Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2010 - IX ZA 21/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Anhörungsrüge wird abgelehnt.
Gründe:
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- Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Antragsteller nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Notfrist zur Einlegung der Anhörungsrüge einzuhalten. Die Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO lief am 31. Juli 2009 ab, denn der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller am 17. Juli 2009 zugestellt worden. Für die Versäumung dieser Frist kann die behauptete fehlerhafte Auskunft von Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof K. vom 4. August 2009 nicht ursächlich geworden sein, weil zu diesem Zeitpunkt die Frist bereits abgelaufen war.
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- Die danach nicht rechtzeitig eingelegte Anhörungsrüge war nach § 321a Abs. 4 Satz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
- 3
- Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil seine Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
- 4
- Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit eine Antwort zu erhalten.
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 19.03.2009 - 1502 IN 896/09 -
LG München I, Entscheidung vom 08.05.2009 - 14 T 5589/09 -
Annotations
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.