Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2012 - IV ZR 155/12
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache ist auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 26. Februar 1953 - IV ZR 207/52, DNotZ 1955, 406) richtig entschieden. Zu einer Korrektur dieser Rechtsprechung, die in der Literatur weitestgehend Zustimmung erfahren hat (statt aller: MünchKomm-BGB/Ann, 5. Aufl. § 2042 Rn. 5 und Soergel/Manfred Wolf, BGB 13. Aufl. § 2042 Rn. 36, jeweils m.w.N.), besteht - worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - auch in Ansehung der von der Beschwerde in Bezug genommenen neueren kritischen Auseinandersetzung (Eberl-Borges, Die Erbauseinandersetzung 2000) kein Anlass. Insbesondere wird dabei nicht hinreichend berücksichtigt , dass in diesen Fällen über den Rückgewähran- spruch gemäß § 346 BGB als sogenanntes Beziehungssurrogat gemäß § 2041 BGB eine Auseinandersetzung nicht stattgefunden hat, mithin eine vollständige Verteilung aller Nachlassgegenstände, die zum Erlöschen einer Erbengemeinschaft führt, nicht erfolgt ist. Daran ist uneingeschränkt festzuhalten.
Der Senat hat auch die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 170.000 € Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller
LG Berlin, Entscheidung vom 12.10.2011 - 84 O 21/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 29.03.2012 - 20 U 270/11 -
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(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
Was auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht, gehört zum Nachlass. Auf eine durch ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet die Vorschrift des § 2019 Abs. 2 Anwendung.
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(3) (weggefallen)