Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2010 - IX ZA 21/09

bei uns veröffentlicht am10.02.2010
vorgehend
Amtsgericht München, 1502 IN 896/09, 19.03.2009
Landgericht München I, 14 T 5589/09, 08.05.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 21/09
vom
10. Februar 2010
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 10. Februar 2010

beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Anhörungsrüge wird abgelehnt.

Gründe:


1
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Antragsteller nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Notfrist zur Einlegung der Anhörungsrüge einzuhalten. Die Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO lief am 31. Juli 2009 ab, denn der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller am 17. Juli 2009 zugestellt worden. Für die Versäumung dieser Frist kann die behauptete fehlerhafte Auskunft von Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof K. vom 4. August 2009 nicht ursächlich geworden sein, weil zu diesem Zeitpunkt die Frist bereits abgelaufen war.

2
Die danach nicht rechtzeitig eingelegte Anhörungsrüge war nach § 321a Abs. 4 Satz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
3
Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil seine Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
4
Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit eine Antwort zu erhalten.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 19.03.2009 - 1502 IN 896/09 -
LG München I, Entscheidung vom 08.05.2009 - 14 T 5589/09 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.