Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2009 - IX ZB 49/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Das Amtsgericht eröffnete mit Beschluss vom 8. März 2007 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Die Gläubigerin meldete am 13. April 2007 eine mit Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung über 50.540,68 € zur Tabelle an und erklärte in dem Begleitschreiben hier- zu, die Anmeldung erfolge rein vorsorglich, der Gläubigerin stehe aufgrund eines erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gemäß § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO ein nach Erteilung der Restschuldbefreiung wieder wirksam werdendes Absonderungsrecht zu. Der Treuhänder, der die Gläubigerin schon zuvor zutreffend auf § 114 Abs. 3 InsO sowie darauf hingewiesen hatte, dass die Forderung der Gläubigerin von einer Restschuldbefreiung der Schuldnerin erfasst werde, stellte die Forderung für den Ausfall zur Tabelle fest. Mit Schreiben vom 30. August 2007 forderte er die Gläubigerin vergebens auf, binnen 14 Tagen den Ausfall nachzuweisen.
- 2
- Am 12.September 2007 legte der Treuhänder den Schlussbericht und das Schlussverteilungsverzeichnis vor, in dem die Forderung der Gläubigerin für den Ausfall festgestellt wurde. Das Insolvenzgericht erteilte die Zustimmung gemäß § 196 InsO und bestimmte Schlusstermin im schriftlichen Verfahren auf den 5. Dezember 2007.
- 3
- Mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 beantragte die Gläubigerin, ihre Forderung ohne Bedingung im Schlussverzeichnis festzustellen. Ein Absonderungsrecht werde nicht geltend gemacht. Daraufhin änderte der Treuhänder die Tabelle und reichte ein entsprechend geändertes Schlussverzeichnis beim Insolvenzgericht ein. Das Insolvenzgericht teilte ihm daraufhin mit, dass die Frist des § 189 InsO nicht gewahrt sei, weil die hiernach maßgebende Frist am 29. Oktober 2007 abgelaufen sei. Die Gläubigerin könne bei der Schlussverteilung nicht mehr berücksichtigt werden.
- 4
- Gegen die Nichtberücksichtigung im Schlussverzeichnis legte die hiervon unterrichtete Gläubigerin am 19. November 2007 "Beschwerde" ein, in der sie hilfsweise Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 189 InsO beantragte.
- 5
- Im Schlusstermin vom 5. Dezember 2007 stellte die Rechtspflegerin fest, dass Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis nicht erhoben worden seien. Auf mehrfache Rüge der Gläubigerin hat das Insolvenzgericht am 30. Januar 2008 schließlich einen Beschluss erlassen, mit dem der Antrag der Gläubigerin auf Wiedereinsetzung als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.
II.
- 6
- Rechtsbeschwerde Die ist nach § 197 Abs. 3, § 194 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht.
- 7
- 1. Das Insolvenzgericht und das Beschwerdegericht haben lediglich über den Hilfsantrag der Gläubigerin auf Wiedereinsetzung entschieden, nicht über deren Hauptantrag auf Änderung des Schlussverzeichnisses. Damit haben sie das Recht der Gläubigerin auf rechtliches Gehör verletzt.
- 8
- Mit der als "Beschwerde" bezeichneten Einwendung der Gläubigerin vom 19. November 2007 wandte sich diese dagegen, dass ihre Forderung im Schlussverzeichnis nur für den Ausfall festgestellt wurde und dass die Rechtspflegerin der vom Treuhänder vorgenommenen Änderung des Schlussverzeichnisses die Anerkennung verweigerte. Damit wurde innerhalb der offenen Frist in dem angeordneten schriftlichen Verfahren für den Schlusstermin vom 5. Dezember 2007 gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 InsO eine Einwendung gegen das von der Rechtspflegerin für maßgeblich erachtete Schlussverzeichnis erhoben, über die das Insolvenzgericht zu entscheiden hatte. Die gegenteilige Feststellung der Rechtspflegerin im Schlusstermin, Einwendungen seien nicht erhoben worden, war falsch.
- 9
- Soweit lediglich in den Gründen der angefochtenen Entscheidungen ausgeführt wird, dem Antrag auf Änderung des Schlussverzeichnisses könne nicht entsprochen werden, sollte damit keine Entscheidung getroffen werden. Im amtsgerichtlichen Beschluss wird erklärt, dass eine rechtsmittelfähige Entscheidung , gegen die sich eine Beschwerde richten könne, nicht ergangen sei; eine solche sollte auch weiterhin ersichtlich nicht getroffen werden. Das macht die Formulierung des Tenors deutlich, der sich ausschließlich mit der Wiedereinsetzung befasst.
- 10
- der Mit sofortigen Beschwerde hat die Gläubigerin ihren Hauptantrag weiterverfolgt. Über ihn hat auch das Beschwerdegericht nicht entschieden.
- 11
- Diese Entscheidung wird nunmehr nachzuholen sein.
- 12
- 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
- 13
- Der fristgebundene Nachweis nach den §§ 189, 190 InsO kann durch eine Einwendung nach (§ 194 Abs. 1 InsO oder) § 197 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht nachgeholt werden, weil andernfalls die Ausschlussfrist des § 189 unterlaufen, jedenfalls verlängert würde (MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, 2. Aufl. § 194 Rn. 4, § 197 Rn. 5).
- 14
- Die Feststellung des Landgerichts, dass die Frist der §§ 189, 190 InsO von der Gläubigerin nicht gewahrt sei, wurde von der Rechtsbeschwerde zwar nicht mehr angegriffen. § 190 Abs. 1 InsO war jedoch nicht anwendbar. Er betrifft lediglich die Gläubiger, die zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind. Hierzu zählt die Rechtsbeschwerdeführerin nicht. Sie hat lediglich die offensichtlich unzutreffende Auffassung vertreten, dass sie aus einem Pfändungsund Überweisungsbeschluss, dessen Wirksamkeit gemäß § 114 Abs. 3 InsO beendet war, nach Erteilung der Restschuldbefreiung wieder Befriedigung verlangen könne. Eine Restschuldbefreiung hätte auch die Darlehensforderung der Gläubigerin erfasst.
- 15
- Der Treuhänder hat dies auch zutreffend erkannt. Er hat lediglich im Hinblick auf die unzutreffende Berühmung der Klägerin ein Absonderungsrecht unterstellt und die entsprechende Feststellung zur Tabelle getroffen. Dies war objektiv unzutreffend. Ein Absonderungsrecht bestand nicht. Die Tabelle war insoweit falsch.
- 16
- Eine analoge Anwendung von § 190 Abs. 1 InsO kommt nicht in Betracht. Sie würde eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraussetzen. Ob eine solche Lücke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 18. Juni 2009 - IX ZB 97/08, ZIP 2009, 1630 Rn. 9 m.w.N.).
- 17
- Eine solche Lücke liegt nicht vor. § 190 InsO soll erreichen, dass Ausfall und Verzicht bei einem bestehenden Absonderungsrecht rechtzeitig und zeitnah nachgewiesen werden. Besteht ein solches Recht nicht und ist es nur fälschlich in die Tabelle eingetragen, bedar f es eines solchen Nachweises nicht. Die Änderung eines falschen Schlussverzeichnisses kann auch noch in der Frist des § 197 InsO verlangt und vorgenommen werden, ohne dass relevante Verzögerungen auftreten.
- 18
- Da auch ein Fall des § 189 Abs. 1 InsO nicht gegeben ist, stehen diese Vorschriften der vom Treuhänder vorgenommenen Änderung des Schlussverzeichnisses nicht entgegen.
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
AG Gifhorn, Entscheidung vom 30.01.2008 - 36 IK 106/07 -
LG Hildesheim, Entscheidung vom 28.01.2009 - 7 T 15/08 -
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(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.
(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.
(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
(1) Bei der Zustimmung zur Schlußverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung. Dieser Termin dient
- 1.
zur Erörterung der Schlußrechnung des Insolvenzverwalters, - 2.
zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis und - 3.
zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse.
(2) Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung des Termins und dem Termin soll eine Frist von mindestens einem Monat und höchstens zwei Monaten liegen.
(3) Für die Entscheidung des Gerichts über Einwendungen eines Gläubigers gilt § 194 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(1) Bei einer Abschlagsverteilung sind Einwendungen eines Gläubigers gegen das Verzeichnis bis zum Ablauf einer Woche nach dem Ende der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist bei dem Insolvenzgericht zu erheben.
(2) Eine Entscheidung des Gerichts, durch die Einwendungen zurückgewiesen werden, ist dem Gläubiger und dem Insolvenzverwalter zuzustellen. Dem Gläubiger steht gegen den Beschluß die sofortige Beschwerde zu.
(3) Eine Entscheidung des Gerichts, durch die eine Berichtigung des Verzeichnisses angeordnet wird, ist dem Gläubiger und dem Verwalter zuzustellen und in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Dem Verwalter und den Insolvenzgläubigern steht gegen den Beschluß die sofortige Beschwerde zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung niedergelegt worden ist.
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Bei der Zustimmung zur Schlußverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung. Dieser Termin dient
- 1.
zur Erörterung der Schlußrechnung des Insolvenzverwalters, - 2.
zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis und - 3.
zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse.
(2) Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung des Termins und dem Termin soll eine Frist von mindestens einem Monat und höchstens zwei Monaten liegen.
(3) Für die Entscheidung des Gerichts über Einwendungen eines Gläubigers gilt § 194 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.
(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.
(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
(1) Ein Gläubiger, der zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, hat spätestens innerhalb der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag er auf abgesonderte Befriedigung verzichtet hat oder bei ihr ausgefallen ist. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
(2) Zur Berücksichtigung bei einer Abschlagsverteilung genügt es, wenn der Gläubiger spätestens innerhalb der Ausschlußfrist dem Verwalter nachweist, daß die Verwertung des Gegenstands betrieben wird, an dem das Absonderungsrecht besteht, und den Betrag des mutmaßlichen Ausfalls glaubhaft macht. In diesem Fall wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 bei der Schlußverteilung nicht erfüllt, so wird der zurückbehaltene Anteil für die Schlußverteilung frei.
(3) Ist nur der Verwalter zur Verwertung des Gegenstands berechtigt, an dem das Absonderungsrecht besteht, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Bei einer Abschlagsverteilung hat der Verwalter, wenn er den Gegenstand noch nicht verwertet hat, den Ausfall des Gläubigers zu schätzen und den auf die Forderung entfallenden Anteil zurückzubehalten.
(1) Bei einer Abschlagsverteilung sind Einwendungen eines Gläubigers gegen das Verzeichnis bis zum Ablauf einer Woche nach dem Ende der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist bei dem Insolvenzgericht zu erheben.
(2) Eine Entscheidung des Gerichts, durch die Einwendungen zurückgewiesen werden, ist dem Gläubiger und dem Insolvenzverwalter zuzustellen. Dem Gläubiger steht gegen den Beschluß die sofortige Beschwerde zu.
(3) Eine Entscheidung des Gerichts, durch die eine Berichtigung des Verzeichnisses angeordnet wird, ist dem Gläubiger und dem Verwalter zuzustellen und in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Dem Verwalter und den Insolvenzgläubigern steht gegen den Beschluß die sofortige Beschwerde zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung niedergelegt worden ist.
(1) Bei der Zustimmung zur Schlußverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung. Dieser Termin dient
- 1.
zur Erörterung der Schlußrechnung des Insolvenzverwalters, - 2.
zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis und - 3.
zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse.
(2) Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung des Termins und dem Termin soll eine Frist von mindestens einem Monat und höchstens zwei Monaten liegen.
(3) Für die Entscheidung des Gerichts über Einwendungen eines Gläubigers gilt § 194 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.
(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.
(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
(1) Ein Gläubiger, der zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, hat spätestens innerhalb der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag er auf abgesonderte Befriedigung verzichtet hat oder bei ihr ausgefallen ist. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
(2) Zur Berücksichtigung bei einer Abschlagsverteilung genügt es, wenn der Gläubiger spätestens innerhalb der Ausschlußfrist dem Verwalter nachweist, daß die Verwertung des Gegenstands betrieben wird, an dem das Absonderungsrecht besteht, und den Betrag des mutmaßlichen Ausfalls glaubhaft macht. In diesem Fall wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 bei der Schlußverteilung nicht erfüllt, so wird der zurückbehaltene Anteil für die Schlußverteilung frei.
(3) Ist nur der Verwalter zur Verwertung des Gegenstands berechtigt, an dem das Absonderungsrecht besteht, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Bei einer Abschlagsverteilung hat der Verwalter, wenn er den Gegenstand noch nicht verwertet hat, den Ausfall des Gläubigers zu schätzen und den auf die Forderung entfallenden Anteil zurückzubehalten.
(1) Ein Gläubiger, der zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, hat spätestens innerhalb der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag er auf abgesonderte Befriedigung verzichtet hat oder bei ihr ausgefallen ist. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
(2) Zur Berücksichtigung bei einer Abschlagsverteilung genügt es, wenn der Gläubiger spätestens innerhalb der Ausschlußfrist dem Verwalter nachweist, daß die Verwertung des Gegenstands betrieben wird, an dem das Absonderungsrecht besteht, und den Betrag des mutmaßlichen Ausfalls glaubhaft macht. In diesem Fall wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 bei der Schlußverteilung nicht erfüllt, so wird der zurückbehaltene Anteil für die Schlußverteilung frei.
(3) Ist nur der Verwalter zur Verwertung des Gegenstands berechtigt, an dem das Absonderungsrecht besteht, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Bei einer Abschlagsverteilung hat der Verwalter, wenn er den Gegenstand noch nicht verwertet hat, den Ausfall des Gläubigers zu schätzen und den auf die Forderung entfallenden Anteil zurückzubehalten.
(1) Bei der Zustimmung zur Schlußverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung. Dieser Termin dient
- 1.
zur Erörterung der Schlußrechnung des Insolvenzverwalters, - 2.
zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis und - 3.
zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse.
(2) Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung des Termins und dem Termin soll eine Frist von mindestens einem Monat und höchstens zwei Monaten liegen.
(3) Für die Entscheidung des Gerichts über Einwendungen eines Gläubigers gilt § 194 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.
(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.
(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.