Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2005 - IV ZR 238/04

published on 17/05/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2005 - IV ZR 238/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 238/04
vom
17. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Mai 2005
durch die Richter Seiffert, Wiechers, Dr. Frellesen, die Richterinnen
Dr. Kessal-Wulf und Hermanns

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke wird für unbegründet erklärt.

Gründe:


I. Der Kläger ist Vorstandsmitglied und Justitiar des I. V. e.V., eines islamischen Kulturvereins. Er begehrt von der Beklagten - einer Versicherungsgesellschaft - die Feststellung, daß zwischen den Parteien mit Wirkung ab dem 17. Dezember 2001, 10.20 Uhr, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für seine Tätigkeit als Vorstand des Vereins mit einer Deckungssumme von 500.000 € zustande gekommen sei und daß die Beklagte ihm daraus Deckungsschutz für einen gegen ihn von dem Verein geltend gemachten Schadensersatzanspruch aufgrund einer angeblichen Falschberatung zu gewähren habe.
Das Landgericht hat die Klage durch Teilurteil vom 18. Februar 2003 und durch Schlußurteil vom 6. Januar 2004 abgewiesen. Das Kammergericht hat die dagegen eingelegten Berufungen durch Urteil

vom 17. September 2004 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und hierfür Prozeßkostenhilfe beantragt. Mit Beschluß vom 16. März 2005 hat der Senat durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke den Antrag auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde steht noch aus.
Gegen den Beschluß vom 16. März 2005 hat der Kläge r Gegenvorstellung erhoben und die mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs trägt er vor, für die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe hätten nur der Islam und die Muslime eine Rolle gespielt, die Richter hätten ihn bestraft, weil er Moslem sei. Der Beschluß enthalte auch keine Mindestbegründung. Die abgelehnten Richter haben dienstliche Äußerunge n abgegeben, die dem Kläger und seinem Prozeßbevollmächtigten zur Stellungnahme zugeleitet wurden.
II. Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet.
1. Die Ablehnung des Prozeßkostenhilfeantrags wege n fehlender Erfolgsaussicht bedeutet, daß Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Aus dem Fehlen einer ausführlichen Begründung ist keine Besorgnis der Befangenheit der mitwir-

kenden Richter abzuleiten (vgl. BGH, Beschluß vom 29. November 1995 - XII ZR 140/94 - BGHR ZPO § 42 Abs. 2 - Rechtsauffassung 1). Eine ausführliche Begründung ist nach § 544 Abs. 4 ZPO nicht einmal für die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde erforderlich, von einer Begründung kann sogar ganz abgesehen werden (BGH, Beschluß vom 19. Januar 2004 - II ZR 108/02 - NJW 2004, 1531 unter II 2). An die Begründung für die Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeantrags für die Nichtzulassungsbeschwerde können keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden. Die Voraussetzungen, unter denen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche Entscheidungen von Verfassungs wegen einer weiteren Begründung bedürfen (vgl. BVerfG NJW 1998, 3484 f.), sind weder dargelegt noch ersichtlich.

2. Der Behauptung des Klägers, die Ablehnung der P rozeßkostenhilfe beruhe auf seiner Religionszugehörigkeit, stehen nicht nur die dienstlichen Äußerungen der Richter entgegen, sie e ntbehrt vielmehr jeder Grundlage.
Seiffert Wiechers Dr. Frellesen
Dr. Kessal-Wulf Hermanns
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt
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published on 19/01/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 108/02 vom 19. Januar 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 321 a, 544 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 3, 705 a) Der - mit der Rechtskraftwirkung gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO au
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.