Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2006 - IV ZR 147/05
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 147/05
vom
11. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Richter am Bundesgerichtshof Seiffert als Vorsitzenden und die Richter
Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Mai 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Zwar ist der Auftraggeber grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig dafür, welche Mittel er dem Beauftragten überlassen hat (BGH, Beschluss vom 27. September 1984 - III ZR 216/83 - WM 1984, 1449 unter 2 a). Dass der Vortrag des Klägers dazu nach den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles vom Beklagten nicht wirksam bestritten worden ist, hat das Berufungsgericht aber im Ergebnis ohne Rechtsfehler angenommen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 48.119,72 € Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:LG Hannover, Entscheidung vom 29.09.2004 - 12 O 231/02 -
OLG Celle, Entscheidung vom 26.05.2005 - 6 U 171/04 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)