Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2012 - IX ZB 275/11

published on 19/07/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2012 - IX ZB 275/11
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Amtsgericht Dortmund, 259 IN 45/11, 03/06/2011
Landgericht Dortmund, 9 T 370/11, 20/09/2011
Landgericht Dortmund, 9 T 371/11, 20/09/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 275/11
vom
19. Juli 2012
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 19. Juli 2012

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 20. September 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Deshalb kann dahinstehen , ob hier ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht.
2
1. Der Schuldnerin ist es verwehrt, eine fehlende Glaubhaftmachung der Forderung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 InsO) zu rügen, auf die der Eröffnungsantrag der Gläubigerin gestützt ist. Sie hat diese Forderung ausgeglichen und damit unstreitig gestellt. Bei dieser Sachlage ist eine Glaubhaftmachung entbehrlich (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - IX ZB 86/09, ZInsO 2009, 1533 Rn. 3; vom 9. Februar 2012 - IX ZB 188/11, Rn. 6; HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 14 Rn. 12).

3
2. Soweit die Beschwerde die Aufrechterhaltung des Eröffnungsantrags durch die Gläubigerin nach Begleichung der Forderung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 InsO) im Blick auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse beanstandet, wird der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Die Rechtsbeschwerde setzt sich dabei auch nicht mit der Erwägung des Gesetzgebers auseinander, Fiskus und Sozialversicherungsträger hätten ein gravierendes Interesse, ein insolventes Unternehmen an einer weiteren Tätigkeit zu hindern und Klarheit über seine Zahlungsfähigkeit zu erlangen, weil sie aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht die Möglichkeit hätten, die Verbindung zu dem Schuldner einseitig zu beenden (BT-Drucks. 17/3030, S. 42). Der außerdem beanstandete Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. In- soweit kann es sich allenfalls um einen nicht in den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG fallenden Subsumtionsfehler handeln (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 03.06.2011 - 259 IN 45/11 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 20.09.2011 - 9 T 370/11, 9 T 371/11 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 86/09 vom 9. Juli 2009 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Rich
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Annotations

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.