vorgehend
Landgericht Köln, 10 O 566/03, 08.10.2003
Oberlandesgericht Köln, 16 W 39/03, 19.03.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 102/04
vom
30. März 2006
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Kayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 30. März 2006

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. März 2004 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.537,80 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Antragsgegnerin (im Folgenden auch: Schuldnerin), die ihren Wohnsitz in Belgien hat, wurde durch Urteil des Kantonsgericht Maastricht /Niederlande vom 23. April 2003 verurteilt, an die Antragstellerin (im Folgenden auch: Gläubigerin) 4.537,80 € zuzüglich Zinsen und Kosten zu zahlen. Die Gläubigerin möchte gegen die Schuldnerin, die in Deutschland arbeitet, hier vollstrecken.
2
Auf Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts das Urteil für vollstreckbar erklärt. Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.


3
Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
4
Zulässigkeitsgrund Der der grundsätzlichen Bedeutung (§ 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291; 159, 135, 137 f; BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - IX ZB 7/04, NJW-RR 2006, 143, 144). Dabei prüft das Rechtsbeschwerdegericht bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 16 Abs. 2 Satz 1 AVAG schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162). Beruht die Beschwerdeentscheidung auf zwei selbständig tragenden Begründungen, ist die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde unzulässig, wenn nur hinsichtlich einer der beiden Begrün- dungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt werden (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 aaO).
5
Die 1. durch die Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob Art. 66 Abs. 2 Buchst. a i.V.m. Art. 35 Abs. 1 EuGVVO dahingehend auszulegen ist, dass sich die Voraussetzungen für die Anerkennung einer nach Inkrafttreten der EuGVVO erlassenen Entscheidung auch dann nach den Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Kapitels II der EuGVVO beurteilen, wenn die Klage im Ursprungsmitgliedstaat vor Inkrafttreten der EuGVVO erhoben wurde, ist mit dem Beschwerdegericht zu verneinen. In Rechtsprechung und Literatur ist sie nicht ernsthaft umstritten.
6
a) Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (EuGVVO) ist gemäß ihres Art. 76 Abs. 1 am 1. März 2002 in Kraft getreten. Sie findet gemäß Art. 66 Abs. 1 auf solche Klagen Anwendung , die erhoben bzw. aufgenommen worden sind, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist. Im vorliegenden Fall ist dieses Erfordernis nicht erfüllt. Soweit die Rechtsbeschwerde dazu hinreichende Feststellungen vermisst , fehlt es an der Darlegung eines Zulässigkeitsgrundes. Die Antragstellerin hat vorgetragen, die Klageschrift sei der Antragsgegnerin durch Gerichtsvollzieher unter dem 5. September 2001 einschließlich deutscher Übersetzung mit Terminsladung zum 24. Oktober 2001 zugestellt worden. Dies hat die Schuldnerin nicht bestritten. Damit ist von der Klageerhebung vor dem 1. März 2002 auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 250/90, WM 1992, 87, 88, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 116, 77; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 66 EuGVVO Rn. 3).
7
b) Ist die Klage im Ursprungsmitgliedstaat vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben, die Entscheidung jedoch erst danach erlassen worden, richtet sich gemäß Art. 66 Abs. 2 EuGVVO deren Anerkennung und Vollstreckung nach Kapitel III der Verordnung, wenn die Klage im Ursprungsmitgliedstaat erhoben wurde, nachdem das Brüsseler Übereinkommen (EuGVÜ) oder das Übereinkommen von Lugano sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch im Anerkennungsstaat in Kraft getreten war (Buchst. a) oder das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Kapitels II oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsmitgliedsstaat und dem Anerkennungsstaat in Kraft war (Buchst. b).
8
Nach Art. 35 Abs. 1 des Kapitels III der Verordnung wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Kapitels II verletzt worden sind. Zum Abschnitt 4 gehören die Vorschriften über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen (Art. 15 bis 17 EuGVVO). Diese sind jedoch , wie bereits ausgeführt, nicht anwendbar. Der dem Art. 15 Abs. 1 EuGVVO zeitlich vorausgehende und hier im Erkenntnisverfahren anwendbare Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ ist nicht verletzt.
9
Nach Art. 66 Abs. 2 Buchst. b EuGVVO, Art. 54 Abs. 2 EuGVÜ und Art. 54 Abs.2 Luganer Übereinkommen bzw. den Parallelvorschriften in den vier EuGVÜ-Beitrittsübereinkommen ist die Anerkennung von Urteilen, die in Verfahren ergangen sind, in denen das jeweilige Abkommen noch nicht anwendbar war, nach Maßgabe des Titels III jeweils davon abhängig gemacht worden, dass die Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaates vom Gericht des Anerkennungsstaates überprüft wird und aufgrund von Vorschriften vorlag, die mit bestimmten Vorschriften des Titels II der Abkommen oder mit Vorschrift eines Abkommens zwischen Urteils- und Anerkennungsstaat übereinstimmten, das im Zeitpunkt der Klageerhebung in Kraft war.
10
Demgegenüber sieht Art. 66 Abs. 2 Buchst. a EuGVVO eine solche Überprüfung der internationalen Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaates nicht vor. Voraussetzung ist hiernach allein, dass die Klage zu einem Zeitpunkt erhoben sein muss, in dem im Ursprungsmitgliedstaat und im Anerkennungsstaat das EuGVÜ in Kraft war. Eine ähnliche Regelung findet sich auch in Art. 34 Abs. 2 des 1. EuGVÜ-Beitrittsübereinkommens bezüglich der Anerkennung zwischen den ursprünglich sechs Vertragsstaaten des EuGVÜ. Dennoch könnte im Falle des Art. 66 Abs. 2 Buchst. a EuGVVO vom Gericht des Anerkennungsstaates zu prüfen sein, ob vom Gericht des Urteilsstaates gegen die Vorschriften des EuGVÜ verstoßen wurde, die für die Anerkennung nach dem EuGVÜ erheblich gewesen wären. Dafür spricht, dass gemäß Art. 35 Abs.1, 3 EuGVVO die Verletzung der dort genannten Bestimmungen zu überprüfen ist. Hierzu gehören die hier streitigen Bestimmungen über die Zuständigkeit in Verbrauchersachen (Art. 15 bis 17 EuGVVO). Nach der Vorgängerregelung in Art. 28 Abs. 1, 3 EuGVÜ waren die dort genannten entsprechenden Zuständigkeitsvorschriften in Art. 13 bis 15 EuGVÜ maßgeblich. Es erscheint zweifelhaft, dass die Zuständigkeitsvorschriften in den Übergangsfällen bedeutungslos sein sollen.
11
Die Frage kann jedoch offen bleiben. Das Beschwerdegericht hat die Vorschriften der Art. 13 bis 15 EuGVÜ in den Blick genommen und eine Verletzung verneint. Die Rechtsbeschwerde greift dies lediglich mit der Begründung an, dass selbst dann, wenn die Voraussetzungen des ausschließlichen Gerichtsstandes für Verbrauchersachen gemäß Art. 13 ff EuGVÜ nicht gegeben gewesen wären, Feststellungen dazu fehlten, wonach eine andere Vorschrift die Zuständigkeit der niederländischen Gerichte begründet hätte. Dieser Einwand greift nicht durch. Der Ausnahmekatalog des Art. 28 Abs. 1 EuGVÜ (Art. 35 Abs. 1 EuGVVO) ist abschließend. Steht fest, dass die dort genannten Vorschriften nicht verletzt sind, findet eine weitere Überprüfung der Zuständigkeit nicht statt (Art. 28 Abs. 3 EuGVÜ, Art. 35 Abs. 3 EuGVVO). In diesem Rahmen ist eine mögliche Fehlentscheidung des Gerichts des Urteilsstaates hinsichtlich seiner internationalen Zuständigkeit hinzunehmen, gleichgültig, ob sie durch unzutreffende tatsächliche Feststellungen oder durch fehlerhafte Rechtsanwendung entstanden ist (BGH, Beschl. v. 15. November 2005 - IX ZB 27/02, zur Veröffentlichung bestimmt; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 35 EuGVVO Rn. 1; Wolf in Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr Art. 28 EuGVÜ Rn. 2; Zöller/Geimer, ZPO 25. Aufl. Art. 35 EuGVVO Rn. 1; Schlosser, Europäisches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 34 bis 36 EuGVVO Rn. 30; Geimer in Geimer/Schütze, aaO Art. 35 EuGVVO Rn. 13 f).
12
2. Die Rechtsbeschwerde hält die Auffassung des Beschwerdegerichts für nicht tragfähig, die Schuldnerin habe sich auf das Verfahren vor dem Kantonsgericht Maastricht ohne Rüge der internationalen Zuständigkeit eingelassen , so dass die internationale Zuständigkeit des niederländischen Gerichts gemäß Art. 24 EuGVVO begründet worden sei. Die Gläubigerin habe - so die Rechtsbeschwerde - eine rügelose Einlassung nicht hinreichend dargelegt. Damit werden keine Zulässigkeitsgründe im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO geltend gemacht.
13
Im Übrigen hatte die Antragstellerin vorgetragen, dass sich die Schuldnerin , nachdem zunächst ein Zwischenurteil ergangen war, in einer weiteren Verhandlung zur Sache verteidigt hat. Dies ist von der Schuldnerin nicht bestritten worden. Sie hat sich lediglich auf § 15 Abs. 1 EuGVVO und eine fehlende Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 23 EuGVVO berufen, jedoch nicht behauptet , dass sie vor dem Gericht der Niederlande die fehlende internationale Zuständigkeit geltend gemacht habe. Unter diesen Umständen konnte das Beschwerdegericht das unbestrittene Vorbringen der Gläubigerin dahingehend verstehen, dass die internationale Zuständigkeit nicht gerügt worden sei und die Schuldnerin sich - nicht nur hilfsweise - zur Sache eingelassen habe. Nur eine hilfsweise Einlassung wäre für eine in erster Linie erhobene Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 24 EuGVVO unschädlich gewesen (EuGH, NJW 1984, 2760, 2761; BGH, Urt. v. 2. März 2006 - IX ZR 15/05, zur Veröffentlichung bestimmt; Kropholler, aaO § 24 EuGVVO Rn. 10 f).
Ganter Kayser Vill Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 08.10.2003 - 10 O 566/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.03.2004 - 16 W 39/03 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2006 - IX ZB 102/04 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 15 Statthaftigkeit und Frist


(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt. (2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen. (3) Die Rechtsbeschwerdefri

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 16 Einlegung und Begründung


(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof eingelegt. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. § 575 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerd

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2005 - IX ZB 430/02

bei uns veröffentlicht am 29.09.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 430/02 vom 29. September 2005 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 574 Abs. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 2 Eine kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig

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(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Absatz 3).

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Absatz 3).

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof eingelegt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. § 575 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.

(3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet, vorgelegt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 430/02
vom
29. September 2005
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn mit ihrer Begründung
nur gegen einen von zwei selbständig tragenden Gründen der angefochtenen
Entscheidung die Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt werden.
BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02 - LG Kiel
AG Kiel
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 29. September 2005

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 5. August 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe:


I.


Der Schuldner war nach einer Tätigkeit als GmbH-Geschäft sführer seit 1998 arbeitslos und bezog Arbeitslosenhilfe. Am 5. November 1999 eröffnete das Amtsgericht auf den Antrag des Schuldners das Insolvenzverfahren über sein Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit. Im April 2000 nahm der Schuldner unter Begründung eines zweiten Wohnsitzes in Berlin eine selbständige Tätigkeit auf. Das Arbeitsamt gewährte hierfür Überbrückungsgeld auf die Dauer von sechs Monaten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4, § 57 SGB III).
Der eingesetzte Treuhänder beanstandete mit seinem Schl ussbericht vom 2. Februar 2001, dass der Schuldner über seine selbständige Tätigkeit noch nicht die angeforderte Rechnung gelegt habe. Am 23. Februar 2001 übersandte der Schuldner dem Treuhänder eine Aufstellung der Einnahmen und
sandte der Schuldner dem Treuhänder eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben für das Geschäftsjahr 2000, die er aufgrund noch ausstehender Prüfung durch seinen Steuerberater als vorläufig bezeichnete. Diese Rechnung enthielt auch die ausgezahlten und vom Schuldner in das neue Unternehmen eingelegten, jedoch anschließend wieder entnommenen Überbrückungsgelder. Der Treuhänder beanstandete nunmehr diese Entnahmen und regte an, dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung zu versagen.
Auf Antrag mehrerer Gläubiger hat das Amtsgericht die Versagung der Restschuldbefreiung ausgesprochen, weil durch die Privatentnahmen zum Nachteil der Gläubiger Vermögen verschwendet worden sei (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO) und der Schuldner dem Treuhänder nicht laufend und unaufgefordert Rechnung über die Ergebnisse seiner selbständigen Tätigkeit gelegt habe (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde hat der Schuldner die von dem Steuerberater am 17. September 2001 gefertigte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vorgelegt, die für das Rumpfgeschäftsjahr 2000 einen vorgetragenen Gewinn von 13.824,56 DM auswies. Der Schuldner hat ferner geltend gemacht, seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht durch Vorlage der Kontenblätter und der steuerlichen Überschussermittlung genügt zu haben. Zumindest sei ihm wegen seines Verhaltens keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil der Treuhänder auf das Schreiben vom 13. Januar 2000 nicht reagiert und vor dem Februar 2001 keine Beanstandungen erhoben habe.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldne rs mit der Begründung zurückgewiesen, dieser habe nach den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts jedenfalls seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt. Die Mitteilungen über die Ergebnisse seiner selbständigen Tätigkeit an
den Treuhänder seien verspätet erfolgt. Sie seien auch inhaltlich unzureichend , weil sich aus den eingereichten Kontenblättern und der Gewinnermittlung nicht ergebe, welche Beträge der Schuldner aus welchen Rechtsgeschäften erworben habe.

II.


Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner kraft Geset zes statthaften (§ 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde , die gemäß § 575 Abs. 1 und 2 ZPO auch frist- und formgerecht eingelegt worden ist. Das Rechtsmittel ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.
1. Die Rechtsbeschwerde sieht als grundsätzlich die Frage n ach dem Umfang der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners gemäß §§ 97, 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO an. Sie meint, dies gelte insbesondere für die Frage, ob die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO auch dann versagt werden müsse, wenn der Schuldner kein Vermögen gegenüber den Insolvenzgläubigern oder dem Treuhänder verheimlicht, sondern es allenfalls unterlassen habe, die Einnahmen und Ausgaben aus einem selbständigen Erwerbsgeschäft im Einzelnen zu erläutern, ohne dass die Gläubiger im Ergebnis beeinträchtigt worden seien.
2. Einen Rechtssatz zum Umfang der Auskunfts- und Mitwirkun gspflichten des Schuldners im vereinfachten Insolvenzverfahren stellt die Beschwerdeentscheidung zwar auf. Es handelt sich hierbei aber nur um eine von zwei selb-
ständig tragenden Begründungen für die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Denn die Beschwerdeentscheidung wird allein schon durch den vom Landgericht gebilligten Rechtssatz des Amtsgerichts getragen , der Schuldner müsse dem Treuhänder bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens laufend und unaufgefordert Rechnung über die Ergebnisse dieser Tätigkeit legen.
Dieser Rechtssatz bezieht sich nicht auf den Umfang, sondern auf die Art und die zeitgerechte Erteilung der dem Schuldner gesetzlich abverlangten Auskunft. Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich erachtete Rechtsfrage nach dem Umfang der Auskunftspflicht kann für die Beschwerdeentscheidung hinweggedacht werden. In einem solchen Fall hätte der Berufungsrichter die Revision nur zuzulassen, wenn sowohl für die eine als auch für die andere Begründung seiner Entscheidung ein Zulassungsgrund bestünde (vgl. BVerwG Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 287; § 132 Nr. 2 Ziff. 1 Nr. 4; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte 1971, Rn. 127 m.w.N.; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde 1990 Rn. 101 m.w.N.). Insoweit gelten für die Zulässigkeitsprüfung des Bundesgerichtshofs bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO die gleichen Grundsätze wie bei der Zulassung von Revision oder Rechtsbeschwerde durch den judex a quo. Erforderlich war somit, dass die Rechtsbeschwerde gegenüber beiden selbständig tragenden Begründungen des Landgerichts für die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO einen Zulässigkeitsgrund geltend machte. Daran fehlt es.
3. Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüf t der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsvoraussetzungen, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. BGHZ 152, 7, 8 f; 153, 254, 255, sämtlich zur Nichtzulassungsbeschwerde ).
Es kann offen bleiben, ob die Rechtsbeschwerde diesen Anf orderungen genügt, soweit ein Zulassungsgrund im Hinblick auf den Umfang der vom Schuldner zu erteilenden Auskünfte geltend gemacht worden ist. Zur Versäumung einer zeitgerechten Unterrichtung des Treuhänders über die selbständige Tätigkeit des Schuldners und dessen Verpflichtung zu (unaufgefordertem) Bericht, der zweiten Begründung des Landgerichts, rügt die Rechtsbeschwerde nur, der Schuldner habe die Verwaltungsbefugnis des Treuhänders, die sich nach § 292 Abs. 2 InsO beurteilen soll, nicht unterlaufen. Der Schuldner habe seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht schon durch die Vorlage des Jahresabschlusses genügt; der Mitteilung monatlicher, hier sehr unterschiedlicher Betriebsergebnisse, habe es nicht bedurft. Dies gelte umso mehr, als der Treuhänder auf die Nachfrage des Schuldners, wie in der Angelegenheit zu verfahren sei, nicht reagiert habe.
Mit dieser Begründung zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Z ulassungsgrund für den Rechtssatz des Beschwerdegerichts auf, dass der Schuldner bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit während des vereinfachten Insolvenzverfahrens dem Treuhänder unaufgefordert und laufend Rechnung über die Ergebnisse dieser Tätigkeit legen müsse und nicht erst - wie geschehen - nach Abschluss des Geschäftsjahres. Die Rechtsbeschwerde beruft sich insoweit
lediglich auf Rechtsfehler, auf die es bei der Prüfung der Zulässigkeit nach § 574 Abs. 2 ZPO hier nicht ankommt.
4. Einer Festsetzung des Wertes für die Rechtsbeschwerde be darf es gemäß GKG-KV Nr. 1823 (Festgebühr) nicht. Die gerichtliche Unterliegensgebühr nach diesem Tatbestand wird durch die entsprechende gerichtliche Entscheidung fällig (§ 6 Abs. 3 GKG n.F., § 61 Abs. 2 GKG a.F.). Die Fortgeltung alten Kostenrechts ist durch § 71 Abs. 3, § 72 Nr. 3 GKG i.d.F. von Artikel 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) nur für solche Kosten bestimmt, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Lohmann

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.