vorgehend
Amtsgericht Baden-Baden, 11 IK 255/07, 28.03.2008
Landgericht Baden-Baden, 2 T 37/08, 05.05.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 145/08
vom
30. September 2010
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 30. September 2010

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 5. Mai 2008 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2
1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor.
3
Soweit gerügt wird, das Beschwerdegericht habe der Gläubigerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den erstinstanzlichen Schriftsätzen des Schuldners vom 29. November 2007 und vom 28. Januar 2008 gegeben, vermag dies keine Verfahrensgrundrechtsverletzung zu begründen. Der nunmehr vorgebrachte Umstand, das Amtsgericht habe die vorstehend angeführten Schriftsätze nicht der Gläubigerin zugeleitet, hätte vor dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2010 - IX ZB 225/09, ZInsO 2010, 1156, 1157). Im Übrigen ergab sich das Bestreiten des Bezuges von Einnahmen aus der Geschäftsführertätigkeit für S.L. und die Annahme der Unterhaltsbedürftigkeit der Ehefrau des Schuldners auch aus dem Beschluss des Insolvenzgerichts, so dass die Gläubigerin auch ohne Kenntnis von den beiden Schriftsätzen Anlass zu ergänzendem Vortrag und Glaubhaftmachung hatte.
4
Auch war das Beschwerdegericht unter dem Gesichtspunkt eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfG NJW 1996, 3202) nicht verpflichtet, den von der Beschwerdebegründung nur am Rande erwähnten § 850h Abs. 2 ZPO ausdrücklich in den Entscheidungsgründen anzusprechen.
5
2. Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich angesehene Frage nach der Glaubhaftmachung im Verfahren nach § 309 InsO ist geklärt. Es entspricht einhelliger Ansicht im Schrifttum, dass der Gläubiger die Gründe für Hindernisse, die einer Zustimmungsersetzung entgegenstehen, glaubhaft zu machen hat (MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. § 309 Rn. 26; Uhlenbruck /Vallender, InsO 13. Aufl. § 309 Rn. 94; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 309 Rn. 26; Graf-Schlicker/Sabel, InsO 2. Aufl. § 309 Rn. 33 f; Wenzel, in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 309 Rn. 10). Behauptet ein Gläubiger, er werde durch den Schuldenbereinigungsplan schlechter gestellt, so wird es für die Glaubhaftmachung ausreichen, wenn der Gläubiger die erforderliche Vergleichsrechnung auf der Grundlage der Informationen aufstellt, die in den vom Schuldner eingereichten Unterlagen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO) enthalten sind (HK-InsO/Landfermann, aaO). Hieraus folgt, dass er für zusätzliche Vermögenswerte , die sich nicht aus den angeführten Unterlagen ergeben, zunächst die Glaubhaftmachungslast trägt. Im Rahmen einzelfallbezogener tatrichterlicher Würdigung konnte das Beschwerdegericht davon ausgehen, dass ein glaubhafter Vortrag zu den pauschal geltend gemachten Mehrbezügen nicht dargetan wurde.

6
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen , unter denen eine Rechtsbeschwerde zulässig ist.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, Entscheidung vom 28.03.2008 - 11 IK 255/07 -
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 05.05.2008 - 2 T 37/08 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2010 - IX ZB 145/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2010 - IX ZB 145/08

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2010 - IX ZB 145/08 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Insolvenzordnung - InsO | § 305 Eröffnungsantrag des Schuldners


(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen: 1. eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher

Insolvenzordnung - InsO | § 309 Ersetzung der Zustimmung


(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850h Verschleiertes Arbeitseinkommen


(1) Hat sich der Empfänger der vom Schuldner geleisteten Arbeiten oder Dienste verpflichtet, Leistungen an einen Dritten zu bewirken, die nach Lage der Verhältnisse ganz oder teilweise eine Vergütung für die Leistung des Schuldners darstellen, so kan

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2010 - IX ZB 145/08 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2010 - IX ZB 145/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2010 - IX ZB 225/09

bei uns veröffentlicht am 06.05.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 225/09 vom 6. Mai 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2, § 295 Eine Rechtsbeschwerde ist nicht wegen des Verfahr
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2010 - IX ZB 145/08.

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2013 - IX ZB 97/12

bei uns veröffentlicht am 10.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 97/12 vom 10. Oktober 2013 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 309 a) Im Schuldenbereinigungsplanverfahren ist auch die Vorlage eines Nullplans oder e

Referenzen

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn

1.
der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder
2.
dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.

(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 225/09
vom
6. Mai 2010
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Rechtsbeschwerde ist nicht wegen des Verfahrensfehlers einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs zuzulassen, wenn es der Beschwerdeführer versäumt hat, den
Verstoß im Rahmen eines vorinstanzlichen Rechtsmittels zu rügen.
BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZB 225/09 - LG Münster
AG Münster
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 6. Mai 2010

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 4. September 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenantrag am 17. Februar 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Schlusstermin vom 16. Mai 2006 beantragte das Finanzamt unter Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 10. April 2006 und Berichte des Insolvenzverwalters, dem - bei diesem Termin nicht anwesenden - Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Eine von dem Schuldner nach Erhalt des Terminprotokolls und des Schriftsatzes des Finanzamts bis Mitte Juni 2007 angekündigte Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
2
Das Amtsgericht hat dem Schuldner durch Beschluss vom 17. Juli 2008 die Restschuldbefreiung versagt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Schuldner gegen die Versagung der Restschuldbefreiung.

II.


3
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Finanzamt habe einen hinreichend substantiierten Versagungsantrag gestellt. Einer Glaubhaftmachung der Versagungsgründe habe es nicht bedurft, weil der Schuldner im Schlusstermin nicht erschienen sei und das tatsächliche Vorbringen des Gläubigers nicht bestritten habe. Ein Bestreiten des Schuldners nach Beendigung des Schlusstermins sei unbeachtlich. Der Schuldner habe Mitwirkungspflichten verletzt , weil er einen sich im Februar 2004 ergebenden pfändbaren Betrag von 275 € nur verzögert und zum Teil an den Insolvenzverwalter abgeführt habe. Da der Insolvenzverwalter unter ausführlicher Darlegung des Geschehensablaufs im Einzelnen vorgetragen habe, dass der Schuldner einen Restbetrag von 137,50 € nicht beglichen habe, seien das schlichte Bestreiten des Schuldners und die pauschale Behauptung, Zahlung geleistet zu haben, nicht zu berücksichtigen. Ferner habe der Schuldner keine ordnungsgemäße Abrechnung für den Zeitraum seiner Selbständigkeit erteilt. Insoweit habe der Schuldner selbst eingeräumt, nur einen Teil der Belege eingereicht zu haben. Vor diesem Hintergrund überzeuge es nicht, wenn der Schuldner sich nunmehr darauf berufe, sämtliche Belege übermittelt zu haben.

III.


4
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).
5
1. Ohne Erfolg beruft sich der Schuldner auf eine Verletzung seines Verfahrensgrundrechts aus § 103 Abs. 1 GG.
6
a) Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruht, so dass nicht zweifelhaft ist, dass sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin der Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen würde. Für die Zulassung wegen eines Rechtsfehlers sind deshalb die gleichen Voraussetzungen maßgebend , die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Erfolg einer Verfassungsbeschwerde führen würden (BGHZ 154, 288, 296 f).
7
b) Soweit der Schuldner beanstandet, er sei weder zu dem Schlusstermin geladen noch durch Mitteilung einer Abschrift von dem Versagungsantrag des Finanzamts unterrichtet worden, steht der Geltendmachung eines Gehörsverstoßes der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Er fordert, dass ein Beteiligter über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (BVerfGE 73, 322, 325; 77, 381, 401; 81, 22, 27; 86, 15, 22; 95, 163, 171; stRspr). Diese Würdigung entspricht dem in § 295 ZPO zum Ausdruck kom- menden Rechtsgedanken, nach dessen Inhalt eine Partei eine Gehörsverletzung nicht mehr rügen kann, wenn sie die ihr nach Erkennen des Verstoßes verbliebene Möglichkeit zu einer Äußerung nicht genutzt hat (BFH/NV 1993, 34; 1993, 422, 423; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 295 Rn. 5; Prütting/Gehrlein/ Deppenkemper, ZPO 2. Aufl. § 295 Rn. 6; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO 3. Aufl. § 295 Rn. 29).
8
c) Der Schuldner hat zu dem Versagungsantrag und vermeintlichen Gehörsverletzungen entgegen seiner schriftsätzlichen Ankündigung gegenüber dem Amtsgericht bis Mitte Juni 2007 keine Stellungnahme abgegeben, so dass insoweit bereits ein Verfahrensfehler ausscheidet. Auch im Beschwerderechtszug hat sich der Schuldner nicht auf die mit der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Gehörsverstöße berufen. Ist noch ein Rechtsmittel gegen die auf der gerügten Verletzung beruhende Entscheidung gegeben, das (auch) zur Überprüfung dieser Verletzung führen kann, so ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 107, 395, 410). Bei dieser Sachlage scheidet eine Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG aus.
9
2. Soweit das Beschwerdegericht angenommen hat, der Schuldner habe nicht substantiiert vorgetragen, den Restbetrag von 137,50 € an den Insolvenzverwalter überwiesen zu haben, handelt es sich um eine aus dem beiderseitigen Vorbringen gewonnene tatrichterliche Würdigung, die mit Rücksicht auf die verfahrensrechtlichen Erklärungspflichten des Schuldners keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG erkennen lässt. Gleiches gilt für die weitere Feststellung des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe für den Zeitraum seiner Selbständigkeit keine ordnungsgemäße Abrechnung erteilt. Das Beschwerdegericht durfte davon ausgehen, dass dem Schuldner ausweislich seiner eigenen Erklärungen die Unvollständigkeit der von ihm eingereichten Belege bewusst war.
10
3. Soweit das Beschwerdegericht dem Schuldner anlastet, einen Kooperationsvertrag nicht vorgelegt zu haben, handelt es sich entgegen dem Rechtsbeschwerdevorbringen um keinen nachgeschobenen Versagungsgrund. Das Finanzamt hat seinen Versagungsantrag auf die Berichte des Insolvenzverwalters gestützt, aus denen hervorgeht, dass der Verwalter den Schuldner ohne Erfolg um die Vorlage dieser Unterlagen ersucht hat.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Münster, Entscheidung vom 17.07.2008 - 72 IN 131/03 -
LG Münster, Entscheidung vom 04.09.2009 - 5 T 576/08 -

(1) Hat sich der Empfänger der vom Schuldner geleisteten Arbeiten oder Dienste verpflichtet, Leistungen an einen Dritten zu bewirken, die nach Lage der Verhältnisse ganz oder teilweise eine Vergütung für die Leistung des Schuldners darstellen, so kann der Anspruch des Drittberechtigten insoweit auf Grund des Schuldtitels gegen den Schuldner gepfändet werden, wie wenn der Anspruch dem Schuldner zustände. Die Pfändung des Vergütungsanspruchs des Schuldners umfasst ohne weiteres den Anspruch des Drittberechtigten. Der Pfändungsbeschluss ist dem Drittberechtigten ebenso wie dem Schuldner zuzustellen.

(2) Leistet der Schuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung, so gilt im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sowie bei der Bemessung der Vergütung ist auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Art der Arbeits- und Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten Rücksicht zu nehmen.

(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn

1.
der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder
2.
dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.

(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.