Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2012 - IV ZR 40/11

bei uns veröffentlicht am18.01.2012
vorgehend
Oberlandesgericht Celle, 8 U 195/09, 27.01.2011
Landgericht Hannover, 8 O 256/08, 14.08.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 40/11
vom
18. Januar 2012
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wendt,
Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die
Richterin Dr. Brockmöller
am 18. Januar 2012

beschlossen:
Auf Antrag der Klägerin wird der Senatsbeschluss vom 23. November 2011 dahin berichtigt, dass der bisher mit der Randnummer 9 bezeichnete vorletzte Absatz der Be- schlussbegründung (von "Es kommt hinzu …" bis "… je- doch nicht beanstandet") entfällt.

Gründe:


1
1. Die Klägerin weist mit ihrem allein auf die Korrektur der Entscheidungsgründe des Senatsbeschlusses vom 23. November 2011 gerichteten Antrag, den der Senat deshalb als Berichtigungsantrag im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO ansieht, zu Recht darauf hin, dass ihre Nichtzulassungsbeschwerde auch die Entscheidung des Berufungsgerichts zu der Frage, ob die von der Beklagten erklärte Arglistanfechtung der Police Nr. 7509 zu einem Wiederaufleben der früheren Police Nr. 7265 führt, angegriffen und insoweit eine fehlerhafte Anwendung des § 139 BGB gerügt hat.
2
Soweit der Senat unter der Randnummer 9 des vorgenannten Beschlusses infolge einer versehentlichen Übernahme dieses Begründungselements im Zusammenhang mit der Abfassung einer anderen, ähnlich gelagerten Entscheidung aus dem Komplex der Werttransportfälle die - seine Entscheidung letztlich nicht tragende - zusätzliche Erwägung anführt, die Klägerin habe eine solche Rüge nicht erhoben, war dieser Teil der Beschlussbegründung zu streichen.
3
2. Zu einer weitergehenden Änderung des vorgenannten Beschlusses besteht aus dessen im Übrigen fortbestehenden Gründen keine Veranlassung.
Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 14.08.2009- 8 O 256/08 -
OLG Celle, Entscheidung vom 27.01.2011- 8 U 195/09 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2012 - IV ZR 40/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2012 - IV ZR 40/11

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2012 - IV ZR 40/11 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Referenzen

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.