Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2017 - IX ZB 108/16

bei uns veröffentlicht am07.02.2017
vorgehend
Amtsgericht Spandau, 4 C 11/16, 30.09.2016
Landgericht Berlin, 83 T 54/16, 11.10.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 108/16
IX ZB 109/16
vom
7. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:070217BIXZB108.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 7. Februar 2017
beschlossen:
Die Verfahren IX ZB 108/16 und IX ZB 109/16 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der Zivilkammer 83 des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2016 und vom 20. Oktober 2016 werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der Zivilkammer 83 des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2016 und vom 20. Oktober 2016 zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:


1
Die Rechtsmittel des Klägers sind nicht statthaft, weil weder das Gesetz gegen die angefochtenen Entscheidungen die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde allgemein vorsieht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO), noch die Rechtsbe- schwerde durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
2
Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 30.09.2016 - 4 C 11/16 -
LG Berlin, Entscheidung vom 11.10.2016 - 83 T 54/16 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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vom
7. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:070217BIXZB108.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 7. Februar 2017
beschlossen:
Die Verfahren IX ZB 108/16 und IX ZB 109/16 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der Zivilkammer 83 des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2016 und vom 20. Oktober 2016 werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der Zivilkammer 83 des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2016 und vom 20. Oktober 2016 zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:


1
Die Rechtsmittel des Klägers sind nicht statthaft, weil weder das Gesetz gegen die angefochtenen Entscheidungen die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde allgemein vorsieht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO), noch die Rechtsbe- schwerde durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
2
Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 30.09.2016 - 4 C 11/16 -
LG Berlin, Entscheidung vom 11.10.2016 - 83 T 54/16 -

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.