Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2013 - IV ZR 124/12
published on 23/10/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2013 - IV ZR 124/12
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}


Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 124/12
vom
23. Oktober 2013
in dem Rechtsstreit
Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
- 1
- Die Klagrücknahme des Klägers beruht auf einem Vergleich der Parteien, in dem diese eine entsprechende Kostenquote vereinbart haben. Diese Regelung geht der gesetzlichen Regelung des § 259 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 – VII ZB 4/04, NJW-RR 2004, 1506).
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 26.05.2011 - 2 O 466/09 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.03.2012 - 12 U 114/11 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

2 Referenzen - Gesetze
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).
published on 24/06/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 4/04 vom 24. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 101 Bei Rücknahme der Klage nach einem Vergleich geht die im Vergleich getroffene Kostenregelung auch im Ver
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.