Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2009 - IX ZB 85/09


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Auf einen vom Schuldner am 11. März 2008 vorgelegten Insolvenzantrag hat das Insolvenzgericht entschieden, zunächst das Schuldenbereinigungsplanverfahren durchzuführen. In diesem Verfahren hat die Mehrheit der beteiligten Gläubiger nach Summen und Köpfen dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan zugestimmt. Nach einer den Gläubigern bekannt gemachten Berechnung der Abstimmungsmehrheiten hat nur der weitere Beteiligte zu 2 dem Schuldenbereinigungsplan widersprochen. Auf Antrag eines anderen Gläubigers hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 3. November 2008 die Zustimmung des weiteren Beteiligten zu 2 zum Schuldenbereinigungsplan ersetzt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde einer dritten Gläubigerin, der weiteren Beteiligten zu 1 (fortan Rechtsbeschwerdeführerin), hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Rechtsbeschwerdeführerin, ihre Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan nicht zu ersetzen.
II.
- 2
- Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg; sie ist unstatthaft. Die Rechtsbeschwerde ist nur eröffnet, wenn zuvor die sofortige Beschwerde statthaft war (BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, ZInsO 2009, 1463 Rn. 5 m.w.N.). Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu prüfen (BGH, aaO S. 1464 Rn. 8). Diese Prüfung ergibt hier die Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde. Der Beschluss, durch den die Zustimmung eines Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplan ersetzt worden ist, kann gemäß § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO nur vom Antragsteller oder von dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt worden ist, mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Vorliegend hat das Insolvenzgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. November 2008 die Zustimmung des weiteren Beteiligten zu 2, der keine Beschwerde eingelegt hatte, nicht aber die der weiteren Beteiligten zu 1 ersetzt. Dieser stand damit auch kein Beschwerderecht zu.
- 3
- Für das weitere Verfahren merkt der Senat vorsorglich an, dass über die Ersetzung der Zustimmung der weiteren Beteiligten zu 1 zum Schuldenbereinigungsplan noch nicht entschieden ist. Zwar geht das Insolvenzgericht in seiner Berechnung der Abstimmungsmehrheiten von der Zustimmung der weiteren Beteiligten zu 1 zum Schuldenbereinigungsplan aus. Dies ist jedoch unzutreffend. Die weitere Beteiligte zu 1 hat sich in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2008 einer höheren Forderung berühmt, als sie im Plan ausgewiesen ist. Sie hat damit den Plan nicht seinem ganzen Inhalt nach akzeptiert. Eine Zustimmung dieser Gläubigerin zum Plan liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 140/04, ZInsO 2006, 206, 207 Rn. 6).
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Aachen, Entscheidung vom 03.11.2008 - 93 IK 77/08 -
LG Aachen, Entscheidung vom 20.02.2009 - 6 T 13/09 -


Annotations
(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder - 2.
dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.
(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.