 2014
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 16. Oktober 2014

beschlossen:
Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Mai 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 513.099,45 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 51b BRAO aF ausnahmsweise der Sekundäranspruch mit Beendigung eines Verfahrens zu verjähren beginnt, wenn von dem Rechts- anwalt für den Mandanten der Anspruch gerichtlich weiterverfolgt wird, der aufgrund eines Anwaltsfehlers verjährt ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Bei auslaufendem Recht setzt dieser Zulassungsgrund voraus, dass die Beschwerde einen fortbestehenden Klärungsbedarf darlegt, wofür sie die Feststellungslast trägt (BGH, Beschluss vom 19. April 2007 - IX ZB 269/05, NJWRR 2008, 220 Rn. 8; vom 10. Februar 2011 - IX ZR 45/08, GI aktuell 2011, 123, 124). An dieser Darlegung fehlt es.
3
Aber auch in der Sache besteht kein Anlass, die von der Beschwerde geforderte Ausnahme zuzulassen. Das alte Verjährungsrecht war kenntnisunabhängig ; um die hieraus sich ergebenden Härten und Unbilligkeiten abzumildern , wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Sekundärhaftung mit einer Verlängerung der Haftung um höchstens weitere drei Jahre entwickelt (vgl. Chab, in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1381). Eine kenntnisabhängige Variante in diesem Zusammenhang zu bilden, wie dies die Beschwerde geltend macht, wäre systemwidrig und mit den bisherigen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen. Anderenfalls würde die Wirkung einer unzulässigen vertraglichen "Tertiärhaftung" des Beraters begründet werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 788; ferner BGH, Urteil vom 23. Mai 1985 - IX ZR 102/84, BGHZ 94, 380, 391).
4
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
5
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser Vill Lohmann
Fischer Pape

Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 25.01.2013 - 8 O 339/12 -
OLG Köln, Entscheidung vom 22.05.2013 - 7 U 42/13 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

8
Die Feststellungslast dafür, dass die umstrittene Rechtsfrage noch für eine erhebliche Anzahl offener Verfahren von Bedeutung ist und damit grundsätzlichen Charakter trägt, trifft bei zeitgebundenen generell-konkreten Vorschriften ebenso wie beim auslaufenden Recht im engeren Sinne die Partei, welche die Zulassung der Revision erstrebt (vgl. zum auslaufenden Recht im engeren Sinne BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988 unter 1. c) m.w.N., in BGHZ 154, 288 insoweit nicht abgedruckt).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 45/08
vom
10. Februar 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann
und den Richter Dr. Fischer
am 10. Februar 2011

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 13. Februar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 80.988,63 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2
1. a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen sei nicht zulässig, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Wird dem steuerlichen oder rechtlichen Berater ein Unterlassen der gebotenen Belehrung zur Last gelegt, so kann er sich nicht damit begnügen, eine Pflichtverletzung zu bestreiten oder allgemein zu behaupten, er habe den Mandanten ausreichend unterrichtet (BGH, Urteil vom 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323; vom 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419 Rn. 12; vom 1. März 2007 - IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261 Rn. 12). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Rechtsnachfolger des Steuerberaters in Anspruch genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 127/04, WM 2005, 2345, 2347). Die von der Beschwerde zitierte Rechtsprechung , wonach ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig ist, wenn die Partei alle Erkenntnisquellen über einen in ihrem Bereich liegenden Vorgang ohne Erfolg ausgeschöpft hat (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, WM 1994, 2192, 2194; vom 19. April 2002 - I ZR 238/98, NJW-RR 2002, 612, 613), bezieht sich nicht auf den Sonderfall des Bestreitens einer negativen Tatsache.
3
b) Das Berufungsgericht hat auch nicht das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) der Beklagten verletzt. Aus den von der Beschwerde in Bezug genommenen Aktenstellen ergeben sich keine durchgreifenden Indizien dafür, dass die Gesellschafter das Erfordernis der Eintragung der Klägerin in die Handwerksrolle kannten. Danach hat der Gesellschafter H. in dem Antrag auf Gewährung der erhöhten Investitionszulage lediglich wahrheitsgemäß angegeben , er selbst sei in die Handwerksrolle eingetragen.
4
2. Das Berufungsgericht ist nicht von dem Rechtssatz abgewichen, dass der Verlust einer rechtlichen Position, deren Erhalt der Geschädigte nach der Rechtslage nicht beanspruchen kann, keinen ersatzfähigen Schaden darstellt. Es konnte hierbei die Frage offen lassen, ob es für die erforderliche Mehrheitsbeteiligung eines am 9. November 1989 im Beitrittsgebiet wohnhaften Gesellschafters (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a und b InvZulG in der damals geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2149, 2207)) allein auf den Anteil an der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Einlage ankam (Jasper/Sönksen/Rosarius, Investitionsförderung Handbuch, § 5 InvZulG Rn. 10 (Stand: Dezember 2000); Kaligin in Kaligin/Goutier, Beratungshandbuch Eigentum und Investitionen in den neuen Bundesländern, 6110 Rn. 116 (Stand: März 1996)) oder ob der auf den einzelnen Beteiligten entfallende Anteil am (hypothetischen ) Liquidationserlös zum (hypothetischen) Liquidationswert des Gesellschaftsvermögens ins Verhältnis zu setzen war (Selder in Blümich, Einkommensteuergesetz und Nebengesetze, § 5 InvZulG Rn. 6 f (Stand: Mai 1996)). Die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage hätten dadurch sichergestellt werden können, dass dem Gesellschafter H. auch nominell eine Beteiligung von 51 v.H. eingeräumt worden wäre. Zu einem entsprechenden Rat, der jedes Risiko im Hinblick auf die ungeklärte Rechtslage ausgeschlossen hätte, wäre Dr. S. nach dem Grundsatz des sichersten Weges verpflichtet gewesen.
5
3. a) Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Rechtsfrage zu, ob § 25 HGB auf den Fall der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis entsprechend anzuwenden ist. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich , weil es jedenfalls an der Voraussetzung einer Fortführung unter der bisherigen Praxisbezeichnung fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2009 - II ZR 7/09, WM 2010, 1946 Rn. 6).
6
b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, nach den Umständen des Einzelfalls sei eine umfassende Vertragsübernahme anzunehmen, hält sich im Rahmen einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten nicht allein mit dem Rundschreiben an die Mandantschaft begründet, sondern die Zu- stimmung der Klägerin zu der zwischen der Erbin des Dr. S. und der Beklagten vereinbarten Vertragsübernahme in dem anschließend geführten Mandantengespräch gesehen. Die Auffassung des Berufungsgerichts führt nicht zu einer Haftung des Übernehmers für sämtliche Altverbindlichkeiten aufgrund eines inhaltlich und formal üblichen Rundschreibens, sondern eine Begrenzung der Haftung hätte ausdrücklich in dem Übernahmevertrag vereinbart und die Zustimmung der Mandanten auf dieser Grundlage eingeholt werden können.
7
4. Es fehlt schließlich auch an einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache im Hinblick auf die Reichweite der sekundären Hinweispflicht des Praxiserwerbers , wenn er das Mandat, das den Schaden ausgelöst haben soll, nicht selbst bearbeitet hat. Bei auslaufendem Recht - § 68 StBerG in der bis 14. Dezember 2004 geltenden Fassung des Gesetzes vom 4. November 1975 - setzt dieser Zulassungsgrund voraus, dass die Beschwerde einen fortbestehenden Klärungsbedarf darlegt, wofür sie die Feststellungslast trägt (Beschluss vom 19. April 2007 - IX ZB 269/05, NJW-RR 2008, 220 Rn. 8; vom 12. Februar 2009 - IX ZR 11/07 Rn. 3 n.v.; vom 7. Mai 2009 - IX ZR 151/07 Rn. 3 n.v.; vom 21. September 2009 - IX ZR 239/08 Rn. 2 n.v.). An dieser Darlegung fehlt es.
8
5. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 28.11.2006 - 3 O 769/05 -
OLG Jena, Entscheidung vom 13.02.2008 - 7 U 147/07 -