Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2003 - IX ZB 140/02

bei uns veröffentlicht am20.03.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 140/02
vom
20. März 2003
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Die öffentliche Bekanntmachung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses schließt den
Nachweis einer früheren Zustellung an einzelne Beteiligte (im Streitfall an den
Schuldner) jedenfalls nicht aus, soweit für diese Rechtsmittelfristen in Lauf gesetzt
werden.
Die Zustellungserleichterung durch Aufgabe zur Post ist nicht im Sinne einer
Rechtsgrundverweisung auf die §§ 213, 175 ZPO a.F. zu verstehen.
BGH, Beschluß vom 20. März 2003 - IX ZB 140/02 - LG Ingolstadt
AG Ingolstadt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 20. März 2003

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 20. März 2002 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 31.000

Gründe:


I.


Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ingolstadt hat auf Antrag des Gläubigers durch Beschluß vom 1. Februar 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beschluß ist dem Schuldner durch Aufgabe zur Post gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 InsO am 4. Februar 2002 zugestellt worden und gemäß § 9 Abs. 1 InsO am 8. Februar 2002 öffentlich bekanntgemacht worden. Mit beim Amtsgericht Ingolstadt am 19. Februar 2002 (Dienstag) eingegangenen Schreiben vom 18. Februar 2002 hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch Beschluß vom 20. März 2002 wegen Verspätung als unzulässig verworfen hat. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.


Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO), aber nicht begründet.
1. Nach überwiegend vertretener Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum läßt sich die unter der Geltung der Konkursordnung entwickelte Rechtsauffassung, eine frühere Einzelzustellung sei für die Berechnung der Beschwerdefrist bedeutungslos, auf die Fristenberechnung nach der Insolvenzordnung nicht übertragen. Der Wortlaut des § 9 Abs. 3 InsO unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt von dem des § 76 Abs. 3 KO. Während nach der konkursrechtlichen Bestimmung erst die Bekanntmachung als Zustellung gilt, bestimmt § 9 Abs. 3 InsO, daß die öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten "genügt". Die Vorschrift hat somit den Charakter einer Beweiserleichterung und schließt ersichtlich den Nachweis einer früheren Zustellung an einzelne Beteiligte nicht aus (OLG Köln ZIP 2000, 195, 196 m. zust. Anm. Bork EWiR 2000, 181, 182; HK-InsO/Kirchhof § 9 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Ganter, § 9 Rn. 24; Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 9 Rn. 25; offengelassen von BayObLG ZInsO 2002, 129, 130; a.A. LG München ZInsO 2000, 684; Kübler/Prütting, InsO § 9 Rn. 15; Kübler/Prütting/Pape aaO § 34 Rn. 1 f; MünchKomm-InsO/Schmahl aaO § 34 Rn. 12). Dieses Verständnis des § 9 Abs. 3 InsO entspricht dem mit der Insolvenzordnung verfolgten Beschleunigungsanliegen, die Frist für diejenigen schon mit der Zustellung nach § 8 InsO beginnen zu lassen, denen die anzufechtende, nicht verkündete Entscheidung nachweislich früher formgerecht zugestellt worden ist (HK-InsO/Kirchhof aaO).

2. Ebenso eindeutig zu bejahen ist die Frage, ob § 8 Abs. 1 Satz 2 InsO als Rechtsfolgenverweisung auf die §§ 213, 175 ZPO a.F. zu verstehen ist. Um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, kann das Insolvenzgericht - auch wenn die Voraussetzungen der §§ 174, 175 ZPO a.F. nicht vorliegen - nach seinem pflichtgemäßen Ermessen auswählen, ob die Zustellung "förmlich" oder durch Aufgabe zur Post erfolgen soll (Senat, Beschl. v. 13. Februar 2003 - IX ZB 368/02, ZinsO 2003, 216).
Kreft Kirchhof Raebel
Kayser Bergmann

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 174 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle


Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke de

Insolvenzordnung - InsO | § 9 Öffentliche Bekanntmachung


(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäf

Insolvenzordnung - InsO | § 8 Zustellungen


(1) Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184

Zivilprozessordnung - ZPO | § 175 Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis


(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. (2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfang

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(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen

1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
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www.insolvenzbekanntmachungen.de

(1) Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.

(2) An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.

(3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1 durchzuführen. Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.

(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

(2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen.

(4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden.

(1) Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.

(2) An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.

(3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1 durchzuführen. Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.

(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen

1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen

1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
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www.insolvenzbekanntmachungen.de

(1) Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.

(2) An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.

(3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1 durchzuführen. Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.

(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

(2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen.

(4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

(2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen.

(4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 368/02
vom
13. Februar 2003
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 13. Februar 2003

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 11. Juli 2002 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert beträgt 1.742,27

Gründe:


I.


Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Leipzig hat durch Beschluß vom 13. März 2002 den Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gemäß § 26 Abs. 1 InsO mangels Masse abgewiesen. Der Beschluß ist der Schuldnerin durch Aufgabe zur Post gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 InsO am 19. März 2002 zugestellt worden. Am 3. April 2002 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Am 26. April 2002 hat er wegen einer etwaigen Versäumung der Beschwerdefrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 11. Juli 2002 den Antrag auf Wiederein-
setzung zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde verworfen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.


Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO). Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
1. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist § 8 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht im Sinne einer Rechtsgrundverweisung auf die §§ 213, 175 ZPO a.F. zu verstehen. Um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, kann das Insolvenzgericht - auch wenn die Voraussetzungen der §§ 174, 175 ZPO a.F. nicht vorliegen - nach seinem pflichtgemäßen Ermessen auswählen, ob die Zustellung "förmlich" oder durch Aufgabe zur Post erfolgen soll (Begründung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7302 S. 155). Da die zuletzt genannte Zustellungsart dem Ziel der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung am ehesten entspricht, ist sie als Regelfall anzusehen.
2. Ebenso eindeutig zu bejahen ist die von der Rechtsbeschwerde für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob die Zustellung durch Aufgabe zur Post auch dann zulässig ist, wenn durch die zuzustellende Entscheidung eine Notfrist in Lauf gesetzt wird. Das im Vorstehenden beschriebene Ziel des Gesetz-
gebers, das Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen, würde weitgehend verfehlt, wenn die Möglichkeit einer Zustellung durch Aufgabe zur Post in den bedeutsamsten und praktisch häufigsten Fällen nicht zur Verfügung stünde.
3. Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, selbst wenn man eine Zustellung durch Aufgabe zur Post im vorliegenden Fall grundsätzlich für zulässig hielte, wäre sie nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil für den Empfänger nicht ersichtlich gewesen sei, daß es sich um eine Zustellung handele, rügt sie lediglich die Anwendung des Gesetzes in einem Einzelfall. Das Landgericht hat sich mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1966 (IV ZR 264/65, MDR 1967, 475), auf die sich die Rechtsbeschwerde bezieht, im einzelnen auseinandergesetzt. Diese Entscheidung wird von der Rechtsbeschwerde übereinstimmend mit dem Landgericht dahin interpretiert, daß bei dem Zustellungsempfänger nicht der irrige Eindruck erweckt werden darf, es handele sich nicht um eine Zustellung, sondern nur um die formlose Übersendung eines Schriftstücks zur Kenntnisnahme. Während das Landgericht eine derartige Gefahr für den vorliegenden Fall verneint hat, hält die Rechtsbeschwerde sie für gegeben. Diese sich auf tatsächliche Umstände des Einzelfalls beziehende Meinungsverschiedenheit zu klären, ist nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts.
4. Daraus folgt zugleich, daß die Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Kirchhof Ganter Raebel Kayser Bergmann