Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07

bei uns veröffentlicht am17.07.2008
vorgehend
Amtsgericht Cuxhaven, 12 IK 78/02, 08.08.2007
Landgericht Stade, 7 T 188/07, 20.09.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 183/07
vom
17. Juli 2008
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zeigt der Schuldner sein pfändbares Einkommen trotz einer Aufforderung dem
Treuhänder nicht an, kann diese Obliegenheitsverletzung jedenfalls dann nicht
mehr durch Zahlung des pfändbaren Einkommens geheilt werden, wenn ein
Gläubiger beantragt hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.
BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07 - LG Stade
AG Cuxhaven
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann
und den Richter Dr. Fischer
am 17. Juli 2008

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 20. September 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unbegründet zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.

1
Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde auf dessen in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag am 27. August 2002 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Durch Beschluss vom 8. Dezember 2003 wurde dem Schuldner Restschuldbefreiung für den Fall angekündigt, dass er während der Laufzeit der Abtretungserklärung seinen Obliegenheiten nachkommt.
2
Der Schuldner, der zunächst aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitstätigkeit ausübte, trat am 23. August 2005 eine Arbeitsstelle als Kraftfahrer an. Der Aufforderung des Treuhänders, das Einkommen seiner Ehefrau mitzuteilen , kam der Schuldner trotz einer bis zum 9. Januar 2006 bemessenen Frist nicht nach. Tatsächlich bezog der Schuldner im September 2005 ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.296,79 €, so dass sich - falls die Ehefrau ein hinreichendes eigenes Einkommen erzielt und nicht unterhaltsberechtigt ist - ein pfändbares Einkommen von 213,40 € errechnet. Aufgrund dieses Sachverhalts hat der Treuhänder in seinem Bericht vom 20. Januar 2006 die Auffassung vertreten, dem Schuldner könne auf der Grundlage des Antrags eines Gläubigers nach § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden.
3
Am 6. März 2006 hat die weitere Beteiligte zu 1 und am 9. März 2006 die weitere Beteiligte zu 2 - jeweils unter Bezugnahme auf den Bericht des Treuhänders - beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Am 6. Juni 2006 überwies der Schuldner den pfändbaren Betrag über 213,40 € auf das Konto des Treuhänders.
4
Vordergerichte Die haben dem Schuldner antragsgemäß die Restschuldbefreiung versagt. Hiergegen wendet er sich mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.


5
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
6
1. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit der von den Insolvenzgläubigern gestellten Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung.
7
Die Zulässigkeit dieser Anträge unterliegt nicht wegen der Bezugnahme auf den Bericht des Treuhänders rechtlichen Bedenken. Es ist anerkannt, dass Sachvortrag auch mittels einer konkreten Bezugnahme auf andere Schriftstücke erfolgen kann (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, BGH-Report 2003, 1438). Demgemäß hat es der Senat gestattet, einen Versagungsantrag - wie im Streitfall - auf den Inhalt beigefügter Schriftstücke zu stützen (BGHZ 156, 139, 144). Eine Glaubhaftmachung (§ 296 Abs. 1 Satz 3 InsO) war im Streitfall entbehrlich , weil der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist (BGHZ aaO 143). Überdies kann die Glaubhaftmachung auch durch die Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Treuhänders erfolgen (Römermann in Nerlich/Römermann, InsO § 296 Rn. 22).
8
2. Ebenso kann der Rechtsbeschwerde nicht gefolgt werden, in der Weigerung des Schuldners, die Einkünfte seiner Ehefrau mitzuteilen, liege keine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
9
Der a) Schuldner ist nach dieser Vorschrift insbesondere verpflichtet, dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit, über seine Bezüge und über sein Vermögen zu erteilen. Die Auskunft hat nach Sinn und Zweck der Vorschrift unverzüglich zu erfolgen (Römermann aaO § 295 Rn. 38). Der Schuldner ist insbesondere verpflichtet, dem Gericht den Wegfall einer unterhaltsberechtigten Person anzuzeigen (Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 295 Rn. 21).
10
b) Der Obliegenheit zur Darlegung seiner Unterhaltsverpflichtungen ist der Schuldner nicht nachgekommen. Der Treuhänder hat ihn ausdrücklich aufgefordert , ihm "das Einkommen seiner Ehefrau mitzuteilen". Da der Treuhänder lediglich die Mitteilung des Einkommens der Ehefrau und nicht die Vorlage von Einkommensnachweisen verlangt hat, ist, weil der Schuldner die erbetenen Angaben nicht gemacht hat, ein Verstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO gegeben. Bei dieser Sachlage ist es ohne Bedeutung, ob auch eine Verpflichtung des Schuldners bestand, Einkommensnachweise hinsichtlich seiner Ehefrau vorzulegen.
11
3. Schließlich ist durch die Verletzung der Obliegenheiten des Schuldners auch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger konkret messbar beeinträchtigt worden (§ 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO). Die nach der Stellung des Versagungsantrages erfolgte Zahlung des Schuldners war nicht geeignet, die Gläubigerbeeinträchtigung zu heilen.
12
a) Zwischen der Obliegenheitsverletzung und der Gläubigerbeeinträchtigung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn die Insolvenzgläubiger ohne die Obliegenheitsverletzung eine bessere Befriedigung im Hinblick auf ihre Forderungen hätten erreichen können (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, WM 2006, 1158 Rn. 4). Die Schlechterstellung der Gläubiger muss konkret messbar sein; eine bloße Gefährdung ihrer Befriedigungsaussichten reicht nicht aus (BGH, Beschl. v. 5. April 2006, aaO; BGH, Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, WM 2007, 661, 662 Rn. 5). Dieser Kausalzusammenhang ist im Streitfall gegeben. Unstreitig errechnet sich ausgehend von einem Nettoeinkommen des Schuldners für den Monat September 2005 in Höhe von 1296,79 € im Falle einer Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau mangels einer ihr gegenüber bestehenden Unterhalts- pflicht ein pfändbares Einkommen von 213,40 €. Im Blick auf diesen Betrag wurde - was die Rechtsbeschwerde verkennt - die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt.
13
b) Eine Gläubigerbeeinträchtigung scheidet nicht deshalb aus, weil der Schuldner den Betrag in Höhe von 213,40 € am 6. Juni 2006 an den Treuhänder entrichtet hat. Bei Begehung eines der Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO entgegenstehenden Obliegenheitsverstoßes ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die nach Ende des Schlusstermins erfolgte Angabe der tatsächlich erzielten Einnahmen und deren Abführung den Verstoß nicht zu heilen vermag (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97; Beschl. v. 24. April 2008 - IX ZB 115/06; v. 5. Juni 2008 - IX ZB 119/06). Im Blick auf eine Versagung der Restschuldbefreiung während der Treuhandperiode (§ 296 InsO) ist streitig, ob der Schuldner eine Obliegenheitsverletzung durch die Zahlung des vorenthaltenen Betrages nachträglich heilen kann (ablehnend etwa Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12. Aufl. § 296 Rn. 20; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 296 Rn. 11; Kübler/ Prütting/Wenzel, aaO § 296 Rn. 5). Auch nach der Gegenauffassung kommt dem Schuldner die Wiedergutmachung einer Obliegenheitsverletzung in Einklang mit der zitierten Rechtsprechung zu § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nur zustatten , falls sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, bevor ein Versagungsantrag gestellt wurde (FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 296 Rn. 14; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 296 Rn. 2). Die Zahlung durch den Schuldner ist indessen erst am 6. Juni 2006 und mithin zu einem Zeitpunkt erfolgt, lange nachdem am 6. und 13. März 2006 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt worden waren.
Unter solchen Umständen scheidet eine Heilung der Obliegenheitsverletzung aus.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
AG Cuxhaven, Entscheidung vom 08.08.2007 - 12 IK 78/02 -
LG Stade, Entscheidung vom 20.09.2007 - 7 T 188/07 -

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

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(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn 1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolv

Insolvenzordnung - InsO | § 296 Verstoß gegen Obliegenheiten


(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dad

Insolvenzordnung - InsO | § 295 Obliegenheiten des Schuldners


Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist1.eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbar

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(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 295/00 Verkündet am:
17. Juli 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Zur Frage der hinreichenden Individualisierung der Klagegründe durch konkrete
Bezugnahme auf eine der Klageschrift beigefügte Anlage, welche die einzelnen
Verträge, aus denen Schadensersatzansprüche hergeleitet werden, übersichtlich
darstellt.
BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - I ZR 295/00 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. August 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin handelt mit Ferro-Legierungen, die sie u.a. bei der Gesellschaft für R. mbH (im weiteren: GfR) einlagerte. Sie nimmt die Beklagte als Speditionsversicherer der GfR wegen eingetretener Lagerfehlbestände auf Schadensersatz in Anspruch.
Die GfR meldete im Januar 1997 Konkurs an. Die Beklagte, bei der die GfR den Speditionsversicherungsschein nach Maßgabe des SVS/RVS gezeichnet hatte, ließ in der Folgezeit in Abstimmung mit der Klägerin durch den von ihr beauftragten Havariekommissar J. den Lagerbestand feststellen.
Die Klägerin hat vorgetragen, bei der Überprüfung des Lagerbestandes der GfR sei zu ihren Lasten aus 17 einzelnen Einlagerungsvorgängen ein Fehlbestand von 426.833,56 US-Dollar und 35.896 DM ermittelt worden. Sie hat ihre Ansprüche mit Schreiben vom 16. Januar 1997 bei der Beklagten angemeldet. Von dem Fehlbestand hat die Klägerin einen "erstrangigen Teilbetrag" geltend gemacht.
Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 221.737,85 US-Dollar und 20.144,87 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, daß die geltend gemachten Ansprüche gemäß Nr. 11.6 SVS/RVS ausgeschlossen seien, weil die Klägerin sie nicht innerhalb der zweijährigen Ausschlußfrist wirksam eingeklagt habe. Die am 15. Januar 1999 eingegangene Klageschrift habe mangels hinreichender Substantiierung der einzelnen Lagerverträge und der jeweils hieraus geltend gemachten Fehlbestände nicht fristwahrend wirken können.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet, weil die Klägerin mit möglichen Ersatzansprüchen gemäß Nr. 11.6 SVS/RVS ausgeschlossen sei. Dazu hat es ausgeführt:
Die in Rede stehende zweijährige Frist habe am 16. Januar 1997 zu laufen begonnen. Sie sei nicht mit der am 15. Januar 1999 beim Landgericht eingegangenen Klage gewahrt worden. Eine Frist werde durch Klageerhebung nur gewahrt, wenn die Klageschrift die gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruches enthalte. Die Klageschrift vom 15. Januar 1999 erfülle diese Anforderungen nicht. Die Klägerin habe nicht dargelegt, wie sich die geltend gemachten Teilbeträge auf die von ihr behaupteten 17 einzelnen Lagerverträge verteilten. Die Klageschrift lasse mithin nicht erkennen, welche der 17 Versicherungsansprüche die Klägerin in welcher Höhe habe fristwahrend einklagen wollen.
II. Diese Beurteilung hält den Revisionsangriffen nicht stand. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die durch Klageerhebung zu wahrende zweijährige Ausschlußfrist in Nr. 11.6 SVS/RVS am
16. Januar 1997 zu laufen begonnen hat, da die Klägerin ihre behaupteten An- sprüche auf die Versicherungsleistung an diesem Tag bei der Vertreterin der Beklagten, der S. KG, angemeldet hat. Ferner ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß zur Wahrung der hier in Rede stehenden Frist die Einreichung einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Klageschrift bis zum 15. Januar 1999 erforderlich war.
2. Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts setzen sich die Schadensersatzforderungen der Klägerin in Höhe von 426.833,56 US-Dollar und 35.896 DM aus 17 Einzelversicherungsansprüchen zusammen. Die Klägerin hat in ihrer am 15. Januar 1999 beim Landgericht eingegangenen Klageschrift nicht im einzelnen dargelegt, wie sich die mit dem Klageantrag geltend gemachten Teilbeträge auf die 17 Einzelansprüche verteilen sollen, so daß der Klageschrift selbst an sich nicht entnommen werden kann, welche der 17 Versicherungsansprüche die Klägerin in welcher Höhe fristwahrend einklagen wollte. Zur Individualisierung der von ihr erhobenen Ansprüche hat die Klägerin jedoch auf die der Klage beigefügte Anlage K 1 Bezug genommen.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die erforderliche Konkretisierung der einzelnen Klageansprüche nach Grund und Betrag unter Einbeziehung der Informationen aus der Anlage K 1 hätte erfolgen können. Es hat gemeint, die in einer Anlage enthaltenen Angaben dürften jedenfalls dann nicht zur Individualisierung der Klagegründe herangezogen werden, wenn - wie im Streitfall - nur die Klageschrift und nicht auch die Anlage von einem bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben worden sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
3. Das Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift zu den erhobenen Schadensersatzansprüchen wegen der von ihr behaupteten Fehlbestände ist durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Anlage K 1 hinreichend bestimmt, so daß die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung erfüllt sind.

a) Dafür kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig oder substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es - entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen - im allgemeinen ausreichend , wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.7.2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3493; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 253 Rdn. 12 a). Die gebotene Individualisierung der Klagegründe kann grundsätzlich auch durch eine konkrete Bezugnahme auf andere Schriftstücke erfolgen (vgl. Zöller/Greger aaO § 253 Rdn. 12 a). Die Gerichte sind zwar nicht verpflichtet , umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten , um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren. Eine solche Fallgestaltung liegt im Streitfall jedoch nicht vor. Die Anlage K 1 besteht lediglich aus einem Blatt. Sie ist aus sich heraus verständlich und verlangt dem Tatrichter keine unzumutbare Sucharbeit ab. Es wäre eine durch nichts zu rechtfertigende Förmelei, wollte man den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin für verpflichtet halten, die in der Anlage K 1 enthaltenen Informationen noch einmal schreiben zu lassen, um sie dann in der Form einer unterschriebenen Klageschrift dem Gericht unterbreiten zu können. In der Klageschrift wird der streitgegenständliche Lebenssachverhalt gekennzeichnet und durch die konkrete Bezugnahme auf die Anlage K 1 deutlich zum Ausdruck gebracht, daß deren gesamter Inhalt zum Gegenstand der Klagebegründung gemacht werden sollte.


b) Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche werden - wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt - durch die Angaben in der mit "Verlustmengen Lager GfR" überschriebenen Anlage K 1 hinreichend konkretisiert. In der in Rede stehenden Anlage sind die einzelnen Lagerfehlbestände konkret aufgeführt. Ferner erfolgt eine Zuordnung der Fehlbestände zu den Referenznummern der GfR und der Klägerin. Überdies werden die Rechnungsnummern, die Lieferanten, die Materialien und der jeweils beanspruchte Schadensersatzbetrag (DM oder US-Dollar) genannt. Damit wird dem Erfordernis einer Individualisierung der erhobenen Ansprüche in ausreichendem Maße genügt.

c) Der hinreichenden Individualisierung steht nicht entgegen, daß die Klägerin nicht angegeben hat, welchen Teil des insgesamt behaupteten Schadens in Höhe von 426.833,56 US-Dollar und 35.896 DM sie mit der auf Zahlung von 221.737,85 US-Dollar und 20.144,87 DM gerichteten Klage geltend machen wollte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterbricht eine Teilklage, mit der verschiedene Ansprüche geltend gemacht werden, in Höhe des insgesamt eingeklagten Betrags auch dann die Verjährung eines jeden dieser Ansprüche, wenn diese ohne nähere Aufgliederung geltend gemacht worden sind (vgl. BGH NJW 2000, 3492, 3494 m.w.N.).
III. Nach allem konnte das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben. Es war daher auf die Revision der Klägerin aufzuheben. Da die abschließende Entscheidung noch weitergehende tatrichterliche Feststellungen erfordert, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

5
1. Nach § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO rechtfertigt ein Verstoß gegen eine der in § 295 InsO aufgeführten Obliegenheiten die Versagung der Restschuldbefreiung nur, wenn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird. Deren Schlechterstellung muss konkret messbar sein; eine bloße Gefährdung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413). Weder das Amtsgericht noch das Landgericht als Beschwerdegericht haben Feststellungen dazu getroffen, dass die Schuldnerin durch die vom Tatrichter angenommene Obliegenheitsverletzung (Unterlassung der unverzüglichen Anzeige des Wechsels ihres Wohnsitzes) die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt habe.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 11/06
vom
7. Dezember 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 7. Dezember 2006

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 8. Dezember 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Schuldner stellte am 21. März 2002 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens , Bewilligung der Verfahrenskostenstundung und Erteilung der Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 26. Juni 2002 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über sein Vermögen und bestellte den (weiteren) Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Zugleich stundete es dem Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung.
2
Im Schlusstermin haben u.a. die Beteiligten zu 2 und 3 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht zurückgewiesen und dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels in § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
4
1. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des Schuldners keine grundsätzliche Bedeutung.
5
Das Beschwerdegericht hat die Versagung der Restschuldbefreiung auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gestützt. Grundsätzliche Bedeutung könnte allenfalls die Frage haben, ob die Restschuldbefreiung danach nur dann versagt werden kann, wenn Verstöße des Schuldners gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Befriedigung der Gläubiger tatsächlich negativ beeinflusst haben. Der Senat hat zu § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO entschieden, dass eine Verschlechterung der Befriedigungsaussichten nicht Voraussetzung für eine Versagungsentscheidung ist, dabei aber ausdrücklich offen gelassen, ob dies für § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO auch gilt (Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, WM 2004, 1840, 1841). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu der dem § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO entsprechenden Vorschrift soll die Schuldbefreiung "schließlich auch dann versagt werden, wenn der Schuldner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten … verletzt und dadurch die Befriedigungsaussichten der Gläubiger vermindert hat" (BT-Drucks. 12/2443 S. 190).
6
Auch aus Anlass des vorliegenden Falles bedarf es keiner Entscheidung der aufgezeigten Frage. Denn durch das vom Schuldner nicht bestrittene Unterlassen , seine titulierte Forderung gegen eine Mieterin in der dem Insolvenzantrag beigefügten Forderungsaufstellung anzugeben, sind die Befriedigungsaussichten der Gläubiger vermindert worden. Für eine Verminderung der Aussichten kommt es nicht darauf an, dass der Insolvenzverwalter nach den Feststellungen der Vorinstanz später von der Rechtsanwältin der früheren Mieterin informiert wurde und den Betrag zur Insolvenzmasse ziehen konnte.
7
An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn man mit dem den Feststellungen der Vorinstanz widersprechenden Vortrag des Schuldners davon ausginge , er habe den Insolvenzverwalter informiert; denn der Schuldner trägt nicht vor, dass dies noch im Eröffnungsverfahren geschehen sei (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 260/03, NZI 2005, 461 zu § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO).
8
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine Versagung der Restschuldbefreiung dann ausscheidet, wenn sich das Verhalten des Schuldners von vornherein als ein ganz unwesentlicher Verstoß gegen seine Pflichten nach der Insolvenzordnung darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170, 171 f; v. 23. Juli 2004, aaO S. 1841 f; v. 17. März 2005 - IX ZB 260/03 NZI 2005, 461; s. auch BT-Drucks. 12/7302 S. 188). Diesen Grundsatz hat das Beschwerdegericht nicht verkannt, sondern das Vorliegen seiner Voraussetzungen mit einzelfallbezogenen Erwägungen verneint. Zwar handelt es sich bei dem von der ehemaligen Mieterin des Schuldners nach Insolvenzeröffnung eingezogenen Betrag von 364 € um eine relativ geringfügige Summe. Das Landgericht hat aber mit Recht darauf abgehoben, dass der Schuldner mindestens zwei weitere, an ihn abgetretene Forderungen nicht in seine Aufstellung zum Insolvenzantrag aufgenommen hat. Der Umstand, dass es sich nach Auffassung des Schuldners um schwierig beizutreibende Forderungen handelte, steht ihrer Berücksichtigung bei der Versagungsentscheidung nicht entgegen. Denn es ist nicht Sache des Schuldners, seine Aktiva zu bewerten und vermeintlich "für die Gläubiger uninteressante" Positionen zu verschweigen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005, aaO; Kübler/ Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 20).
9
2. Die Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259; vgl. auch Beschl. v. 21. Juli 2005 - IX ZB 80/05, ZVI 2005, 503 zu § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Rechtsfehler des Beschwerdegerichts sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.
10
3. Ebenso sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes durch den antragstellenden Gläubiger geklärt (BGHZ 156, 139, 141 ff). Das Beschwerdegericht durfte die hinreichende Wahrscheinlichkeit , dass der geltend gemachte Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vorliegt, aus dem von den Beteiligten zu 2 und 3 vorgelegten Schreiben des Insolvenzverwalters vom 27. Mai 2005 folgern.
11
4. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Hameln, Entscheidung vom 31.08.2005 - 37 IN 58/02 -
LG Hannover, Entscheidung vom 08.12.2005 - 20 T 62/05 (20 T 68/05) -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 115/06
vom
24. April 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel und Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 24. April 2008

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 14. Juni 2006 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:


I.


1
Auf Antrag des Schuldners vom 10. Dezember 2003 wurde über sein Vermögen am 26. Januar 2004 das (Regel-)Insolvenzverfahren eröffnet, in dem er Restschuldbefreiung begehrt. Das durch das Finanzamt N. vertretene beteiligte Land hat im Schlusstermin beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Es hat den Antrag unter anderem darauf gestützt, dass der seit Juli 2002 beim staatlichen Schulamt W. als Gewerbelehrer angestellte Schuldner am 9. September 2002 gegenüber dem Vollziehungsbeamten des beteiligten Landes schriftlich erklärt habe, selbständig als Kaufmann tätig zu sein und seine Einkünfte aus Provisionen für die "A. " zu bestreiten. Seine Tätigkeit als Gewerbelehrer habe er verschwiegen. Das Insolvenzgericht hat den Versagungsantrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Landes hat das Landgericht dem Antrag stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren auf Restschuldbefreiung weiter.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufdeckt.
3
1. Die Rechtsbeschwerde meint, die von dem Vollziehungsbeamten anlässlich des Vollstreckungsversuchs gegen den Schuldner am 9. September 2002 gestellten Fragen zu seinen Vermögensverhältnissen seien unzulässig gewesen, weil die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des für das Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblichen Sachverhalts nicht vorgelegen hätten. Indes fehlt es an dieser Prämisse, weil der Schuldner in den Tatsacheninstanzen nicht in Abrede gestellt hatte, dass gegen ihn mit Recht vollstreckt wurde. Bei dieser Sachlage durften die Vorinstanzen davon ausgehen, dass der Schuldner die unrichtigen Angaben seiner Einkommensverhältnisse gegenüber einem zuständigen Vollstreckungsorgan in der von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorausgesetzten Form abgegeben hat (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 19/05, WM 2006, 1296, 1297).

4
2. Nach der bereits ergangenen Rechtsprechung des Senats ist auch hinreichend klar, dass die Berichtigung unrichtiger Angaben vor dem Schlusstermin die Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO jedenfalls im vorliegenden Fall nicht ausschließt. Der zweigliedrige subjektive Tatbestand der Vorschrift erfordert, dass der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat, um einen Kredit oder öffentliche Leistungen zu erhalten oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Neben vorsätzlich oder grob fahrlässig gemachten unrichtigen Angaben verlangt die Vorschrift, wie der Wortlaut "um ... zu" verdeutlicht, ein finales Handeln zur Verwirklichung der Zielsetzung , hier einer Leistungsvermeidung. Nach der eindeutigen Tatbestandsfassung kann auch im Fall grob fahrlässiger Falschangaben auf diesen - eher mit vorsätzlichem Handeln korrespondierenden - finalen Zusammenhang nicht verzichtet werden. Da sich die Unredlichkeit des Schuldners in dem zielgerichteten Handeln bereits hinreichend manifestiert, ist es, wenn zwischen den unrichtigen Angaben und den vom Schuldner erstrebten Leistungen ein objektiver Zusammenhang besteht, ohne Bedeutung, ob der Schuldner mit Hilfe der Falschangaben sein Ziel tatsächlich erreicht hat (BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2007 - IX ZB 189/06, ZInsO 2008, 157, 158). Wäre, wie von der Rechtsbeschwerde gefordert, eine Berichtigung der Angaben noch bis zum Schlusstermin möglich, nachdem die Sachverständige das unredliche Verhalten des Schuldners bereits in ihrem Gutachten aufgedeckt hatte, liefe die Bestimmung weitgehend leer und könnte ihren Zweck nicht erfüllen, den Kreis von Schuldnern, die innerhalb der Drei-Jahres-Frist vor dem Eröffnungsantrag Krediterschleichungen durch falsche schriftliche Erklärungen zumindest versucht haben, von den Vergünstigungen der Restschuldbefreiung auszuschließen. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung und bedarf keiner (weiteren) höchstrichterlichen Klarstellung.

5
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

III.


6
Da die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 4 InsO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).
Ganter Raebel Kayser Pape Lohmann
Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 05.12.2005 - 59 IN 1527/03 -
LG Halle, Entscheidung vom 14.06.2006 - 2 T 6/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 119/06
vom
5. Juni 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
am 5. Juni 2008

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Aufgrund eines Gläubigerantrags vom 2. November 1999 eröffnete das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 19. Juli 2000 das (Regel -)Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, in dem diese die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt hat. Aus dem Schlussbericht des Insolvenzverwalters vom 22. April 2005 ergibt sich, dass die Schuldnerin, die während des Insolvenzverfahrens einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit als Inhaberin eines Büroservice-Unternehmens nachgegangen ist, ihren Mitwirkungspflichten nur unvollkommen genügt und dem Insolvenzverwalter - teilweise unvollständige - Auswertungen aus der Buchhaltung ihrer selbständi- gen Tätigkeit nur bis einschließlich September 2003 überlassen hat. Danach kam die Schuldnerin ihrer Mitwirkungspflicht bis zur Abfassung des Schlussberichts gar nicht mehr nach, sondern kündigte lediglich an, dem Insolvenzverwalter weitere Einnahme-Überschussrechnungen zur Verfügung zu stellen. Nachdem diese Auswertungen auch bis zum Schlusstermin am 16. August 2005 noch nicht vorlagen, beantragte der weitere Beteiligte die Versagung der Restschuldbefreiung. Erst im September 2005 stellte die Schuldnerin dem Insolvenzverwalter Einnahme-Überschussrechnungen für den Zeitraum August 2003 bis August 2005 zur Verfügung, aufgrund derer der Verwalter einen an die Insolvenzmasse abzuführenden Gesamtbetrag von 348 € errechnete, den die Schuldnerin am 7. Oktober 2005 an ihn leistete.
2
Mit Beschluss vom 30. März 2006 hat das Insolvenzgericht den Antrag des weiteren Beteiligten auf Versagung der Restschuldbefreiung abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und der Schuldnerin die Restschuldbefreiung versagt. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich.
4
1. Die Rüge, die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten sei unzulässig gewesen, weil für die Besteuerung der Schuldnerin und damit auch die Stellung eines Versagungsantrags und die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Zurückweisung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung das aktuelle Wohnsitzfinanzamt des Schuldners zuständig sei und nicht das Finanzamt, bei dem die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihren Sitz gehabt habe, greift aus mehreren Gründen nicht durch.
5
Der Insolvenzverwalter hat dem Insolvenzgericht unter dem 9. Januar 2006 berichtet, die Schuldnerin habe ihren während des Insolvenzverfahrens geführten Gewerbebetrieb am 1. April 2000 im Zuständigkeitsbereich des weiteren Beteiligten angemeldet, eine Ummeldung sei bis zum Tage der Abfassung der Stellungnahme nicht erfolgt. Dem hat die Schuldnerin nicht widersprochen, und die Rechtsbeschwerde geht darauf nicht ein. Schon deshalb ist die Zuständigkeit des weiteren Beteiligten für das Restschuldbefreiungsversagungsverfahren bestehen geblieben.
6
Die Frage, ob ein Wohnsitzwechsel des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen bewirkt, dass die Zuständigkeit auf das Finanzamt übergeht, bei dem der Schuldner den neuen Wohnsitz begründet , stellt sich deshalb nicht. Davon abgesehen hat der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2008 (Art. 14 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007, BGBl. I 3850, 3171) § 26 AO um einen Satz 3 erweitert, demzufolge ein Zuständigkeitswechsel nach § 26 Satz 1 AO so lange nicht eintritt, als ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde. Obgleich diese Vorschrift hier noch nicht anwendbar ist, hat die oben bezeichnete Frage dadurch ihre grundsätzliche Bedeutung verloren.

7
2. Die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes gemäß § 290 Abs. 2 InsO sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. BGHZ 156, 139, 141 ff; BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 983; v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614 Rn. 3). Die vom Insolvenzverwalter in seinem Schlussbericht mitgeteilten Verstöße der Schuldnerin gegen ihre Mitwirkungspflichten, die den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen, sind unstreitig. Der weitere Beteiligte hat sich in zulässiger Art und Weise darauf berufen (dazu HmbKInsO /Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 2; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 4a). Weiteren Vortrags zur Darstellung des - allein in Betracht kommenden - Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bedurfte es nicht.
8
3. Die Schuldnerin hat ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verletzt, indem sie dem Treuhänder trotz wiederholter Aufforderungen die Einnahmen aus ihrer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit entweder nur schleppend oder gar nicht mitgeteilt hat. Dass sie nach dem Ende des Schlusstermins dem Insolvenzverwalter eine detaillierte Einnahme -Überschussrechnung für die Jahre 2003 bis 2005 überlassen und an ihn den Betrag von 348 € abgeführt hat, führt nicht zur Heilung des Verstoßes gegen ihre Mitwirkungspflicht (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 6, 7; v. 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07).
9
4. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine Versagung der Restschuldbefreiung dann ausscheidet, wenn sich das Verhalten des Schuldners von vornherein als ganz unwesentlicher Verstoß gegen seine Pflichten nach der Insolvenzordnung darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170, 171 f; v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, WM 2004, 1840, 1841; v. 17. März 2005 - IX ZB 260/03, NZI 2005, 461; v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96; siehe auch BT-Drucks. 12/7302 S. 188). Diesen Grundsatz hat das Beschwerdegericht indes nicht verkannt, sondern das Vorliegen seiner Voraussetzungen mit einzelfallbezogenen Erwägungen verneint.
10
5. Geklärt sind auch die Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 9; Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259 Rn. 10). Das Beschwerdegericht hat sie seiner Entscheidung zugrunde gelegt; seine tatrichterliche Würdigung ist offensichtlich zutreffend. Dies folgt schon aus der beharrlichen Weigerung der Schuldnerin, ihren Mitwirkungspflichten im Verfahren nachzukommen. Diese können durch schwierige persönliche Umstände zu Beginn des Insolvenzverfahrens und im Jahr 2003 nicht entschuldigt werden, denn die Schuldnerin hat auch in den Jahren 2004 und 2005 ihren Mitwirkungspflichten nicht genügt.
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6. Die in der Rechtsprechung des Senats noch offene Frage, ob der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eine Verschlechterung der Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger voraussetzt, muss auch im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden. Durch die von der Schuldnerin unterlassenen Mitteilungen des Einnahmeüberschusses aus ihrer selbständigen wirtschaftlichen Betätigung sind die Befriedigungsaussichten der Gläubiger beeinträchtigt worden. Die jahrelange Untätigkeit der Schuldnerin hat dazu geführt, dass der In- solvenzverwalter die Einnahmen der Schuldnerin nicht überprüfen und pfändbare Beträge nicht zur Masse ziehen konnte.
Ganter Raebel Vill
Fischer Pape

Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 30.03.2006 - 105 IN 3713/99 -
LG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2006 - 86 T 282/06 -

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.