vorgehend
Amtsgericht Aurich, 9 IN 15/04, 27.04.2006
Landgericht Aurich, 4 T 433/06, 02.08.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 191/10
vom
14. November 2012
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 14. November 2012

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 2. August 2010 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 82.977,07 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7 aF, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aber unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufdeckt (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
3
Die geltend gemachten Verstöße gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

4
Einen unrichtigen Obersatz zur sogenannten Andeutungstheorie stellt die Beschwerdeentscheidung nicht auf. Hinsichtlich der gerügten Verstöße gegen die Darlegungs- und Beweislast bei der Auslegung notarieller Urkunden fehlt der erforderliche Obersatzvergleich (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, NJW 2011, 2443); davon abgesehen war schon der Inhalt des Kaufvertrages wegen der in ihm enthaltenen Widersprüchlichkeiten hinsichtlich des Kaufpreises nicht eindeutig (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Juli 2002 - V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, 3165).
5
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
AG Aurich, Entscheidung vom 27.04.2006 - 9 IN 15/04 -
LG Aurich, Entscheidung vom 02.08.2010 - 4 T 433/06 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung - EGInsO | Art 103f Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung


Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach § 6 der Insolvenzordnung, bei denen die Frist des § 575 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist, ist die Insolvenzordnung in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fa

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2002 - V ZR 143/01

bei uns veröffentlicht am 05.07.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 143/01 Verkündet am: 5. Juli 2002 K a n i k Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. März 2011 - IX ZR 212/08

bei uns veröffentlicht am 23.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 212/08 vom 23. März 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 Abs. 2 Satz 3 Rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe d

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Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach § 6 der Insolvenzordnung, bei denen die Frist des § 575 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist, ist die Insolvenzordnung in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102 § 7 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gilt Satz 1 entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 212/08
vom
23. März 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe die allgemein bezeichnete
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundlegend missverstanden,
so ist die Erforderlichkeit der Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung nur dann hinreichend ausgeführt, wenn durch einen Vergleich der
entscheidungstragenden, nicht notwendig geschriebenen Obersätze des Berufungsurteils
mit der herangezogenen Rechtsprechung eine Rechtssatzabweichung dargelegt
wird.
BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
Möhring
am 23. März 2011

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. September 2008 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

I.


2
Die Begründung des Rechtsmittels genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
3
1. Mit der Rüge von Rechtsfehlern und der Behauptung, das Berufungsgericht habe die Rechtsprechung des Senats zu der Frage, wann ein Scha- densersatzanspruch gegen den Steuerberater entstanden sei (beispielhaftes Zitat von BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786 und BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386), grundlegend missverstanden, ist das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als Grund der Revisionszulassung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht dargelegt. Die Beschwerdebegründung hätte vielmehr einen bestimmten, entscheidungserheblichen Obersatz des Berufungsurteils herausarbeiten müssen , der, sei es aufgrund eines Missverständnisses, sei es aufgrund anderer Erwägungen, von dem Obersatz einer Vergleichsentscheidung abweicht. In dieser Hinsicht gilt nichts anderes als für die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Rechtsfortbildung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 50/09, WM 2010, 237 Rn. 4). Auf den Obersatzvergleich stellt der Senat auch für die Einheitlichkeitssicherung in ständiger Rechtsprechung ab (vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 150/08, bei juris Rn. 2; vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 56/09, bei juris Rn. 2; vom 16. September 2010 - IX ZB 203/09, bei juris Rn. 1).
4
Diese Auslegung deckt sich mit dem von der Beschwerde selbst angeführten Beschluss des V. Zivilsenats vom 8. September 2004 (V ZR 260/03, NJW 2005, 154, 155 unter II. 2. a). Der V. Zivilsenat hat dort zwar zum Ausdruck gebracht, ebenso wie die Heranziehung eines unrichtigen Obersatzes erzeuge ein grundlegendes Missverständnis eine strukturelle Wiederholungsgefahr der fehlerhaften Rechtsanwendung (kritisch dagegen Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl. § 543 Rn. 28). In der Sache bedeutet das jedoch nichts anderes als die Subsumtion unter einen Obersatz, welcher - hier infolge eines Missverständnisses - von der Vergleichsentscheidung abweicht. Sonst kann ein Missverständnis zwar schwerwiegend sein, es wäre aber nicht grundlegend.
5
Im Sinne des Obersatzvergleiches hat auch der V. Zivilsenat seine ältere Zulassungsrechtsprechung klargestellt (grundlegend BGH, Beschluss vom 18. März 2004 - V ZR 222/03, NJW 2004, 1960, 1961 unter 2.a; aus jüngerer Zeit vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZA 5/09, bei juris; vom 19. Juni 2008 - V ZR 190/07, bei juris Rn. 7). Ebenso verfahren andere oberste Bundesgerichte (vgl. etwa BFH/NV 2009, 1264 Nr. 792). Um nichts anderes als eine versteckte Obersatzdivergenz handelt es sich schließlich, wenn ein Gericht in einer bestimmten Rechtsfrage in ständiger Praxis höchstrichterliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt, was der V. Zivilsenat als Rechtsfehler mit symptomatischer Bedeutung bezeichnet (vgl. Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 46).
6
Der Obersatzvergleich muss, ähnlich wie früher bei der Divergenzrevision , von der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nachvollzogen werden (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, aaO S. 45; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293; Hk-ZPO/Kayser aaO § 544 Rn. 18). Diesen Begründungsanforderungen der Nichtzulassungsbeschwerde ist mit der Bezeichnung der ganz allgemeinen Rechtsfrage, wann der Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater entsteht, hier nicht genügt.
7
2. Der von der Beschwerde weiter genannte Grund zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, das Berufungsurteil habe unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 12. Februar 1998 (IX ZR 190/97, aaO) fehlerhaft angenommen , schon die belastenden Steuerbescheide beruhten auf pflichtwidrigem Verhalten des Beraters und die Versäumung der Einspruchsfrist habe diesen Schaden nur verfestigt, statt erstmals einen Schaden entstehen zu lassen, bezeichnet nur einen Subsumtionsfehler, der nicht zur Zulassung der Revision führen kann. Diese Abgrenzungsfrage mag der tatrichterlichen Würdigung Schwierigkeiten bereiten und häufiger zu Fehlern führen. Es ist aber nicht dargelegt , dass solche Subsumtionsergebnisse auf der Anwendung eines abweichenden Obersatzes beruhen. Unter diesen Umständen ist eine Wiederholungs - oder Nachahmungsgefahr durch das Berufungsurteil, die ohnehin nur indizielle Bedeutung für eine Obersatzabweichung haben können, nach der Zulassungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht begründet.

II.


8
Die Rechtsgrundsätze, nach denen das Berufungsgericht den Streitfall entschieden hat, sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt und ohne Abweichung im Grundsätzlichen angewendet worden.
9
1. Die Haftung des Steuerberaters für einen Veranlagungsschaden des Mandanten, den der Berater zu vertreten hat, beginnt mit der Bekanntgabe der entsprechenden Steuerbescheide (BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386, 390; st.Rspr.). Als Bekanntgabe genügt diejenige an den Berater; auf die Kenntnis des Mandanten selbst kann es erst in Fällen ankommen , in denen § 68 StBerG aF, anders als hier, für den Verjährungsbeginn nicht mehr anzuwenden ist (BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 53/06, WM 2008, 613 Rn. 11; vom 7. Februar 2008 - IX ZR 198/06, WM 2008, 1612 Rn. 29). Soweit es sich um einen Schaden aus Beteiligung an einer Personengesellschaft handelt, reicht infolge der Bindungswirkung für die persönliche Steuerfestsetzung die Bekanntgabe der Grundlagenbescheide an die Gesellschaft oder ihren steuerlichen Berater aus (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - IX ZR 218/08, WM 2010, 138 Rn. 11).
10
2. Hat eine einzige, in sich abgeschlossene Verletzungshandlung mehrere Schadensfolgen ausgelöst, beginnt nach dem Grundsatz der Schadenseinheit die Anspruchsverjährung bereits, sobald irgendein Teilschaden entstanden ist. Das gilt auch im Hinblick auf nachträglich auftretende, zunächst nur drohende Folgen, die als möglich vorhersehbar sind. Haben sich dagegen mehrere selbständige Handlungen des Schädigers ausgewirkt, so beginnt die Verjährung regelmäßig mit den jeweils dadurch verursachten Schäden gesondert zu laufen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - IX ZR 115/01, WM 2006, 148, 150 unter III. 2. a mwN).
11
a) Im Beschwerdefall hat das Berufungsgericht bereits nach unstreitigem Sachverhalt angenommen, der Beklagte habe die mangelhafte Buchführung der von ihm betreuten Gesellschaften zu vertreten und damit den Schaden der auf Schätzungen des Finanzamts beruhenden Steuerbescheide vom 14. Oktober 2003 schuldhaft verursacht. Die Beweislastfrage hat es in diesem Zusammenhang ausdrücklich offen gelassen. Ein auf die Beweislast bezogener Zulassungsgrund eröffnet sich folglich nach dem Berufungsurteil nicht. Der Angriff der Beschwerde gegen die Subsumtion des Berufungsgerichts, nach welcher der Beklagte bereits aufgrund seiner vorangegangenen Pflichtverletzungen auf Ersatz des Veranlagungsschadens der Schätzungsbescheide vom 14. Oktober 2003 gehaftet hat, könnte zwar revisionsrechtlich von Interesse sein, lässt aber gleichfalls keinen Grund zur Zulassung des Hauptrechtsmittels erkennen.
12
b) Der Beklagte hat allerdings mit der verspäteten Einlegung der Einsprüche gegen die Steuerbescheide vom 14. Oktober 2003 erneut seine Pflichten verletzt. Er musste hierbei aber nur Nachteile seiner Mandanten aus der vorangegangenen Pflichtverletzung abwenden odermindern, für die er nach der hier maßgeblichen Ansicht des Berufungsgerichts ohnehin einzustehen hatte.
Ein solches Versäumnis enthält keine selbständige schadensursächliche Pflichtverletzung, welche die frühere schadensstiftende Handlung - als Schadenszurechnungsgrund - gleichsam aufgehoben hat und eine neue Verjährungsfrist hätte anlaufen lassen können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780 unter II. 1.).
13
Der geltend gemachte Schaden war nach Annahme des Berufungsgerichts bereits aufgrund der älteren Pflichtverletzung des Beklagten vollen Umfanges entstanden. Dagegen rügt die Beschwerde zwar, der geltend gemachte Veranlagungsschaden beruhe ausschließlich auf einem groben Schätzungsfehler des Finanzamtes und sei deshalb dem Beklagten nicht als Folge der von ihm zu vertretenden Buchhaltungsmängel zuzurechnen. Sie beanstandet jedoch auch hier lediglich einen Rechtsfehler, ohne die grundsätzliche Bedeutung des Schutzzwecks der verletzten Vertragspflicht im Hinblick auf das finanzverfahrensrechtlich drohende Risiko einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen herauszuarbeiten. Das genügt zulassungsrechtlich nicht.
14
Das Risiko einer fehlerhaften Schätzung gehört im Übrigen typischerweise in den Zurechnungszusammenhang einer Pflichtverletzung, nach welcher das Finanzamt Besteuerungsgrundlagen schätzen durfte. Bestand der mögliche Fehler - wie hier - darin, dass das Finanzamt bei unklarer Verteilung der Gewinne zwischen einem Speiseeishersteller und einem Verkäufer dieser Produkte an Endverbraucher für beide Gesellschaften den wahrscheinlich insgesamt erzielten Gewinn als Besteuerungsgrundlage in Ansatz gebracht hat, statt eine immerhin fragwürdige Aufteilung vorzunehmen, so lag gerade diese Vorgehensweise nicht außerhalb jeder Erwartung, sondern verwirklichte nur das spezifische Schätzungsrisiko, welches nach dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichtes von dem Beklagten zu vertreten war.

15
c) Für die nach den Schätzungsbescheiden vom 14. Oktober 2003 veranlagten Körperschaftsteuern der GmbH sind die Kläger als ihre Gesellschafter durch Haftungsbescheide vom 25. Januar 2007, die dem Beklagten am Folgetage zugegangen sind, persönlich in Anspruch genommen worden. Hieran will die Beschwerde für den Verjährungsbeginn anknüpfen, obwohl die Haftungsbescheide nur einen Teilschaden betreffen.
16
Der Bundesgerichtshof hat noch nicht entschieden, wann der Anspruch auf Ersatz eines Drittschadens der Geschäftsführer bei dem laufenden Buchführungs - und Steuerberatungsmandat einer GmbH verjährt, sofern sie in dessen Schutzbereich einbezogen sind und vom Finanzamt persönlich nach den §§ 34, 69, 191 AO für Steuernachforderungen gegen die GmbH in Haftung genommen werden. Diese Rechtsfrage hat die Beschwerde weder bezeichnet noch hat sie hieraus eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache herzuleiten versucht, was freilich mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erfolgversprechend gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02, BGHZ 153, 254, 257). Für das Beschwerdegericht war die bezeichnete Frage nicht entscheidungserheblich, weil es als schadensbegründend auch insoweit bereits die Schätzungsbescheide vom 14. Oktober 2003 angesehen hat.
Kayser Raebel Gehrlein
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 28.06.2007 - 7 O 477/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.09.2008 - 25 U 114/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 143/01 Verkündet am:
5. Juli 2002
K a n i k
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 125, 133 Fa, 157 Ha

a) Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde ist begründet,
wenn der Urkundstext nach Wortlaut und innerem Zusammenhang unter Berücksichtigung
der Verkehrssitte einen bestimmten Geschäftsinhalt zum Ausdruck
bringt.

b) Zur Widerlegung der Vermutung kann auf außerhalb der Urkunde liegende Mittel
der Auslegung (Begleitumstände des Geschäfts, Äußerungen der Parteien außerhalb
der Urkunde u.a.) zurückgegriffen werden.
BGH, Urt. v. 5. Juli 2002 - V ZR 143/01 – Kammergericht in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Januar 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 31 des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelinstanzen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellen Verträgen vom 16. Dezember 1998 kaufte die Klägerin von dem Beklagten zwei bebaute Grundstücke zu Preisen von 403.000 DM und 635.000 DM und beauftragte jeweils die G. W. - und F. bau (GWF), die Gebäude zu sanieren; der Sanierungsaufwand betrug 1.065.530 DM und 1.535.420 DM. Mit weiteren notariellen Urkunden vom
22. Dezember 1998 ergänzten die drei Beteiligten die Verträge vom 16. Dezember 1998 dahingehend, "daû die Vertretene zu 3 (scil. Klägerin) das Recht hat, von diesem (scil. vom jeweiligen) Vertrag bis zum 31. März 1999 einseitig zurückzutreten, wenn eine Finanzierung für den Kaufpreis - einschlieûlich des Sanierungsanteils - nicht möglich ist". Für die Zeitspanne vom 30. Dezember 1998 bis 1. März 1999 finanzierte die Hausbank der Klägerin die Objekte, nachdem der Beklagte und GWF Bankbürgschaften erbracht hatten, ohne Eigenkapitalbeteiligung der Klägerin. Die mit der Vermittlung der endgültigen Finanzierung beauftragte Firma B. Finanz teilte der Klägerin am 10. März 1999 mit, daû eine Beleihung ohne Eigenkapitalbeteiligung nicht erreicht werden könne. Mit Schreiben vom gleichen Tage erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten und GWF "unter Bezugnahme auf die Änderung bzw. Ergänzung der ... Verträge durch die URNrn. ..., alle vom 22. Dezember 1998 ... den Rücktritt von den ... Verträgen".
Die Klägerin, die sich wegen der Zahlung der Kaufpreise der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte, hat Vollstreckungsgegenklage erhoben und diese (u.a.) auf den am 10. März 1999 erklärten Rücktritt gestützt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts erstrebt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht meint, die notariellen Urkunden vom 22. Dezember 1998 räumten der Klägerin kein "freies" Rücktrittsrecht ein, da sie einen Rücktrittsgrund bezeichneten. Mangels eindeutigen Wortlauts der Rücktrittsvereinbarungen könne sich die Klägerin für ihre Auffassung, bereits der Umstand , daû ihr keine Finanzierung ohne Eigenkapital gelungen sei, habe sie zum Rücktritt berechtigt, nicht auf die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunden stützen. Die Beweisaufnahme über die vor und bei den notariellen Verhandlungen abgegebenen Erklärungen lasse eine Feststellung im Sinne der Klägerin nicht zu.
Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.

II.


1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, die ergänzenden Vereinbarungen vom 22. Dezember 1998 räumten der Klägerin kein Rücktrittsrecht ein, dessen Ausübung allein in ihrem Belieben stehe. Die Vereinbarungen bezeichnen vielmehr einen Rücktrittsgrund. Die Bezeichnung des Rücktrittsgrundes in den Urkunden begründet indessen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die Vermutung dafür, daû das Rücktrittsrecht der Klägerin an keine weitere Voraussetzung gebunden war, als das Scheitern der Finanzierung als solches. Die Vermutung umfaût mithin auch den
Fall des Unvermögens der Klägerin, die Finanzierungsmittel ohne Eigenkapitalbeteiligung zu erlangen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung besteht für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit (BGHZ 20, 109, 111; BGH, Urt. v. 14. Oktober 1999, III ZR 203/98, ZIP 1999, 1887, 1888). Die Partei, die sich auf auûerhalb der Urkunde liegende Umstände - sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) - beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen (Senatsurt. v. 5. Februar 1999, V ZR 353/97, WM 1999, 965). Die Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung setzt allerdings voraus, daû der Geschäftsinhalt durch den Urkundstext bestimmt werden kann; unklar Bleibendes kann keine Vermutung für eine bestimmte Erklärung begründen. Dies bedeutet aber nicht, daû das Beurkundete, wovon das Berufungsgericht (möglicherweise) ausgeht, in dem Sinne eindeutig zu sein hätte, daû für eine Auslegung kein Raum mehr bleibt (vgl. BGHZ 25, 318, 319; 80, 246, 250; krit. MünchKomm-BGB/MayerMaly /Busche, 4. Aufl., § 133 Rdn. 46). Denn in diesem Falle wäre die Vermutung dem Beweis des Gegenteils nicht zugänglich, ginge mithin über eine Beweislastregelung hinaus. Die Vermutung ist vielmehr bereits dann begründet, wenn der Urkundstext nach Wortlaut und innerem Zusammenhang unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 157 BGB) einen bestimmten Geschäftsinhalt zum Ausdruck bringt. Die auûerhalb der Urkunde liegenden Mittel der Auslegung, die Begleitumstände des Vertragsabschlusses, dessen Entstehungsgeschichte , Äuûerungen der Parteien auûerhalb der Urkunde u.a., ble i-
ben hierbei allerdings auûer Betracht. Sie sind Hilfsmittel zur Widerlegung der durch die Urkunde begründeten Vermutung des Geschäftsinhalts.

b) Dem wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Das Berufungsgericht gründet seine Zweifel am Inhalt der Urkunde darauf, daû der beurkundende Notar das Rücktrittsrecht nicht an die Finanzierung des "gesamten Kaufpreises" , sondern an das Scheitern "einer" Finanzierung "für" den Kaufpreis geknüpft hat. Dabei bleibt es, entgegen dem Gebot des § 133 BGB, am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks haften und läût den wirklichen Willen der Beteiligten unerforscht. Nach § 433 Abs. 2 BGB hat der Käufer für die Zahlung des Kaufpreises als Geldschuld einzustehen. Wie er die erforderlichen Mittel aufbringt, insbesondere ob er hierzu ganz oder teilweise Eigenkapital einsetzt, ist seine Sache. Behält er sich den Rücktritt für den Fall des Scheiterns der Kaufpreisfinanzierung vor, so ist, wenn sich aus der Urkunde nichts anderes ergibt, davon auszugehen, daû der Grund des Scheiterns, in den Grenzen der §§ 162 entspr., 242 BGB, keine Rolle spielt. Der Verkäufer kann, wenn er nicht darauf besteht, den Rücktrittsgrund weiter einzugrenzen, nicht davon ausgehen , daû der Käufer sich in seiner Dispositionsfreiheit, auf welchem Wege und in welcher Weise er die Kaufpreismittel aufbringt, Einschränkungen unterzogen hat. Im Streitfalle hat die Klägerin ihr Rücktrittsrecht daran geknüpft, daû ihr die Finanzierung von Kaufpreis und Sanierungsaufwand "nicht möglich ist". Einschränkungen ihrer Dispositionsbefugnis dahin, daû sie die Kreditmöglichkeiten , welche einem Darlehensnehmer am Markt schlechthin zur Verfügung stehen , ausschöpfen, also auch Eigenkapital einsetzen müsse, hat sie sich nicht unterworfen. Insoweit zu Recht meint das Berufungsgericht, ob und in welchem Umfang Eigenmittel hätten zum Einsatz kommen sollen, sei von den Gegebenheiten des Falles abhängig gewesen. Im Sinne des Rücktrittsgrundes ist der
Klägerin die Finanzierung auch dann nicht möglich, wenn ihr Eigenkapital nicht zur Verfügung steht oder dieses anderweit eingesetzt wird. Eine Grenze wäre nur dann überschritten, wenn die Finanzierung des Kauf- und Sanierungsvorhabens der Parteien ohne Einsatz von Eigenmitteln auûerhalb der Grenzen der Verkehrssitte läge. Hiervon kann aber weder im allgemeinen noch gerade im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit der Klägerin ausgegangen werden. Diese hatte, was unstreitig ist, vorher ein Vorhaben ähnlichen Zuschnitts allein mit Fremdmitteln verwirklicht.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht über die für die Auslegung des Rücktrittsgrundes erheblichen Begleitumstände Beweis erhoben. Denn auch ein Beweisergebnis, welches die Behauptung der Beklagten gestützt hätte, die Klägerin habe vor Erklärung des Rücktritts Eigenkapital einsetzen müssen, wäre rechtlich beachtlich gewesen. Es hätte in der Urkunde einen, wenn auch nur andeutungsweisen, Niederschlag gefunden und hätte mithin dem Urkundserfordernis des § 313 Satz 1 BGB a.F. genügt. Da das Berufungsgericht Feststellungen in der einen oder anderen Richtung nicht zu treffen vermochte, ist die Sache im Sinne der Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts entscheidungsreif (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.).
Die Gegenrüge des Beklagten ändert hieran nichts. Der Beklagte vermag nicht auf einen Beweisantrag zu verweisen, zum Begriff der Finanzierung sachverständigen Rat einzuholen. Daû die besonderen Voraussetzungen vorgelegen hätten, unter denen das Gericht entweder Beweis von Amts wegen zu erheben (§ 144 ZPO) oder auf die Stellung eines Beweisantrags hinzuwirken (§ 139 ZPO) hat (zum Sachverständigenbeweis: BGH, Urt. v. 16. Oktober 1986, III ZR 121/85, NJW 1987, 591), legt die Revision nicht dar.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf RiBGH Prof. Dr. Krüger ist wegen Urlaubsabwesenheit gehindert, zu unterschreiben Karlsruhe, den 09.07.2002 Wenzel Klein Lemke

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.