Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2007 - IX ZB 176/06

published on 19/04/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2007 - IX ZB 176/06
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Amtsgericht Hanau, 70 IN 274/06, 04/09/2006
Landgericht Hanau, 3 T 210/06, 18/09/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 176/06
vom
19. April 2007
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 19. April 2007

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 18. September 2006 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der weitere Beteiligte (fortan: Beteiligter) ist der Vater des am 7. Januar 2005 verstorbenen T. V. (fortan: Erblasser). Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 23. Dezember 2005, beim Nachlassgericht eingegangen am 27. Dezember 2005, schlug er die Erbschaft aus allen in Betracht kommenden Berufungsgründen aus. Nachdem das Nachlassgericht ihn auf die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen hingewiesen hatte, erklärte er, erst am 12. Dezember 2005 vom Tode seines Sohnes erfahren zu haben.
2
Am 29. Mai 2006 beantragte der Beteiligte die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens über den Nachlass des Erblassers. Er erklärte, seiner Ansicht nach sei die Ausschlagung fristgerecht gewesen. Ein vom Insolvenzgericht übersandtes Formular für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses füllte er "mangels Kenntnisse" nicht aus. Auf weiteren Hinweis des Insolvenzgerichts, der Antrag sei wegen der Ausschlagung wohl unzulässig, antwortete er, das Nachlassgericht habe die Ausschlagung "nicht anerkannt".
3
Mit Beschluss vom 17. Juli 2006 hat das Insolvenzgericht den Eröffnungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, nicht zur Prüfung der Erbenstellung des Beteiligten verpflichtet zu sein. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten hat das Landgericht diesen Beschluss am 22. August 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Eröffnungsantrag an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. Begründet hat es die Zurückverweisung damit, dass das Insolvenzgericht von Amts wegen zu ermitteln habe, ob die Ausschlagung innerhalb der Frist des § 1944 Abs. 1 BGB erfolgt und deshalb rechtswirksam sei. Mit Beschluss vom 4. September 2006 hat das Insolvenzgericht den Eröffnungsantrag erneut als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, der Beschluss des Beschwerdegerichts sei unrichtig, aber bindend. Die Prüfung der Wirksamkeit der Ausschlagung habe nunmehr ergeben, dass der Beteiligte die Erbschaft rechtzeitig, nämlich innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Tode des Erblassers ausgeschlagen habe. Die erneute sofortige Beschwerde des Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Beteiligte weiterhin die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens erreichen.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 317 Abs. 1, § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Rechtsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
5
1. Das Beschwerdegericht hat sich zur Begründung seiner Entscheidung auf die Gründe des Insolvenzgerichts bezogen und ergänzend ausgeführt, es halte "zur Frage des Amtsermittlungsgrundsatzes im Antragsverfahren und damit zur Zulässigkeit der Antragstellung" an seiner im ersten Beschluss vertretenen Auffassung nicht mehr fest. Demgegenüber beanstandet die Rechtsbeschwerde , dass das Beschwerdegericht von seiner zunächst vertretenen Rechtsauffassung abgewichen sei, ohne ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Sie meint, dem Beteiligten könne nicht zugemutet werden, einen Erbschein zu beantragen, um die Frage seiner Erbenstellung verbindlich vom Nachlassgericht klären zu lassen. Insoweit habe die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung.
6
2. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist fehlerhaft, soweit dieses von seiner im (ersten) Beschluss vom 22. August 2006 vertretenen Rechtsansicht abgewichen ist. Dieser Fehler hat sich jedoch nicht ausgewirkt.
7
Hebt a) das Beschwerdegericht einen mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Ausgangsgericht zurück, ist dieses an die vom Beschwerdegericht vertretene Rechtsansicht, welche der Aufhebung zugrunde lag, gebunden (§ 563 Abs. 2 ZPO analog). Entscheidet es entsprechend, ist die Entscheidung (insoweit) rechtmäßig. Ohne eine Rechtsverletzung zu begehen, kann deshalb ein Beschwerdegericht seiner zweiten Entscheidung nicht eine andere Rechtsauffassung zugrunde legen als die, auf der sein zurückverweisender Beschluss beruhte (BGHZ 15, 122, 124; 51, 131, 135; 159, 122, 127).
8
b) Das Beschwerdegericht hatte seine erste Entscheidung damit begründet , dass das Insolvenzgericht von Amts wegen zu klären habe, ob die Ausschlagung der Erbschaft rechtzeitig gewesen sei. An diese Rechtsauffassung war es bei seiner Entscheidung über die erneute sofortige Beschwerde des Beteiligten auch selbst gebunden. Dass es an ihr nicht mehr festhalten wollte, stand dazu im Widerspruch. Darauf beruht die angefochtene Entscheidung jedoch nicht. Das Beschwerdegericht hat sich vielmehr die (zweite) Entscheidung des Insolvenzgerichts zu Eigen gemacht, welches die der Aufhebung zugrunde liegende rechtliche Würdigung übernommen und die Wirksamkeit der Ausschlagung bejaht hat. Dass dem Insolvenzgericht dabei rechtliche Fehler unterlaufen seien oder es nahe liegende Ermittlungen unterlassen hätte, meint auch die Rechtsbeschwerde nicht. Der Beteiligte geht vielmehr selbst davon aus, die Erbschaft rechtzeitig ausgeschlagen zu haben.
9
3. Wegen der bindenden Wirkung, welche die erste Entscheidung des Beschwerdegerichts auch für dieses entfaltet, ist dem Senat die eigenständige Beantwortung der von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage nach den Ermittlungspflichten des Insolvenzgerichts im Rahmen eines Antrags nach § 317 InsO verwehrt. In dem Umfang, in welchem das Beschwerdegericht an seine aufhebende Entscheidung gebunden ist, ist auch das Rechtsbeschwerdegericht gebunden. Hält sich das Beschwerdegericht an die Bindung, die durch seinen früheren, zurückverweisenden Beschluss entstanden ist, kann darin keine Rechtsverletzung liegen. Eine Rechtsbeschwerde kann also nicht darauf gestützt werden, dass die dem zurückverweisenden und damit auch dem zweiten Beschluss zugrunde liegende Rechtsauffassung unrichtig sei (BGHZ 15, 122, 125; 51, 131, 135). Im Rahmen des vorliegenden Eröffnungsverfahrens steht also die Verpflichtung des Insolvenzgerichts fest, die Erbenstellung des Beteiligten zu ermitteln. Eine eigenständige Beurteilung dieser Rechtsfrage ist dem Senat verwehrt.
10
4. Die Rechtsbeschwerde ist schließlich auch nicht wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten zuzulassen. Übergangenen Tatsachenvortrag des Beteiligten zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Der Beklagte hat vielmehr in den Tatsacheninstanzen weder dargetan noch glaubhaft gemacht, Erbe geworden zu sein. Seiner Darstellung nach hat er die Erbschaft vielmehr innerhalb der Frist des § 1944 Abs. 1 BGB ausgeschlagen. Das Nachlassgericht scheint zeitweilig zwar die gegenteilige Auffassung vertreten zu haben. Allein damit ist die Erbenstellung des Beteiligten jedoch nicht glaubhaft gemacht worden. Eine förmliche Entscheidung des Nachlassgerichts, die außerhalb eines Erbscheinsverfahrens unstatthaft gewesen wäre (BayObLGZ 1985, 244, 247 f), liegt nicht vor. Meinungsäußerungen des Nachlassgerichts außerhalb eines solchen Verfahrens sind nicht nur unverbindlich, sondern auch nicht zulässig (BayObLGZ 1985, 244, 248; Palandt/Edenhofer, BGB 66. Aufl. § 1945 Rn. 6). Was der Beteiligte ergänzend vorgetragen hätte, wenn das Beschwerdegericht auf seine geänderte Rechtsauffassung hingewiesen hätte, sagt die Rechtsbeschwerde schließlich ebenfalls nicht.
11
5. Die Bejahung der Wirksamkeit der Ausschlagung im vorliegenden Verfahren entfaltet keine Rechtskraft. Der Beteiligte hat auch nicht die Möglichkeit, in einem Erbscheinverfahren klären zu lassen, dass er nicht Erbe geworden ist.
Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass ein Nachlassgläubiger den Beteiligten als Erben verklagt. Daraus erwächst dem Beteiligten jedoch kein unzumutbarer Nachteil. Er kann im Prozess einwenden, nicht Erbe geworden zu sein, und hilfsweise die beschränkte Erbenhaftung einreden. Falls er mit dieser Maßgabe verurteilt werden sollte, kann er erneut die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen. Die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hindert nicht, dass der abgewiesene Antragsteller mit verbesserter Begründung oder unter Behauptung neuer Umstände einen neuen Antrag stellt (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO § 6 Rn. 55).
Ganter Vill Cierniak Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
AG Hanau, Entscheidung vom 04.09.2006 - 70 IN 274/06 -
LG Hanau, Entscheidung vom 18.09.2006 - 3 T 210/06 -
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Annotations

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlaß ist jeder Erbe, der Nachlaßverwalter sowie ein anderer Nachlaßpfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlaßgläubiger berechtigt.

(2) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat die übrigen Erben zu hören.

(3) Steht die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zu, so ist, wenn der Erbe die Eröffnung beantragt, der Testamentsvollstrecker, wenn der Testamentsvollstrecker den Antrag stellt, der Erbe zu hören.

(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlaß ist jeder Erbe, der Nachlaßverwalter sowie ein anderer Nachlaßpfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlaßgläubiger berechtigt.

(2) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat die übrigen Erben zu hören.

(3) Steht die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zu, so ist, wenn der Erbe die Eröffnung beantragt, der Testamentsvollstrecker, wenn der Testamentsvollstrecker den Antrag stellt, der Erbe zu hören.

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.