Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2018 - IV ZA 5/18

published on 05/07/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2018 - IV ZA 5/18
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Landgericht Regensburg, 3 O 2146/15, 06/03/2017
Oberlandesgericht Nürnberg, 8 U 699/17, 18/12/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZA 5/18
vom
5. Juli 2018
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
ECLI:DE:BGH:2018:050718BIVZA5.18.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz am 5. Juli 2018
beschlossen:
Der Wiederaufnahmeantrag der Prozessbevollmächtigten II. Instanz der Klägerinnen gegen den Beschluss des Senats vom 13. Juni 2018 sowie das Ablehnungsgesuch der Prozessbevollmächtigten II. Instanz der Klägerinnen gegen die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann werden als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
I. Der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO analog ist bereits unzulässig. Zwar ist anerkannt, dass die Regelungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §§ 578 ff. ZPO entsprechende Anwendung finden, wenn sich der Antrag gegen einen in einem echten Streitverfahren ergangenen, urteilsvertretenden und der materiellen Rechtskraft fähigen Beschluss richtet (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2006 - II ZB 10/05, NJW-RR 2006, 1184 Rn. 5; vgl. auch Meller-Hannich in Prütting/Gehrlein, ZPO 10. Aufl. § 578 Rn. 4). Ein derartiger Beschluss des Senats liegt hier aber nicht vor. Die Prozessbevollmächtigte II. Instanz der Klägerinnen begehrt in diesem Verfahren Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg. Im Verfahren der Prozesskostenhilfe finden die Regelungen über die Wiederaufnahme aber bereits deshalb keine Anwendung , weil die dort ergangenen Entscheidungen nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind und das Verfahren nicht beenden (vgl. BSG SozR 4-1500 § 179 Nr. 1 Rn. 6; BFH BFH/NV 2010, 2088 Rn. 5).
Soweit die Prozessbevollmächtigte II. Instanz der Klägerinnen in diesem Zusammenhang eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geltend macht und die Auffassung vertritt, der Senat habe das von ihr geltend gemachte Ablehnungsgesuch gegen den Richter Felsch, die Richterin HarsdorfGebhardt , den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann zu Unrecht als unzulässig verworfen, kommt ebenfalls kein Wiederaufnahmeverfahren in Betracht. Bei Richterablehnungsgesuchen handelt es sich lediglich um ein selbständiges Zwischenverfahren , nicht aber um ein Verfahren, das das streitige Verfahren einem Urteil vergleichbar beendet (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 28. Juli 2017 - L 1 SV 4/17 B, BeckRS 2017, 123868 Rn. 13; Musielak in ders./Voit, ZPO 15. Aufl. § 578 Rn. 13).
2
Im Übrigen wäre der Wiederaufnahmeantrag auch unbegründet. Insoweit wird bezüglich der Rechtsmissbräuchlichkeit des Ablehnungsgesuchs der Prozessbevollmächtigten II. Instanz der Klägerinnen auf den Senatsbeschluss vom 13. Juni 2018 unter III. verwiesen.
3
II. Ebenfalls unzulässig ist das weitere Ablehnungsgesuch der Prozessbevollmächtigten II. Instanz der Klägerinnen gegen die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann. Zwar kann eine Selbstent- scheidung über einen Ablehnungsantrag die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 32. Aufl. § 42 Rn. 24). Ein derartiger Fall liegt hier aber gerade nicht vor. Wie im Senatsbeschluss vom 13. Juni 2018 dargelegt und begründet, ist bereits das ursprüngliche Ablehnungsgesuch der Prozessbevollmächtigten II. Instanz der Klägerinnen rechtsmissbräuchlich.
Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller
Dr. Bußmann Dr. Götz
Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 06.03.2017- 3 O 2146/15 (3) -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.12.2017- 8 U 699/17 -
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(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht diese
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published on 28/07/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 22. Mai 2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe I. S
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Annotations

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.