Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2008 - IX ZB 146/07

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- statthafte Die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO) ist unzulässig, weil ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht substantiiert dargelegt wird.
- 2
- 1. Der Schuldner hat im Eröffnungsverfahren lediglich geltend gemacht, Ziel des Insolvenzantrags sei nicht die Befriedigung eines Anspruchs, sondern die Befriedigung "einfacher kreatürlicher Rachegelüste". Der Ehemann der als Strohfrau vorgeschobenen Gläubigerin wisse genau, dass er mit dem Insolvenzantrag nichts erreichen könne, weil kein verwertbares Vermögen vorhanden sei. Im Rechtsbeschwerdeverfahren trägt der Schuldner nunmehr vor, dem Insolvenzantrag fehle ein Rechtsschutzinteresse, weil er nur dem Zweck diene, seine Vermögensverhältnisse auszuforschen und pfändbare Gegenstände zu ermitteln.
- 3
- 2. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich.
- 4
- Frage Zur eines Rechtsschutzinteresses der Antragstellerin hat der Schuldner im Insolvenzantragsverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren unterschiedlich vorgetragen. Das Landgericht konnte - zumal der Schuldner die von ihm eingelegte sofortige Beschwerde nicht begründet hat - zu dem erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemachten Vorbringen nicht Stellung nehmen. Bei dieser Sachlage kommt eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht in Betracht.
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, Entscheidung vom 23.02.2007 - 43 IN 1181/06 -
LG Bielefeld, Entscheidung vom 03.07.2007 - 23 T 420/07 -

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.