Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2011 - IV ZR 251/08
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 251/08
vom
9. November 2011
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die
Richterin Dr. Brockmöller
am 9. November 2011
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. November 2008 betreffend die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Streithelferin hat die insofern durch ihre Streithilfe verursachten Kosten selbst zu tragen (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).
2. Die Beschwerde der Streithelferin der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. November 2008 betreffend die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 2 und zu 3 wird auf ihre Kosten verworfen.
3. Die Revision der Streithelferin der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. November 2008 betreffend die Abweisung der Klage wird auf ihre Kosten verworfen.
Streitwert: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin 3.208.943,70 € Nichtzulassungsbeschwerde der Streithelferin 7.800,00 € Revision der Streithelferin betreffend die Beklagte zu 1: 3.208.943,70 € betreffend die Beklagten zu 2 und zu 3: 7.800,00 €
2. Die Beschwerde der Streithelferin der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. November 2008 betreffend die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 2 und zu 3 wird auf ihre Kosten verworfen.
3. Die Revision der Streithelferin der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. November 2008 betreffend die Abweisung der Klage wird auf ihre Kosten verworfen.
Streitwert: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin 3.208.943,70 € Nichtzulassungsbeschwerde der Streithelferin 7.800,00 € Revision der Streithelferin betreffend die Beklagte zu 1: 3.208.943,70 € betreffend die Beklagten zu 2 und zu 3: 7.800,00 €
Gründe:
- 1
- I. Die Beschwerde der Klägerin, die als einheitliches Rechtsmittel der Klägerin und ihrer Streithelferin anzusehen ist, soweit sich beide gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage wenden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05, NJWRR 2006, 644 Rn. 7), ist zurückzuweisen. Der Rechtssache kommt insoweit weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat auch die gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte aus Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
- 2
- II. Die Beschwerde der Streithelferin der Klägerin ist, soweit sie über diejenige der von ihr unterstützten Hauptpartei hinausgeht und daher als eigenständiges Rechtsmittel anzusehen ist, auf ihre Kosten (vgl.
- 3
- III. Die Revision der Streithelferin, die sich gegen das Berufungsurteil wendet, soweit die Klage abgewiesen wurde, ist nicht statthaft und daher ebenfalls als unzulässig zu verwerfen (§ 552 ZPO). Es fehlt insoweit an einer Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Dieses hat die Zulassung wirksam zugunsten der Beklagten zu 2 und zu 3 beschränkt, da nur zu deren Ungunsten die als grundsätzlich angesehenen Rechtsfragen entschieden wurden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Mai 1995 - XII ZR 172/94, BGHZ 130, 50, 59; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 543 Rn. 38; Zöller/Heßler, ZPO 28. Aufl. § 543 Rn. 21).
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.10.2007- 39 O 114/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.11.2008- I-18 U 188/07 -
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(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.