Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2007 - IX ZB 249/06

published on 08/03/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2007 - IX ZB 249/06
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Amtsgericht Essen, 162 IN 409/03, 19/05/2005
Landgericht Essen, 16a T 56/05, 12/01/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 249/06
vom
8. März 2007
in der Zwangsvollstreckungssache während der Insolvenz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann
am 8. März 2007

beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Gründe:


I.


1
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 19. Dezember 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 18. Dezember 2003 hatte der vorläufige Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt.
2
Die Schuldnerin hatte ihre Geschäftsräume seit dem Jahre 2000 von der Gläubigerin angemietet. Der Insolvenzverwalter benutzte sie bis Ende Februar 2004 weiter. Die Gläubigerin klagte den Mietzins für Januar und Februar 2004 in Höhe von insgesamt 14.827,46 € ein. Das Landgericht gab der Klage mit vorläufig vollstreckbarem Urteil vom 9. August 2004 statt. Die Gläubigerin betrieb hierauf die Zwangsvollstreckung. Am 5. November 2004 zeigte der Insolvenzverwalter erneut Masseunzulänglichkeit an.
3
Der Gerichtsvollzieher hat sich hierauf geweigert, einen Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin durchzuführen. Dagegen hat diese Erinnerung einge- legt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18. Januar 2005 die Erinnerung zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 12. Januar 2006 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
4
Inzwischen hat das Oberlandesgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Juli 2006 die Berufung des Insolvenzverwalters gegen das Urteil des Landgerichts vom 9. August 2004 zurückgewiesen. Danach wurde der ausgeurteilte Betrag vom Schuldner beglichen. Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.


5
Die Rechtsbeschwerde war statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Die Parteien konnten das Verfahren deshalb übereinstimmend für erledigt erklären (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 188/03, ZVI 2004, 557, 558).
6
Nach § 91a ZPO sind die Kosten des Verfahrens dem Schuldner aufzuerlegen. Die Rechtsmittel der Gläubigerin wären begründet gewesen, der Gerichtsvollzieher hätte den Vollstreckungsauftrag durchführen müssen. Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO stand einer Vollstreckung nicht entgegen.
Dies ist im Verhältnis zwischen den Beteiligten mit Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juli 2006 rechtskräftig festgestellt.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Essen, Entscheidung vom 19.05.2005 - 162 IN 409/03 -
LG Essen, Entscheidung vom 12.01.2006 - 16a T 56/05 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 123/09 vom 6. Mai 2010 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 6. Mai 201
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Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.