Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2017 - IX ZA 13/17
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Koblenz wäre voraussichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass Anfechtungsansprüche gegen einen ausgeschiedenen Gesellschafter in der Insolvenz der Gesellschaft ebenfalls der gesellschaftsrechtlichen Durchsetzungssperre unterliegen, nicht bedenkenfrei. Darauf kommt es jedoch nicht an. Der Kläger hat die Voraussetzungen für einen Anfechtungsanspruch aus einer Schenkungsanfechtung in den Tatsacheninstanzen nicht ausreichend dargelegt. Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer
LG Koblenz, Entscheidung vom 12.01.2016 - 1 HKO 8/15 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.02.2017 - 6 U 180/16 -
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Referenzen - Gesetze
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.