Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Sept. 2014 - IV ZR 35/12

bei uns veröffentlicht am09.09.2014
vorgehend
Landgericht Karlsruhe, 6 O 83/09, 11.06.2010
Oberlandesgericht Karlsruhe, 12 U 146/10, 30.12.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR35/12
vom
9. September 2014
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 9. September 2014

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 2011 als unzulässig zu verwerfen , soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 3 richtet.
Soweit die Revision zugelassen worden ist, beabsichtigt der Senat, sie gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzubinnen eines Monats Stellung zu nehmen.

Gründe:


1
I. Hinsichtlich des Klageantrags zu 3 ist die unbeschränkt eingelegte Revision mangels Zulassung nicht zulässig.
2
Das Berufungsgericht hat die Revision "wegen grundsätzlicher Bedeutung der Regelungen der 7. und 9. Änderungssatzung" zugelassen. Diese in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Die zum Anlass für die Zulassung genommene Frage betrifft einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 11 m.w.N.). Der den Ansprüchen auf Neuberechnung und teilweise Rückzahlung des Sanierungsgelds für das Jahr 2006 (Klageanträge zu 1 und 2) zugrunde liegende Sachverhalt kann unabhängig von dem Prozessstoff beurteilt werden, der für die mit dem Klageantrag zu 3 geforderte Anerkennung der Klägerin als Arbeitgeberverband ab dem Jahr 2008 maßgeblich ist.
3
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2 nicht mehr vor. Die Revision hat insoweit auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
4
1. § 65 VBLS ist entgegen der Auffassung der Revision rechtmäßig.
5
a) Der Senat hat die dafür maßgeblichen Rechtsfragen in drei Urteilen vom 20. Juli 2011 (IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314; IV ZR 68/09, juris ; IV ZR 46/09, juris) im Wesentlichen bereits geklärt und diese Entscheidungen durch Urteil vom 15. Mai 2013 (IV ZR 33/11, VersR 2013, 888 Rn. 28) bestätigt. Danach ist § 65 VBLS einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er auf einer - in Ziff. 4.1 Satz 2, Ziff. 4.2 Satz 3, Ziff. 4.3 AVP und § 37 Abs. 3 Satz 1 ATV getroffenen - maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09 aaO Rn. 49 ff.; IV ZR 68/09 aaO Rn. 49 ff.; IV ZR 46/09 aaO Rn. 47 ff.). Der gebotenen verfassungs- und europarechtlichen Überprüfung hält § 65 VBLS stand (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09 aaO Rn. 63 ff.; IV ZR 68/09 aaO Rn. 63 ff.; IV ZR 46/09 aaO Rn. 61 ff.).
6
b) Die durch die Grundentscheidung bedingte Einschränkung der Inhaltskontrolle müssen sich auch an der Beklagten beteiligte Arbeitgeber entgegenhalten lassen, die - wie die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt - nicht tarifunterworfen sind (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 (IV ZR 76/09 aaO Rn. 59 ff.; IV ZR 68/09 aaO Rn. 59 ff.; IV ZR 46/09 aaO Rn. 57 ff.). Die Revision will diese Frage nochmals zur Überprüfung stellen, bringt aber keine Argumente vor, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten.
7
c) Die Einführung des Sanierungsgelds überschreitet entgegen der Auffassung der Revision die Grenzen des Änderungsvorbehalts in § 14 Abs. 1 Satz 1 VBLS nicht (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09 aaO Rn. 95 ff.; IV ZR 68/09 aaO Rn. 93 ff.; IV ZR 46/09 aaO Rn. 89 ff.).
8
2. § 65 Abs. 5a VBLS und die darauf bezogenen Ausführungsbestimmungen sind ebenfalls wirksam. Dies hat der Senat in dem Urteil vom 15. Mai 2013 (aaO Rn. 40 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet.
9
a) Die genannten Bestimmungen unterfallen keiner Inhaltskontrolle. Zwar beruht § 65 Abs. 5a VBLS nicht auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien; insoweit enthalten der ATV und der AVP 2001 keine Bestimmungen. Die Regelung des § 65 Abs. 5a VBLS ist aber - entgegen der Ansicht der Revision - als so genannte Preisklausel auch weitgehend der AGB-rechtlichen Überprüfung entzogen (Senatsurteil vom 15. Mai 2013 aaO Rn. 41 ff.).
10
b) § 65 Abs. 5a VBLS genügt den Anforderungen des Transparenzgebots , an dem gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB auch das Preis-Leistungs-Verhältnis betreffende Klauseln zu messen sind (Senatsurteil vom 15. Mai 2013 aaO Rn. 44 ff.). Allein der Umfang und die Komplexität der Ausführungsbestimmungen führen nicht zu ihrer Intransparenz. Sie lassen sich entgegen der Ansicht der Revision mit der Erhebung "pauschaler" Sanierungsgelder in Einklang bringen; diese erfordern keine "pauschale" Berechnungsweise.
11
3. Eine vom Berufungsgericht vorgenommene Überprüfung der Berechnung der Umverteilung des Sanierungsgeldes nach § 65 Abs. 5a VBLS i.V.m. den Ausführungsbestimmungen auf die Einhaltung billigen Ermessens nach § 315 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, weil der Beklagten insoweit kein Ermessenspielraum zusteht, sondern die Berechnungsfaktoren im Einzelnen festgelegt sind (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rn. 21; IV ZR 111/10, juris Rn. 21; jeweils m.w.N.).
12
4. Mit den erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen konkreten Einwendungen zur Höhe und Berechnung des Sanierungsgeldes für das Jahr 2006 ist die Klägerin - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei entschieden hat - nach den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. In erster Instanz hat die Klägerin pauschal die Richtigkeit der Abrechnung bestritten und gefordert, die Beklagte möge offenlegen, wie die angegebenen Rechenergebnisse hergeleitet würden. Die Beklagte hat auf die der Klageerwiderung beigefügte umfassende Erläuterung zum Sanierungsgeld 2006 verwiesen, die die Berechnung des Sanierungsgeldes bis zur 7. Satzungsänderung sowie die Umverteilung gemäß der 7. bis 9. Satzungsänderung ausführlich darstellt. Außerdem hat sie die einzelnen Rechenschritte, auch zu den Umverteilungsregelungen, erläutert. Erst im Berufungsverfahren hat die Klägerin Einwände zur Berechnung vorgebracht und im Wesentlichen gerügt, dass gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 VBLS die Gesamthöhe der Sanierungsgelder im Deckungsabschnitt auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens festgesetzt werden müsse und ergänzend nach § 64 Abs. 2 Satz 2 VBLS festzustellen sei, dass die Sanierungsgelder ausschließlich zur Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002 begründeten Ansprüche und Anwartschaften dienten. Die Klägerin hat nicht dargelegt, warum sie diese Einwendungen im ersten Rechtszug nicht vorgebracht hat. Im Übrigen ist die Forderung nach einem versicherungsmathematischen Gutachten schon deshalb unbegründet, weil für den ersten, hier in Redestehenden Deckungsabschnitt 2002 bis 2007 die Höhe der Sanierungsgelder in § 65 Abs. 2 Satz 2 VBLS mit 2,0 Prozent der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001 angegeben ist.
Mayen Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.06.2010- 6 O 83/09 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.12.2011- 12 U 146/10 -

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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B. Die unbeschränkt eingelegte Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht zulässig. Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht ein Widerspruchsrecht des Klägers und einen daraus abgeleiteten Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint hat. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beschränkt auf die Frage, ob die Vorschriften des § 5a VVG a.F. den Regelungen der Europäischen Union entsprechen , zugelassen. Diese im Tenor und in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Es geht nicht um eine - unzulässige - Beschränkung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen. Die zum Anlass für die Zulassung genommene Frage betrifft einen tatsächlich und rechtlich selbständigen , abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008 - IV ZR 191/05, VersR 2008, 1524 Rn. 7; BGH, Urteile vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 9; vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5; jeweils m.w.N.). Der dem Bereicherungsanspruch zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für die Schadensersatzforderung maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden. Der - auf Vertragsaufhebung und Rückzahlung der Prämien gerichtete - Anspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung, über den das Berufungsgericht entschieden hat, bestünde ungeachtet der Entscheidung zum Zustandekommen des Vertrags nach § 5a VVG a.F. und konnte daher von der Zulassung ausgenommen werden.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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aa) § 65 VBLS ist einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er auf einer maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert.
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aa) § 65 VBLS ist einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er auf einer maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert.
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a) § 65 VBLS ist einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er auf einer maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert.
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1. § 65 VBLS ist wirksam. Die dafür maßgeblichen Rechtsfragen hat der Senat in drei Urteilen vom 20. Juli 2011 (IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314; IV ZR 68/09, juris; IV ZR 46/09, juris) im Wesentlichen bereits geklärt. Danach ist § 65 VBLS einer Inhaltskontrolle nach den AGBrechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er auf einer - in Ziff. 4.1 Satz 2, Ziff. 4.2 Satz 3, Ziff. 4.3 AVP und § 37 Abs. 3 Satz 1 ATV getroffenen - maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09 aaO Rn. 49 ff.; IV ZR 68/09 aaO Rn. 49 ff.; IV ZR 46/09 aaO Rn. 47 ff.). Der gebotenen verfassungs- und europarechtlichen Überprüfung hält § 65 VBLS stand (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09 aaO Rn. 63 ff.; IV ZR 68/09 aaO Rn. 63 ff.; IV ZR 46/09 aaO Rn. 61 ff.).
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aa) § 65 VBLS ist einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er auf einer maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert.
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aa) § 65 VBLS ist einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er auf einer maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert.
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a) § 65 VBLS ist einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er auf einer maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert.
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aa) § 65 VBLS ist einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er auf einer maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert.
49
aa) § 65 VBLS ist einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er auf einer maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert.
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a) § 65 VBLS ist einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er auf einer maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert.
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aa) § 65 VBLS ist einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er auf einer maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert.
49
aa) § 65 VBLS ist einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er auf einer maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert.
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a) § 65 VBLS ist einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er auf einer maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

21
aa) § 315 Abs. 1 BGB setzt eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, wonach eine Partei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung bestimmen kann (BGH, Urteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 33 m.w.N.). Ein faktisches Bestimmungsrecht reicht nicht aus (BGH aaO). Eine vertragliche Bestimmung der Leistung geht vor und schließt die Anwendung des § 315 BGB aus, etwa wenn die Vertragspartner objektive Maßstäbe vereinbaren, die es ermöglichen, die vertraglichen Leistungspflichten zu bestimmen (Erman/Hager, BGB 13. Aufl. § 315 Rn. 1, 4). So liegt bei einer Preisanpassungsklausel nur dann ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vor, wenn dem Leistungserbringer bei der Preisgestaltung ein Ermessensspielraum zusteht; dies ist nicht der Fall, wenn vertraglich die Berechnungsfaktoren im Einzelnen bestimmt sind (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 270/05, NJW 2007, 210 Rn. 19).
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aa) § 315 Abs. 1 BGB setzt eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, wonach eine Partei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung bestimmen kann (BGH, Urteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 33 m.w.N.). Ein faktisches Bestimmungsrecht reicht nicht aus (BGH aaO). Eine vertragliche Bestimmung der Leistung geht vor und schließt die Anwendung des § 315 BGB aus, etwa wenn die Vertragspartner objektive Maßstäbe vereinbaren, die es ermöglichen, die vertraglichen Leistungspflichten zu bestimmen (Erman/Hager, BGB 13. Aufl. § 315 Rn. 1, 4). So liegt bei einer Preisanpassungsklausel nur dann ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vor, wenn dem Leistungserbringer bei der Preisgestaltung ein Ermessensspielraum zusteht; dies ist nicht der Fall, wenn vertraglich die Berechnungsfaktoren im Einzelnen bestimmt sind (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 270/05, NJW 2007, 210 Rn. 19).

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.