Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2010 - IX ZB 200/08

bei uns veröffentlicht am16.09.2010
vorgehend
Amtsgericht Konstanz, 40 IN 287/03, 12.04.2007
Landgericht Konstanz, 62 T 89/07 A, 01.08.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 200/08
vom
16. September 2010
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 16. September 2010

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 1. August 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.547 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2
1. Soweit das Beschwerdegericht die Vergütung des Beschwerdeführers als vorläufiger Insolvenzverwalter vergütungsmindernd berücksichtigt hat, ist ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts nicht veranlasst.
3
der Nach höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtfertigt die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1206 Rn. 22 ff; v. 18. Juni 2009 - IX ZB 97/08, ZInsO 2009, 1607 Rn. 7; v. 8. Juli 2010 - IX ZB 222/09 Rn. 3). Hier ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers, mit dem er seinen Antrag auf Vergütung seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter begründet hat, dass seine spätere Tätigkeit als endgültiger Insolvenzverwalter dadurch erleichtert worden ist. Darin, dass das Beschwerdegericht diesen Vortrag verwertet hat, liegt keine Gehörsverletzung.
4
2. Von der Rechtsprechung des Senats abweichende Rechtssätze zur Anwendung des § 5 InsVV (vgl. BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZInsO 2004, 1348 ff; v. 3. März 2005 - IX ZB 261/03, ZVI 2005, 143) hat das Beschwerdegericht nicht aufgestellt. Mit dieser Vorschrift hat es sich überhaupt nicht befasst. Hierzu bestand im Hinblick auf den Vergütungsantrag, mit dem ein entsprechendes Honorar gar nicht geltend gemacht worden ist, auch keine Veranlassung.
5
Soweit das Beschwerdegericht bei der Bemessung der Zuschläge, die das Insolvenzgericht dem Verwalter für die Betriebsfortführung, Verhandlungen im Rahmen der Betriebsveräußerung, gesellschafts- oder konzernrechtliche Verflechtungen, die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen oder die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten gewährt hat, die Beschäftigung eines externen Beraters berücksichtigt hat, stellen sich keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen obliegt die Beurteilung, ob und in welcher Höhe Zu- oder Abschläge auf den Regelsatz der Vergütung des vorläufigen oder endgültigen Insolvenzverwalters vorzunehmen sind, dem Tatrichter. Sie kann mit der Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass ein falscher Maßstab angewendet worden ist (z.B. BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, ZInsO 2006, 1160, 1161 Rn. 14; v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55, 56 Rn. 8; v. 10. Dezember 2009 - IX ZB 98/08 Rn. 4). Eine solche Gefahr hat die Rechtsbeschwerde nicht darzulegen vermocht. Das Beschwerdegericht hat unter Berücksichtigung der vom Senat aufgestellten Grundsätze in einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag unter Einbeziehung der Mitwirkung des extern beauftragten Rechtsanwalts festgelegt. Dies ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beanstanden.
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Konstanz, Entscheidung vom 12.04.2007 - 40 IN 287/03 -
LG Konstanz, Entscheidung vom 01.08.2008 - 62 T 89/07 A -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2010 - IX ZB 200/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2010 - IX ZB 200/08

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2010 - IX ZB 200/08 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Insolvenzordnung - InsO | § 64 Festsetzung durch das Gericht


(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest. (2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt i

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 5 Einsatz besonderer Sachkunde


(1) Ist der Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Gebü

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2010 - IX ZB 200/08 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2010 - IX ZB 200/08 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2009 - IX ZB 98/08

bei uns veröffentlicht am 10.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 98/08 vom 10. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 10. Deze

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2008 - IX ZB 181/04

bei uns veröffentlicht am 14.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 181/04 vom 14. Februar 2008 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 574 Abs. 2 Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbesc

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2009 - IX ZB 97/08

bei uns veröffentlicht am 18.06.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 97/08 vom 18. Juni 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 3 Abs. 2 Ist der Insolvenzverwalter im Insolvenzeröffnungsverfahren nur als Sachverständiger bestell

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2006 - IX ZB 230/05

bei uns veröffentlicht am 28.09.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 230/05 vom 28. September 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV §§ 3, 11 Zur Frage, wann sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2010 - IX ZB 222/09

bei uns veröffentlicht am 08.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 222/09 vom 8. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 8. Juli 2

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2008 - IX ZB 141/07

bei uns veröffentlicht am 13.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 141/07 vom 13. November 2008 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 13.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2010 - IX ZB 200/08.

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2019 - IX ZB 2/19

bei uns veröffentlicht am 12.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 2/19 vom 12. September 2019 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 568 Satz 2 Um die gerichtliche Zuständigkeit der Kammer zu begründen, genügt es, wenn der Einze

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2011 - IX ZB 143/08

bei uns veröffentlicht am 12.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 143/08 vom 12. Mai 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b, § 3 Abs. 1 Buchst. b a) Alle nach § 3 Abs. 1 InsVV zu gewährenden

Referenzen

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

7
a) § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV geht davon aus, dass der vorläufiger Insolvenzverwalter , sofern er pflichtgemäß tätig geworden ist, dem endgültigen Verwalter in der Regel erhebliche Arbeiten erspart (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006, aaO S. 1206 Rn. 22, 25).
3
a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtfertigt die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1206 Rn. 22 ff; v. 18. Juni 2009 - IX ZB 97/08, WM 2009, 1661, 1662 Rn. 7). Demgegenüber scheidet ein Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters aus, wenn er im Insolvenzeröffnungsverfahren zuvor lediglich als Sachverständiger bestellt war (BGH, Beschl. v. 18. Juni 2009, aaO S. 1662 Rn. 8 ff).

(1) Ist der Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Gebühren und Auslagen gesondert aus der Insolvenzmasse entnehmen.

(2) Ist der Verwalter Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater oder besitzt er eine andere besondere Qualifikation, so gilt Absatz 1 entsprechend.

14
1. Die Bemessung von Vergütungszu- und -abschlägen ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung des Leistungsbildes im Einzelfall (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZInsO 2006, 642, 644); sie kann mit der Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, sofern die Gefahr besteht, dass ein falscher Maßstab angewendet worden ist (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, NJW 2002, 2945, 2946). Diese Gefahr wird von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.
3
2. Hinsichtlich der Bemessung der Vergütungshöhe sind Zulässigkeitsgründe ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beurteilung, ob und in welcher Höhe Zuoder Abschläge auf den Regelsatz der Vergütung vorzunehmen sind, obliegt dem Tatrichter. Sie kann mit der Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass ein falscher Maßstab angewendet worden ist (z.B. BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, WM 2007, 24, 25). Diese Gefahr zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
8
2. Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757; v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665; v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1208, Rn. 44). Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen , ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4).
4
Im Übrigen obliegt die Beurteilung, ob und in welcher Höhe Zu- oder Abschläge auf den Regelsatz der Vergütung des vorläufigen oder endgültigen Insolvenzverwalters vorzunehmen sind, dem Tatrichter. Sie kann mit der Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass ein falscher Maßstab angewendet worden ist (z.B. BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, WM 2007, 24, 25; v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55, 56 Rn. 8). Eine solche Gefahr hat die Rechtsbeschwerde nicht darzulegen vermocht. Das Beschwerdegericht hat unter Berücksichtigung der vom Senat aufgestellten Grundsätze in einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners und für die Mitwirkung des weiteren Beteiligten an der Vorfinanzierung des Insolvenzgelds festgelegt. An feste Zuschläge im Sinne von Faustregeltabellen war es dabei nicht gebunden.