Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2002 - IX ZB 70/02

published on 24/07/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2002 - IX ZB 70/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 70/02
vom
24. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 24. Juli 2002

beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. November 2001 wird zurückgewiesen , soweit mit der Revision die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. September 1999 betreffend Versagung einer Heilkur für das Jahr 1999 weiterverfolgt werden soll.
2. Soweit sich die Klage in den Rechtsmittelinstanzen noch gegen den Bescheid des Beklagten vom 19. August 1998 betreffend teilweise Versagung einer Kurkostenerstattung für das Jahr 1998 richtet, wird die Revision zugelassen.
3. Da im Umfang der Revisionszulassung auch eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst in Betracht kommt, wird dem Kläger aufgegeben, seinen Antrag aus der Berufungsschrift vom 13. August 2001 unter Nr. 1 bis zum Ablauf des 15. Oktober 2002 nach Maßgabe der Gründe klarzustellen.
4. Der Beklagte wird gebeten, innerhalb der vorgenannten Frist dem Senat mitzuteilen, ob der Kläger im Umfang der Revisionszulassung (restliche Kurkostenerstattung für 1998 nebst Prozeßzinsen und anteilige außergerichtliche Verfahrenskosten ) klaglos gestellt werden kann.

Gründe:


1. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision gegen die abgelehnte Bewilligung einer Heilkur (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 2. DV-BEG) für das Jahr 1999 liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Insbesondere wirft weder die von der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit angekündigte Aufklärungsrüge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch weicht das Berufungsurteil in diesem Punkt von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt es grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, welche Sachverständigen er mit der Erstattung von Gutachten betraut, inwieweit er ihnen folgt und ob er die Einholung weiterer Gutachten für erforderlich hält (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1965 - IV ZR 76/64, BGHZ 44, 75 = RzW 1965, 464 m.Anm. Wilden LM BEG 1956 § 209 Nr. 74). Im Streitfall kommt eine Ausnahme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beweisantrag des Klägers S. 4 seiner Berufungsbegründung nicht aufzeigt , inwieweit die aktenmäßige Grundlage des vom Landgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens unrichtig, unvollständig oder überholt sein soll.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zur Erstattung seiner Kurkosten im Jahre 1998 wirft im Anwendungsbereich des Bundesentschädi-
gungsgesetzes eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zur Auslegung von § 10 Abs. 3 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) auf.
Bereits das Landgericht hat das Spannungsverhältnis erörtert, welches sich bei notwendigen Auslandskuren von Verfolgten (§ 11 2. DV-BEG) daraus ergibt, daû die einschlägigen Vorschriften (§ 30 Abs. 1 BEG, §§ 33, 34, 106 BeamtVG, 6 Abs. 3 Buchst. a) HeilVfV, §§ 9, 10 BRKG) nicht auf das Auslandsreisekostenrecht (vgl. §§ 20 BRKG, 3 Abs. 1 der Auslandsreisekostenverordnung und die allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministers des Inneren über Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder, hier nach der Neufestsetzung vom 26. November 1997, GMBl S. 830 mit Anlage 3) verweisen.
Kann diese Verwaltungsvorschrift aufgrund ihrer Weiterentwicklung nach aktuellen Erhebungen zugleich als administrative Sachverständigenaussage gewertet werden, kommt ihr unter Umständen auch im Rahmen des § 10 Abs. 3 Satz 2 BRKG beweisrechtliche Bedeutung als tatsächliche Vermutung zu. Da der Kläger keine Erstattung nachgewiesener Übernachtungskosten verlangt, die über den in der Verwaltungsvorschrift angegebenen Höchstsatz von täglich 170 DM hinausgeht (2.500 US-Dollar : 28 Tage = 89,29 US-Dollar täglich x 1,7917 DM/US-Dollar = 159,98 DM täglich; ein Abzug von den Hotelkosten gemäû § 10 Abs. 3 Satz 3 BRKG würde durch das Tagegeld aufgefangen ), könnte die gleichwohl behauptete Vermeidbarkeit dieser Kurkosten von dem Beklagten zu untermauern sein. Die Akten lassen nicht erkennen, daû hierzu noch weiterer Sachvortrag des Beklagten in Betracht kommt.
3. Eine Sachentscheidung des Senates auf der angegebenen Grundlage setzt voraus, daû der Kläger seinen Antrag klarstellt. Seine Restforderung muû unter Einschluû des vom Landgericht zugesprochenen weiteren Teilbetrages von 864,40 DM auch in US-Dollar zu berechnen sein, da eine in US-Dollar berechnete Geldsumme gefordert wird. Danach kommt es auch darauf an, wann und mit welchem Gegenwert in US-Dollar der Betrag von 864,40 DM an den Kläger gezahlt worden ist.
Kreft Kirchhof Ganter Raebel Kayser
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(1) Das Heilverfahren umfasst 1. die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,2. die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie

Annotations

(1) Gegen Endurteile des Oberlandesgerichts findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist;
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht und auf dieser Abweichung beruht;
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert;
4.
streitig ist, ob das Land, gegen das der Anspruch auf Entschädigung gerichtet ist (§ 188), zu Recht als zuständig in Anspruch genommen ist.

(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision ist im Urteil zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.

(4) Für die Einlegung und Begründung der Revision gilt § 218 Abs. 2 entsprechend.

(1) Für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten und für die Zwangsvollstreckung gelten, unbeschadet der §§ 175 bis 183, die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung und die Kostenvorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sinngemäß.

(2)

(3) Versäumnisurteile sind nicht zulässig. Im Falle der Säumnis kann das Entschädigungsgericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen; hierauf sind die Parteien in der Ladung hinzuweisen.

(4) Ein Gesuch zur Sicherung des Beweises (§ 485 der Zivilprozeßordnung) ist auch dann zulässig, wenn ein Verfahren bei den Entschädigungsgerichten noch nicht anhängig ist und der Zeuge oder der Sachverständige sich im Ausland aufhält. Das Gesuch ist bei dem Amtsgericht anzubringen, in dessen Bezirk die nach §§ 185, 186 zuständige Entschädigungsbehörde ihren Sitz hat.

(5) Zustellungen erfolgen von Amts wegen.

(6) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.

(2) Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden durch die Vorbereitung entstandene, nach diesem Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet. Dies gilt auch für Kosten nach § 3 Absatz 1 Satz 2.

(1) Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. Die §§ 33, 34, 51 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung) sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Heilverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden ist.

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,
4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5.
die notwendige Pflege (§ 34),
6.
die notwendige Haushaltshilfe und
7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, dass er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten. Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen.

Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz außer Kraft treten oder aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.

(1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringerer Aufwand für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein üblich entsteht, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde anstelle von Tagegeld, Übernachtungsgeld und Auslagenerstattung nach § 8 Satz 1 und 2 eine entsprechende Aufwandsvergütung. Diese kann auch nach Stundensätzen bemessen werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung oder einzelner ihrer Bestandteile eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Reisekostenvergütungen zu bemessen ist.

(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.

(2) Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden durch die Vorbereitung entstandene, nach diesem Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet. Dies gilt auch für Kosten nach § 3 Absatz 1 Satz 2.