Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2006 - IX ZB 140/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren – an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Der Schuldner hat beantragt, gemäß § 309 Abs. 1 InsO die Einwendungen mehrerer Gläubiger gegen den von ihm vorgelegten Schuldenbereinigungsplan zu ersetzen. Das Insolvenzgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts ist zurückgewiesen worden, weil die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger nicht mehr als die Hälfte der Ansprüche der benannten Gläubiger betrage. Die Erklärung des Beteiligten zu 3. sei nicht als Zustimmung zu werten. Von einem Vorgehen gemäß § 307 Abs. 3 InsO habe das Insolvenzgericht zu Recht abgesehen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner weiterhin das Ziel einer Zustimmungsersetzung.
II.
- 2
- Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 390 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht.
- 3
- 1. Der Beschluss des Landgerichts kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil er nicht mit ausreichenden Gründen versehen ist. Beschlüsse, welche der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird; denn die Feststellungen des Beschwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so kann eine Rechtsprüfung nicht erfolgen. Ausführungen des Beschwerdegerichts , die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne; sie ziehen – auch ohne eine Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde – die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach sich (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 – IX ZB 29/03, WM 2004, 1686 f; v. 7. April 2005 – IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Der angefochtene Beschluss genügt den dargestellten Anforderungen an eine Beschwerdeentscheidung nicht.
- 4
- 2. Die Ausführungen des Landgerichts dazu, ob der weitere Beteiligte zu 3. dem Schuldenbereinigungsplan widersprochen oder ihm zugestimmt hat, sind zudem rechtlich nicht haltbar.
- 5
- a) Den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist zu entnehmen, dass das Forderungsverzeichnis, welches dem Schuldenbereinigungsplan zugrunde liegt, eine Forderung des Beteiligten zu 3. in Höhe von 25.564,59 Euro ausweist. Der Beteiligte zu 3. hat dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt, zugleich aber erklärt, ihm stünden Forderungen von insgesamt 79.011,31 Euro zu. In späteren Schreiben hat er erklärt, sein erstes Schreiben sei als unbedingte Zustimmung zu verstehen gewesen. Insolvenzgericht und Landgericht haben dieses Verhalten als Ablehnung des Schuldenbereinigungsplanes gewertet. Das Landgericht hat zur Begründung auf § 150 Abs. 2 BGB verwiesen. Der Beteiligte zu 3. habe das im Schuldenbereinigungsplan enthaltene Angebot nur unter einer Bedingung angenommen. Darin liege die mit einem neuen Angebot verbundene Ablehnung des ursprünglichen A ngebots. Die einmal eingetretene Rechtsfolge des § 150 Abs. 2 BGB habe durch spätere Schreiben nicht mehr beseitigt werden können.
- 6
- b) Richtig ist, dass der Beteiligte zu 3. dem Schuldenbereinigungsplan zunächst nicht zugestimmt hat. Ein Gläubiger, der einem Schuldenbereinigungsplan zustimmt, sich zugleich aber einer höheren Forderung berühmt, als sie in dem Plan ausgewiesen ist, akzeptiert den Plan nicht seinem ganzen Inhalt nach. Die Höhe der Forderung ist maßgeblich für die Quote, mit welcher der Gläubiger an etwaigen Erträgen zu beteiligen ist; auch und gerade auf die Quote muss sich die Zustimmung des Gläubigers erstrecken (ähnlich OLG Köln ZinsO 2001, 855, 856; LG Berlin ZVI 2002, 12, 13 f; Vallender ZInsO 2000, 441, 442).
- 7
- c) Zu Unrecht haben Landgericht und Insolvenzgericht jedoch nicht geprüft , ob die späteren Schreiben des Beteiligten zu 3. dessen uneingeschränkte und damit wirksame Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan enthielten.
- 8
- aa) Auf das Zustandekommen eines Schuldenbereinigungsplans ist die Vorschrift des § 150 Abs. 2 BGB nicht unmittelbar anwendbar. Vorrangig gelten die spezielleren verfahrensrechtlichen Vorschriften der Insolvenzordnung (§§ 305 ff InsO). Aus § 150 Abs. 2 BGB mag der allgemeine Rechtsgedanke abzuleiten sein, dass eine Zustimmung unter Vorbehalt oder unter einer Bedingung keine Zustimmung darstellt. Welche Folgen die entsprechende Erklärung eines Gläubigers nach sich zieht, ist jedoch nicht der Vorschrift des § 150 Abs. 2 BGB zu entnehmen, sondern derjenigen des § 307 InsO.
- 9
- bb) Nach § 307 Abs. 1 und 2 InsO stellt das Insolvenzgericht den vom Schuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht zu und fordert sie zur Stellungnahme binnen einer Notfrist von einem Monat auf. Geht innerhalb dieser Frist die Stellungnahme eines Gläubigers nicht ein, so gilt dies als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan. Ob ein Gläubiger, der den Schuldenbereinigungsplan zunächst abgelehnt hat, nachträglich – also nach Ablauf der Notfrist – noch wirksam zustimmen kann, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nach Regelungszusammenhang sowie Sinn und Zweck der Vorschriften über das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ist diese Frage jedoch zu bejahen (ebenso OLG Köln ZInsO 2001, 855, 856; AG Köln NZI 2000, 493; Uhlenbruck /Vallender, InsO 12. Aufl. § 307 Rn. 40).
- 10
- (1) Die Monatsfrist des § 307 Abs. 1 InsO dient dem Zweck, möglichst schnell festzustellen, ob der Schuldenbereinigungsplan Grundlage für eine einvernehmliche Lösung sein kann (HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 307 Rn. 1). Dass das Gesetz eine Einigung der Beteiligten auch nach Ablauf dieser Frist noch ermöglichen will, folgt jedoch schon aus § 307 Abs. 3 InsO. Nach dieser Vorschrift muss der Schuldner Gelegenheit erhalten, den Schuldenbereinigungsplan zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies auf Grund der Stellungnahme eines Gläubigers erforderlich oder zur Förderung einer einverständlichen Schuldenbereinigung sinnvoll erscheint. Die nachträgliche Zustimmung des widersprechenden Gläubigers zu einem noch nicht geänderten Plan führt mit geringerem Verfahrensaufwand zum selben vom Gesetz gewünschten Ergebnis, nämlich der Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner über die Bereinigung der Schulden. Ausdrücklich ausgeschlossen sind nur Einwendungen des Gläubigers nach Fristablauf (§ 307 Abs. 2 InsO).
- 11
- (2) Ließe man eine nachträgliche Zustimmung nicht zu, müsste entweder ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 309 InsO durchgeführt oder – wenn die Voraussetzungen des § 309 Abs. 1 InsO, wie im vorliegenden Fall, nicht erfüllt sind – das Insolvenzverfahren eröffnet werden, obwohl der betroffene Gläubiger den zunächst streitigen Schuldenbereinigungsplan mittlerweile akzeptiert. Eine derartige Verfahrensweise wäre wenig sinnvoll. Sie widerspräche außerdem dem Anliegen des Gesetzes, die einvernehmliche Bereinigung der Schulden zu fördern.
- 12
- d) Der Beteiligte zu 3. hätte dem Schuldenbereinigungsplan also auch nach Fristablauf noch zustimmen können. Die Auslegung seiner in den angefochtenen Entscheidungen weder mitgeteilten noch in Bezug genommenen Schreiben an das Insolvenzgericht ist dem Senat nicht möglich. Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO; vgl. BGHZ 160, 176, 185 f).
III.
- 13
- Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hin:
- 14
- 1. Zunächst wird im Wege der Auslegung der späteren Schreiben des Beteiligten zu 3. festzustellen sein, ob dieser dem Schuldenbereinigungsplan nachträglich uneingeschränkt – also auch hinsichtlich einer Forderungshöhe von nur 25.564,59 Euro und der daraus resultierenden Quote – zugestimmt hat. Dem Insolvenzgericht ist es dabei nicht verwehrt, den Beteiligten zu 3. um Klarstellung seiner bisherigen Äußerungen zu bitten.
- 15
- 2. Sollte der Beteiligte zu 3. an einer höheren als der bisher im Forderungsverzeichnis ausgewiesenen Forderung festhalten, wird dem Schuldner Gelegenheit gegeben werden müssen, den Schuldenbereinigungsplan gemäß § 307 Abs. 3 InsO binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu ändern oder zu ergänzen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist dem Schuldner zwar nicht in jedem Fall Gelegenheit zur Änderung oder Ergänzung seines gescheiterten Schuldenbereinigungsplans zu gewähren. Vielmehr hat das Insolvenzgericht nach pflichtgemäßem Ermessen eigenverantwortlich zu entscheiden, ob bei mehrheitlicher Ablehnung durch die Gläubiger der gerichtliche Schuldenbereinigungsversuch bereits endgültig gescheitert und deshalb unverzüglich über den Insolvenzantrag zu befinden ist oder ob ein erneuter Versuch mit einem geänderten Plan Erfolg verspricht; dabei hat es die Wahrscheinlichkeit einer Einigung gegenüber der Pflicht zur zügigen Durchführung des Verfahrens abzuwägen (BayObLG NZI 2002, 110, 111; FK-InsO/Grote, 3. Aufl. § 307 Rn. 15 f; Nerlich/Römermann, InsO § 307 Rn. 17; zu weitgehend OLG Celle ZInsO 2001, 1062, 1063). Im vorliegenden Fall scheinen jedoch sowohl der Schuldner als auch der Beteiligte zu 3., um dessen Forderung es geht, eine Einigung über den Schuldenbereinigungsplan anzustreben. Das Interesse des Schuldners am Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplanes könnte ihn veranlassen, seine Bedenken hinsichtlich der wirklichen Höhe der angemeldeten Forderung zurückzustellen. Das Verfahren nach § 307 Abs. 3 InsO soll sinnvolle Änderungen des Planes erleichtern und so die Erfolgsaussichten für gütliche Einigungen fördern. Diese Funktion kann es nur erfüllen, wenn offensichtlich vorhandene Möglichkeiten, eine Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner herbeizuführen, von Seiten des Gerichts auch genutzt werden.
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 18.09.2003 - 68 a IK 95/02 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 10.05.2004 - 326 T 88/03 -
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(1) Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht zu und fordert die Gläubiger zugleich auf, binnen einer Notfrist von einem Monat zu den in § 305 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verzeichnissen und zu dem Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen; die Gläubiger sind darauf hinzuweisen, dass die Verzeichnisse beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegt sind. Zugleich ist jedem Gläubiger mit ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 308 Abs. 3 Satz 2 Gelegenheit zu geben, binnen der Frist nach Satz 1 die Angaben über seine Forderungen in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ergänzen. Auf die Zustellung nach Satz 1 ist § 8 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.
(2) Geht binnen der Frist nach Absatz 1 Satz 1 bei Gericht die Stellungnahme eines Gläubigers nicht ein, so gilt dies als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan. Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
(3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ist dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Schuldenbereinigungsplan binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies auf Grund der Stellungnahme eines Gläubigers erforderlich oder zur Förderung einer einverständlichen Schuldenbereinigung sinnvoll erscheint. Die Änderungen oder Ergänzungen sind den Gläubigern zuzustellen, soweit dies erforderlich ist. Absatz 1 Satz 1, 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder - 2.
dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.
(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.
(1) Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht zu und fordert die Gläubiger zugleich auf, binnen einer Notfrist von einem Monat zu den in § 305 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verzeichnissen und zu dem Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen; die Gläubiger sind darauf hinzuweisen, dass die Verzeichnisse beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegt sind. Zugleich ist jedem Gläubiger mit ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 308 Abs. 3 Satz 2 Gelegenheit zu geben, binnen der Frist nach Satz 1 die Angaben über seine Forderungen in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ergänzen. Auf die Zustellung nach Satz 1 ist § 8 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.
(2) Geht binnen der Frist nach Absatz 1 Satz 1 bei Gericht die Stellungnahme eines Gläubigers nicht ein, so gilt dies als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan. Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
(3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ist dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Schuldenbereinigungsplan binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies auf Grund der Stellungnahme eines Gläubigers erforderlich oder zur Förderung einer einverständlichen Schuldenbereinigung sinnvoll erscheint. Die Änderungen oder Ergänzungen sind den Gläubigern zuzustellen, soweit dies erforderlich ist. Absatz 1 Satz 1, 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
(1) Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht zu und fordert die Gläubiger zugleich auf, binnen einer Notfrist von einem Monat zu den in § 305 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verzeichnissen und zu dem Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen; die Gläubiger sind darauf hinzuweisen, dass die Verzeichnisse beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegt sind. Zugleich ist jedem Gläubiger mit ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 308 Abs. 3 Satz 2 Gelegenheit zu geben, binnen der Frist nach Satz 1 die Angaben über seine Forderungen in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ergänzen. Auf die Zustellung nach Satz 1 ist § 8 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.
(2) Geht binnen der Frist nach Absatz 1 Satz 1 bei Gericht die Stellungnahme eines Gläubigers nicht ein, so gilt dies als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan. Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
(3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ist dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Schuldenbereinigungsplan binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies auf Grund der Stellungnahme eines Gläubigers erforderlich oder zur Förderung einer einverständlichen Schuldenbereinigung sinnvoll erscheint. Die Änderungen oder Ergänzungen sind den Gläubigern zuzustellen, soweit dies erforderlich ist. Absatz 1 Satz 1, 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder - 2.
dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.
(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht zu und fordert die Gläubiger zugleich auf, binnen einer Notfrist von einem Monat zu den in § 305 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verzeichnissen und zu dem Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen; die Gläubiger sind darauf hinzuweisen, dass die Verzeichnisse beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegt sind. Zugleich ist jedem Gläubiger mit ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 308 Abs. 3 Satz 2 Gelegenheit zu geben, binnen der Frist nach Satz 1 die Angaben über seine Forderungen in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ergänzen. Auf die Zustellung nach Satz 1 ist § 8 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.
(2) Geht binnen der Frist nach Absatz 1 Satz 1 bei Gericht die Stellungnahme eines Gläubigers nicht ein, so gilt dies als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan. Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
(3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ist dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Schuldenbereinigungsplan binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies auf Grund der Stellungnahme eines Gläubigers erforderlich oder zur Förderung einer einverständlichen Schuldenbereinigung sinnvoll erscheint. Die Änderungen oder Ergänzungen sind den Gläubigern zuzustellen, soweit dies erforderlich ist. Absatz 1 Satz 1, 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.