Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2009 - IX ZB 271/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
- 2
- Beschwerdegericht Das hat das von ihm festgestellte Verhalten des Rechtsbeschwerdeführers als groben Verstoß gegen die Pflichten eines Mitglieds des Gläubigerausschusses gewertet und die Voraussetzungen einer Entlassung nach § 70 Satz 1 InsO deshalb für gegeben erachtet. Die von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltenen Fragen danach, ob jede Pflichtverletzung ausreicht und ob der Entlassung regelmäßig eine Abmahnung vorausgehen muss, stellen sich dann nicht. Verfahrensgrundrechte des Rechtsbeschwerdeführers wurden nicht verletzt. Wenn das Beschwerdegericht die beanstandeten Verlautbarungen des Rechtsbeschwerdeführers anders versteht , als dieser für richtig hält, liegt darin kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Dass der Rechtsbeschwerdeführer geschrieben hat, er habe als Ausschussmitglied die Rechte aller Gläubiger wahrzunehmen, hat das Beschwerdegericht gesehen; es hat ihm nicht vorgeworfen, im Rahmen seiner Ausschusstätigkeit seine Mandanten vor anderen Gläubigern bevorzugen zu wollen.
- 3
- Der angefochtene Beschluss verstößt auch nicht gegen das Grundrecht des Rechtsbeschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG. Das Beschwerdegericht hat nicht allgemein beanstandet, dass der Rechtsbeschwerdeführer mit seiner Wahl in den Gläubigerausschuss geworben hat, sondern hat den Hinweis auf die Wahl in Verbindung mit dem sonstigen Inhalt der Presseerklärungen gewürdigt. Fragen, welche die Verschwiegenheitspflicht des Gläubigerausschussmitglieds einerseits, die Pflichten des Anwalts gegenüber seinem Mandanten andererseits betreffen, stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Die fraglichen Presseerklärungen richteten sich an die Öffentlichkeit, nicht oder nicht nur an diejenigen Gläubiger, die den Rechtsbeschwerdeführer bereits mandatiert hatten.
- 4
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 25.08.2008 - 1 IN 405/07 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 27.10.2008 - 3 T 2164/08 -
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Das Insolvenzgericht kann ein Mitglied des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen, auf Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses oder auf Antrag der Gläubigerversammlung erfolgen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist das Mitglied des Gläubigerausschusses zu hören; gegen die Entscheidung steht ihm die sofortige Beschwerde zu.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.