Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2007 - IV ZR 175/04

published on 25/04/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2007 - IV ZR 175/04
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Landgericht Lüneburg, 8 O 150/03, 17/10/2003
Oberlandesgericht Celle, 8 U 178/03, 24/06/2004

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 175/04
vom
25. April 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 25. April 2007

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juni 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert: 39.880,88 € (Rentenrückstände für 10 Monate und laufende Rente gem. § 9 ZPO)

Gründe:


1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz zur Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg hat sich durch das Senatsurteil vom 1. Juni 2005 erledigt (BGHZ 163, 148, 150 f.; das Oberlandesgericht Nürnberg hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, VersR 2006, 1627 f.). Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Arglistanfechtung zur Nichtigkeit des Vertrages von Anfang an führt und § 21 VVG nicht anwendbar ist.
2
bei Die nachträglichem Wegfall eines Zulassungsgrundes vorzunehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin ergeben. Da die beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - NJW-RR 2005, 438 m.w.N.).
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 17.10.2003 - 8 O 150/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 24.06.2004 - 8 U 178/03 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend g
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published on 27/10/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 386/02 vom 27. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Hätte eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zeitpunkt ihrer Einlegung wegen grun
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Annotations

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.