Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2015 - IV ZR 276/14

published on 24.03.2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2015 - IV ZR 276/14
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Previous court decisions
Amtsgericht Karlsruhe, 2 C 180/12, 22.03.2013
Landgericht Karlsruhe, 6 S 4/13, 21.03.2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR276/14
vom
24. März 2015
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 24. März 2015

beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 21. März 2014 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen Streitwert: bis 3.000 €

Gründe:


1
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 11. Februar 2015 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.
2
Der Schriftsatz des Klägers vom 26. Februar 2015 gibt für eine abweichende Beurteilung keine Veranlassung. Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers an die gesetzlichen Regelungen der § 37 Abs. 1 Satz 1, § 32 VersAusglG gehalten. Zur Füllung einer "Problemlücke" durch ihre Satzung unter dem Gesichtspunkt normativen Unterlassens war sie nicht verpflichtet.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.03.2013- 2 C 180/12 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.03.2014- 6 S 4/13 -
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3 Referenzen - Gesetze

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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zu

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus 1. der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,2. der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgeset

Annotations

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4.
der Alterssicherung der Landwirte,
5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.