Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 40/02
vom
12. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch
am 12. Juni 2002

beschlossen:
Der Antrag des Klägers, seine Beschwer durch das Berufungsurteil auf über 60.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt.

Gründe:


I. Das Feststellungsbegehren des Klägers, zu 1/4 Miterbe nach seiner 1999 verstorbenen Mutter geworden zu sein, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer gemäß § 3 ZPO unter Bewertung des Nachlasses auf 600.000 DM (500.000 DM Grundstück, 79.686,25 DM Sparguthaben, 20.000 DM sonstiges bewegliches Vermögen) sowie unter Abzug des Wertes des unstreitigen Pflichtteilsanspruchs und eines Feststellungsabschlages von 20% auf 60.000 DM festgesetzt. Der Kläger will mit der Revision sein Klagebegehren weiterverfolgen.

II. 1. Der zu diesem Zweck gestellte Antrag, den Wert der Beschwer auf einen Betrag über 60.000 DM festzustellen, ist zulässig (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.). An die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht bis zu einem Betrag von 60.000 DM nicht gebunden und daher nicht gehindert, diesen gegebenenfalls höher festzusetzen (BGH, Beschluß vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99 - NJW 2000, 1724 unter II 1).
2. Der Antrag ist indes nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen rechtsfehlerfrei das Nachlaßvermögen bewertet und den Wert der Beschwer festgesetzt und dabei die sein Ermessen tragenden Erwägungen nachvollziehbar dargelegt. Neue Tatsachen, die eine Abänderung rechtfertigen könnten, sind nicht glaubhaft gemacht. Eine Heraufsetzung der Beschwer scheidet damit aus (vgl. statt aller MünchKommWenzel , ZPO, 2. Aufl., §§ 546 Rdn. 34; 550 Rdn. 14 m.w.N.).

a) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es auf die in der Klageschrift und der Berufungsbegründung vorgetragenen Vorstellungen des Klägers vom Wert des Hausgrundstückes nicht entscheidend an. Das Berufungsgericht hat - wie in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls umfassend erörtert - aus der Schätzungsurkunde des Ortsgerichts und dem Wertgutachten für Beleihungszwecke der B.-Bausparkasse die erforderlichen Einsatzdaten für die von ihm vorzunehmende Bewertung des Grundstücks herangezogen. Dem ist der Kläger nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Das gilt - jedenfalls bezo-

gen auf den Zeitpunkt des Erbfalls - auch für den vom Berufungsgericht in Höhe von 60.000 DM berücksichtigten Renovierungsstau, der in beiden Gutachten bestätigt und in dem Beleihungsgutachten mit 73.000 DM sogar höher angesetzt wird. Ebenso wenig vermag die von der Revision aufgegriffene Summe der Teilwerte des Grundstücks und der baulichen Anlagen, die mit 216 DM geringfügig über der Gesamtbewertung des Grundbesitzes liegt, die Wertfestsetzung in Frage zu stellen. Die abschlieûende Gesamtbewertung hat eine hinreichend sichere Grundlage und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

b) Eine andere Bewertung kommt auch nicht über das im Revisionsrechtszug vorgelegte Privatgutachten in Betracht, das über die Annahme eines etwas höheren als vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Richtwertes wegen der Grundstückslage von 1,8 an Stelle von 1,5 zu einem höheren Grundstückswert kommt.
Zwar kann der Kläger zur Höhe der Beschwer auch in der Revisionsinstanz neue Tatsachen vortragen; er muû diese jedoch in der gebotenen Weise glaubhaft machen (Senat, Beschlüsse vom 9. März 1988 - IVa ZR 250/87 -, 16. Februar 1994 - IV ZR 266/93 - und vom 18. Januar 1995 - IV ZR 182/94 -, BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Neue Tatsachen 1, 2 und 3). Das ist ihm mit der bloûen nicht näher begründeten Angabe eines etwas gröûeren Bewertungsfaktors für das Grundstück nicht gelungen. Das Berufungsgericht ist bereits aufgrund seines Vorbringens zu der Grundstückslage zu seinen Gunsten von dem Richtwert der ihm vorliegenden Gutachten abgewichen und hat den Bewertungsfaktor um die Hälfte angehoben. Angesichts dieser Gutachten und der zusätzlichen

Berücksichtigung des Klägervorbringens durch das Berufungsgericht reicht die alleinige Angabe eines anderen Bewertungsfaktors, auch wenn er "in diesem Fall" von einem auf dem Gebiet der Grundstücksbewertung tätigen Architekten für angemessen gehalten wird, ohne weitere nachvollziehbare Gründe für die Differenz für eine Glaubhaftmachung nicht aus, zumal sich das Berufungsgericht in dem auch von diesem Gutachter für zutreffend befundenen Bewertungsrahmen gehalten hat. Eine weitere Sachaufklärung ist dem Senat nicht möglich. Da Glaubhaftmachung erforderlich ist, ist jede Beweiserhebung, die nicht sofort erfolgen kann, unstatthaft (§ 294 Abs. 2 ZPO). Durch diese Vorschrift wird die dem Gericht bei der Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der Wertfestsetzung in § 3 2. Halbs. ZPO eingeräumte Ermessensfreiheit eingeschränkt (BGH, Beschluû vom 27. Juni 1990 - XII ZR 20/90 - BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Neue Tatsachen 4).

c) Die Bewertung des sonstigen Vermögens begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf den eigenen Angaben des Klägers in seiner ausführlich begründeten Streitwertbeschwerde, wonach dieser Wert mit "höchstens 20.000 DM" anzusetzen ist. Davon ist der Kläger mit seiner salvatorischen Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen in der Berufungsbegründung nicht erkennbar abgewichen.


d) Das Berufungsgericht hat schlieûlich - der Senatsrechtsprechung folgend (Beschluû vom 10. Mai 1989 - IVa ZR 126/88 - FamRZ 1989, 958 f. und Beschluû vom 15. Januar 1975 - IV ZR 124/73, MDR 1975, 389 = LM ZPO § 3 Nr. 50) - zu Recht bei der Wertfestsetzung Abzüge wegen des positiven Feststellungsbegehrens und des Wertes unstreitiger Pflichtteilsansprüche vorgenommen. Durchgreifende Gründe, davon abzuweichen, werden von der Revision nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 2 Bedeutung des Wertes


Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2000 - X ZR 127/99

bei uns veröffentlicht am 15.02.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 127/99 vom 15. Februar 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO vor § 1/Rechtsmittel Urteilsbeschwer bei Stufenklage Für den Wert der Beschwer ist bei einer Stufenklage allein der Auskunftsa

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 127/99
vom
15. Februar 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO vor § 1/Rechtsmittel
Urteilsbeschwer bei Stufenklage
Für den Wert der Beschwer ist bei einer Stufenklage allein der Auskunftsanspruch
maßgebend, wenn das Urteil lediglich über diesen entscheidet und die
Sache wegen des Zahlungsanspruchs an die Vorinstanz zurückverweist.
BGH, Beschluß vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und
Keukenschrijver
am 15. Februar 2000

beschlossen:
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,- DM.

Gründe:


I. Der Kläger, der bis 1993 Arbeitnehmer der Beklagten war, hat die Beklagte auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Erfindervergütung für eine von ihm zusammen mit zwei Miterfindern am 27. April 1990 gemeldete Erfindung "..." sowie zu entsprechender Auskunftsleistung verklagt. Die Beklagte hat sich damit verteidigt, daß die gemeldete Erfindung als Rechenregel von der Patentierung ausgeschlossen sei, daß der Kläger durch eine Vereinbarung vom 6./7. Juni 1990, auf Grund derer er einen Betrag von 633,-- DM erhalten hat, abgefunden sei und daß er in einem Schreiben vom 9. Juni 1993 auf weitere Ansprüche verzichtet habe; der Kläger hat sich demgegenüber darauf berufen, daß er sich bei Abgabe dieser Erklärung in einem die Handlungsfähigkeit ausschließenden
Zustand der Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Im Berufungsverfahren ist der Kläger im Weg der Anschlußberufung auf eine Stufenklage übergegangen; er hat beantragt , die Beklagte zu verurteilen, ihm über die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ... "..." seit Aufnahme der Fabrikation und des Vertriebs Angaben zu machen und Rechnung zu legen über die Art der Nutzung bei der Beklagten selbst, verbundenen Konzernunternehmen und außerbetrieblichen Verwertungshandlungen, insbesondere durch Lizenzvergabe, Austausch oder Verkauf der Erfindungsrechte im Inund Ausland, weiter über den Umfang der Verwertung, insbesondere Herstellungs - und Liefermengen, Herstellungskosten und Lieferpreise bzw. Verkaufspreise , Lieferzeiten und Abnehmer, Lizenzeinnahmen, Einnahmen aus Kaufoder Austauschverträgen sowie Angaben über sonstige Vermögensvorteile sowie die bisherige Nutzungsdauer; weiter hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen , auf der Grundlage der erteilten Auskunft und Rechnungslegung für die Benutzung der Erfindung eine angemessene, vom Gericht zu bestimmende Vergütung zu zahlen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten nach dem mit der Anschlußberufung gestellten Antrag zu Auskunft und Rechnungslegung erkannt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über den in zweiter Instanz anhängig gewordenen Zahlungsanspruch und die Kosten an das Landgericht zurückverwiesen. Den Wert der Beschwer der Beklagten hat es auf 10.000,-- DM festgesetzt. Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt, die sie noch nicht begründet hat. Sie beantragt zunächst, den Wert der Entscheidungsbeschwer durch das angefochtene Urteil auf über 60.000,-- DM festzusetzen.
II. Dem nach §§ 546 Abs. 2 Satz 2, 554 Abs. 4 ZPO zulässigen Antrag (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 16.6.1988 - III ZR 65/88, BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Satz 2 - Grundstücksherausgabe 1) kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
1. An den vom Berufungsgericht auf 10.000,-- DM festgesetzten Wert der Beschwer für die Beklagte ist der Senat nicht gebunden (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 10.10.1983 - III ZR 87/83; NJW 1984, 371).
2. a) Die Beklagte macht geltend, dem Berufungsgericht könne nicht dahin gefolgt werden, daß der Zahlungsantrag in zweiter Instanz nicht angefallen sei. Der Antrag sei gestellt und über ihn sei auch in der Weise entschieden worden, daß insoweit die Sache - wenngleich nach Auffassung der Beklagten in unzulässiger Weise - an die erste Instanz zurückverwiesen worden sei.

b) Diesem Angriff muß der Erfolg versagt bleiben. Da die Verurteilung zur Auskunft für die Entscheidung über den Zahlungsanspruch nicht präjudiziell ist und sich demzufolge die Beschwer der zur Auskunft verurteilten Partei nur nach dem mit der Auskunft verbundenen Aufwand bemißt (vgl. BGH, Beschl. v. 22.4.1997 - XI ZB 10/97; BGHR ZPO § 3, Rechtsmittelinteresse 37; vgl. auch BGH, Beschl. v. 3.7.1959 - I ZR 169/55, GRUR 1959, 552, 553 - Bundfitsche; Beschl. v. 12.3.1992 - I ZR 296/91, GRUR 1992, 562 f., zum Fall der Abweisung der Stufenklage insgesamt), hat das Berufungsgericht zutreffend allein auf den Wert des Auskunftsanspruchs abgestellt. Die von der Beklagten angezogenen Entscheidungen (BGH, Urt. v. 2.12.1964 - VIII ZR 260/63, NJW 1964, 441 f.; Urt. v. 27.3.1972 - VIII ZR 184/70, MDR 1972, 601) betreffen lediglich die Frage der Beschwer bei Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz,
nicht aber die im Fall einer Stufenklage zu beachtenden besonderen Gesichtspunkte.
3. a) Die Beklagte beanstandet weiter, daß der Wert des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs unzutreffend angesetzt worden sei. Sie macht geltend, daß der zur Erfüllung dieses Anspruchs erforderliche Aufwand allein die Revisionssumme von 60.000,-- DM bei weitem übersteige. Der Konzern, dem die Beklagte angehöre, umfasse weltweit ca. 620 Unternehmen, von denen rund 50 für die Entwicklung oder Produktion von Getrieben in Betracht kämen. Die Zahl der mit dem Verkauf der Getriebe befaßten Unternehmen belaufe sich auf einige Hundert. Die zum Umfang der Verwertung geforderten Angaben verursachten einen weit über 60.000,-- DM hinausgehenden Arbeits-, Reise- und Kommunikationsaufwand, zumal es den Getrieben nicht anzusehen sei, ob von der Lehre der in Anspruch genommenen Erfindung Gebrauch gemacht werde. Es sei allein mit Personalkosten von rund 144.000,-- DM zu rechnen, insgesamt belaufe sich der Aufwand voraussichtlich auf 840.000,-- DM.

b) Diesem Angriff kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebliche Beschwer die von der Verurteilung ausgehende Belastung für den Rechtsmittelkläger. Dementsprechend bestimmt sich die Beschwer der Beklagten bei einer Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (Großer Senat in Zivilsachen BGHZ 128, 85, 87; BGH, Urt. v. 24.6.1999 - IX ZR 351/98, GRUR 1999, 1037 - Wert der Auskunftsklage). Für dessen Er-
mittlung bilden neben dem Wunsch des Auskunftsschuldners, die von der Auskunft erfaßten Tatsachen vor dem Prozeßgegner geheimzuhalten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20.6.1991 - I ZR 13/90, GRUR 1991, 873 f. - eidesstattliche Versicherung ; Urt. v. 27.11.1991 - VIII ZR 37/91, NJW-RR 1992, 697 f.), einen wesentlichen Anhaltspunkt der Aufwand und die Kosten, die er für die Erteilung der Auskunft aufwenden müßte (u.a. BGH, Beschl. v. 13.4.1994 - XII ZB 33/94, NJW-RR 1994, 898; Sen.Beschl. v. 24.11.1998 - X ZB 18/98, Umdruck S. 4). Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören neben dem Eigenaufwand einschließlich der Ausgaben für Hilfskräfte (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.1994 - VII ZR 77/93, MDR 1994, 507) auch die Ausgaben für die Inanspruchnahme fachkundiger Dritter, auf deren Hilfe der Verpflichtete zur Vorbereitung einer nicht ohne weiteres zu leistenden Auskunft zurückgreifen darf (BGH, Urt. v. 2.6.1993 - IV ZR 211/92, NJW-RR 1993, 1154).
bb) Angesichts dieser Rechtslage muß auf Grund der Angaben der Beklagten unabhängig von der Frage, ob die Angaben zum erforderlichen Aufwand , zu denen sich der Kläger bisher nicht geäußert hat, in jeder Hinsicht zutreffen , davon ausgegangen werden, daß der zur Erfüllung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs erforderliche Aufwand jedenfalls einen Betrag von 60.000,-- DM übersteigt. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts beruht nicht auf tatsächlichen Feststellungen zum Umfang des mit der Auskunft verbundenen Aufwands. Das Berufungsgericht hat seine Bewertung allein auf Grund der Angabe des Klägers und des sonstigen Akteninhalts vorgenommen.
Diese Bewertung kann gegenüber den ausreichend detaillierten Angaben keinen Bestand haben (vgl. Sen.Beschl. v. 24.11.1998 - X ZB 18/98, Umdruck S. 5).
Rogge Jestaedt Melullis
Scharen Keukenschrijver

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.