Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2007 - IV AR (VZ) 2/07
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Wert: 500.000 €
Gründe:
- 1
- I. Die Antragsstellerin wendet sich gegen die Zustellung einer vor einem US-amerikanischen Gericht eingereichten Sammelklage (Class Action).
- 2
- Die Zustellung war vom Antragsgegner mit Bescheid vom 25. November 2003 angeordnet worden. Dagegen hat die Antragsstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG gestellt, der vom Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14. September 2006 zurückgewiesen wurde.
- 3
- Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts erhob die Antragsstellerin Gegenvorstellung und Anhörungsrüge nach §§ 29a FGG, 321a ZPO. Zugleich legte sie außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ein. Sie macht unter anderem geltend, die Zustellung der Klageschrift würde sie in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip und aus Artt. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG verletzen.
- 4
- Mit Beschluss vom 1. Februar 2007 hat das Oberlandesgericht die erhobene Gegenvorstellung als unzulässig verworfen und die Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen. Zur Entscheidung über das Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
- 5
- II. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.
- 6
- 1. Das Rechtsmittel ist nicht als Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft.
- 7
- In einem wie hier gegebenen Verfahren zur Überprüfung von Justizverwaltungsakten im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG sind nach § 29 Abs. 2 EGGVG die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über das Beschwerdeverfahren anzuwenden. Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sieht eine Anrufung des Bundesgerichtshofs außer im Wege der Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG nicht vor (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2005 - IV ZB 12/05 - m.w.N.). An dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887 ff.) nichts geändert; vielmehr ist nach der Gesetzesbegründung eine Reform des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren vorbehalten (BT-Drucks. 14/4722 S. 69). Die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO ist daher im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2002 - V ZB 61/02 - NJW-RR 2003, 644 f.; vom 10. Dezember 2003 - XII ZB 251/03 - NJW-RR 2004, 726 f.; vom 30. September 2004 - V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412 f.; vom 28. September 2006 - V ZB 105/06 - NJW 2007, 158 unter III 2).
- 8
- 2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann auch nicht mit der außerordentlichen Beschwerde angegriffen werden.
- 9
- Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) ist ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof bei "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidungen insbesondere wegen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, auf das sich die Antragsstellerin beruft, nicht mehr gegeben (vgl. BGHZ 150, 133, 135 ff.; BVerwG NJW 2002, 2657).
- 10
- Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist vielmehr endgültig, wie sich aus § 29 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ergibt.
Felsch Dr. Franke
Vorinstanz:
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.09.2006 - 10 VA 1/04 -
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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers richtet sich geg en eine Ablehnung seines Antrags, ihm Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme des Erbscheinsverfahrens zu bewilligen. Eine Anrufung des Bundesgerichtshofs kommt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch soweit nach § 14 FGG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe entsprechende Anwendung finden, aber nur im Wege einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - V ZB 63/03 - BGH-Report 2004, 838 unter III 3; vom
30. September 2004 - V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412 unter II 1; vom 24. November 2004 - IV ZB 37/04 - unveröffentlicht). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde war daher als unstatthaft zu verwerfen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar. Das gilt auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat. Das Rechtsmittelsystem des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit trifft eine abschließende Regelung, in der die Anrufung des Bundesgerichtshofs außerhalb des Vorlegungsverfahrens (§ 28 Abs. 2 FGG, § 79 Abs. 2 GBO) nicht vorgesehen ist. Diese Beschränkung des Rechtsmittelzuges trägt einerseits dem Rang Rechnung, der den Oberlandesgerichten und ihren Entscheidungen zukommt, andererseits aber auch dem Bedürfnis nach einer Entlastung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 13. November 1991, IV ZB 10/91, NJW-RR 1992, 383 = FamRZ 1992, 426). An dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform
des Zivilprozesses (Zivilprozeßreformgesetz - ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) am 1. Januar 2002 nichts geändert. Eine Reform des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit wurde einem gesonderten Gesetzgebungsvorhaben vorbehalten (BT-Drucks. 14/4722, S. 69). Im übrigen ist die Rechtsbeschwerde auch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (BGH, Beschl. v. 20. März 2002, XII ZB 27/02, NJW 2002, 1958).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Beschwerdewert: 1.000
Wenzel Krüger Klein
Lemke Gaier
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Der Betroffene hat die Bestellung eines Betreuers beantragt; das Amtsgericht hat die Bestellung eines Betreuers abgelehnt. Das Gesuch, mit dem der Betroffene den Richter am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, hat das Amtsgericht, durch einen anderen Richter am Amtsgericht handelnd, ebenfalls abgelehnt. Gegen beide Entscheidungen hat der Betroffene Rechtsmittel eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. In seinem Beschluß , mit dem das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen die das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärende Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen hat, ist ausgesprochen, daß die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werde. Hiergegen hat der Betroffene Beschwerde und gegen die Ablehnung der Betreuerbestellung "sofortige weitere Beschwerde" eingelegt. Das Landgericht hat die Sache "zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde" dem Bundesgerichtshof vorgelegt und dem Betroffenen mitgeteilt,daß es die Akten - nach Wiedervorliegen - dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die "sofortige weitere Beschwerde (Ablehnung der Betreuung)" zuleiten werde.
II.
Die Vorlage ist unzulässig. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben; diese Entscheidung obliegt vielmehr dem Oberlandegericht. In Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten für die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 42 ff.) entsprechend (BGHZ 46, 195, h.M.). Das bedeutet, daß gegen einen Beschluß des Amtsgerichts, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde zulässig ist (§ 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1 ZPO), über die das Landgericht zu entscheiden hat. Für das weitere Verfahren gelten zwar die vom FGG vorgesehenen Rechtsmittel - dies allerdings nur mit den Einschränkungen, die sich aus der entsprechenden Anwendung der zivilprozessualen Regelungen über die Ablehnung von Richtern ergeben (BayObLG NJW 2002, 3262; 3263; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann Freiwillige Gerichtsbarkeit 4. Aufl. § 6 Rdn. 69; Demharter NZM 2002, 233, 235). Gegen die Entscheidung des Landgerichts, das die Beschwerde gegen den eine Richterablehnung für unbegründet erklärenden Beschluß des Amtsgerichts zurückweist, ist deshalb zwar an sich die weitere Beschwerde - und zwar gemäß § 29 Abs. 2 FGG als sofortige - eröffnet. Die Statthaftigkeit dieser weiteren sofortigen Beschwerde ist jedoch an dieselben Voraussetzungen geknüpft,an die auch die - nunmehr allein statthafte - Rechtsbeschwerde gegen landgerichtliche Beschwerdeentscheidungen in ZPO-Verfahren, in denen über die Ablehnung eines Richters zu entscheiden ist, gebunden wäre. Nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist eine solche Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Landgericht sie zugelassen hat. Deshalb ist auch in FGG-Verfahren über die Ablehnung eines Richters die sofortige weitere Beschwerde nur nach entsprechender Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. Das Landgericht hat deshalb in der angefochtenen Entscheidung - sachlich zutreffend - über die Nichtzulassung eines weiteren Rechtsmittels entschieden. Die entsprechende Anwendung der §§ 42 ff. ZPO auf Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit führt indes nicht dazu, in diesen Verfahren, soweit über die Ablehnung eines Richters zu entscheiden ist, den Rechtsmittelzug zu verändern. Zwar ist in ZPO-Verfahren gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte, durch die eine Richterablehnung für unbegründet erklärt wird, bei entsprechender Zulassung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet. Die alleinige Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht ist indes nicht auf Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übertragen. Das Rechtsmittelsystem des Verfahrens der Freiwilligen Gerichtsbarkeit trifft eine abschließende Regelung, in der die Anrufung des Bundesgerichtshofs außerhalb des Vorlageverfahrens (§ 28 Abs. 2 FGG, § 79 Abs. 2 ZPO) nicht vorgesehen ist. Insoweit bewendet es daher bei der Zuständigkeit der Oberlandesgerichte als Gerichte der weiteren Beschwerde. Dies gilt auch für Verfahren der Richterablehnung; die entsprechende Anwendung der §§ 42 ff. ZPO auf solche Verfahren fordert eine Änderung des Rechtszugs nicht (vgl. auch BGH Beschluß vom 19. Dezember 2002 - V ZB 61/02 - BGHReport 2003, 403 betr. erstinstanzliche Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Richterablehnung in Grundbuchsachen).
Da über die sofortige weitere Beschwerde - im Falle ihrer Zulassung - das Oberlandesgericht zu entscheiden hätte, obliegt dem Oberlandesgericht auch die Entscheidung über die vom Betroffenen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. Der Umstand, daß eine solche Nichtzulassungsbeschwerde im Gesetz nicht vorgesehen ist, und zwar weder im Rechtsbeschwerdeverfahren nach der ZPO noch im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nach dem FGG, ändert an der Entscheidungszuständigkeit des Oberlandesgerichts nichts. Die Sache war daher an das Landgericht zurückzugeben.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Antragsgegner tragen die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 791,68 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer au s zwei Einheiten bestehenden Wohnungseigentumsanlage.
Nachdem es in dem zu ihrem Sondereigentum gehörenden Kellerraum zu Wasserschäden gekommen war, wurde auf Antrag der Antragsstellerin ein selbständiges Beweisverfahren zwischen den Beteiligten angeordnet und ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Im folgenden Hauptsache-
verfahren hat das Amtsgericht die Antragsgegner verpflichtet, zur Vorbereitung der Beseitigung der in dem Gutachten festgestellten Schadensursachen der Beauftragung eines Diplomingenieurs zuzustimmen. Diesen Beschluß haben die Antragsgegner ohne Erfolg angefochten.
Auf der Grundlage der Kostenentscheidung, nach der die Beteiligten die gerichtlichen Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte tragen, hat das Amtsgericht im Kostenfestsetzungsverfahren die Hälfte der Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens zu Lasten der Antragsgegner berücksichtigt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluß hat das Landgericht zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehörten unter bestimmten, hier erfüllten Voraussetzungen zu den Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragsgegner.
II.
Die an den Bundesgerichtshof gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragsgegner ist nicht zulässig.
Gegen eine Beschwerdeentscheidung, die über einen Kostenfestsetzungsbeschluß im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen ist, ist - für den Fall einer Zulassung entsprechend § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO - allein die sofortige weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht (§ 28 Abs. 1 FGG bzw. in Bayern nach § 199 Abs. 1 FGG, Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 BayAGGVG an das Bayerische Oberste Landesgericht ) statthaft. An der im Beschluß vom
24. Juli 2003 (V ZB 12/03, NJW 2003, 3133) zum Ausdruck gekommenen abweichenden Auffassung hält der Senat nicht fest. Mit Blick auf seine Entscheidung vom 19. November 2003 (IV ZB 20/03, NJW-RR 2004, 356) hat der IV. Zivilsenat auf Anfrage mitgeteilt, daß er, soweit diesem Beschluß entnommen werden könne, eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof sei in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit statthaft, an einer solchen Auffassung ebenfalls nicht festhalte.
1. Für das Kostenfestsetzungsverfahren gelten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch in Wohnungseigentumssachen (§ 43 Abs. 1 WEG) nach § 13a Abs. 3 FGG die Vorschriften der §§ 103 bis 107 ZPO entsprechend (BayObLG, JurBüro 1984, 285, 286; WE 1995, 160; Bärmann /Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rdn. 74; § 47 Rdn. 14, 65; Keidel /Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13a Rdn. 2a). Dies gilt auch, soweit es um die Festsetzung von Kosten geht, die durch ein selbständiges Beweisverfahren entstanden sind, zumal über § 15 FGG in Wohnungseigentumssachen als einem echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Senat, BGHZ 146, 241, 249) auch die Vorschriften der Zivilprozeßordnung zum selbständigen Beweisverfahren entsprechende Anwendung finden (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 44 Rdn. 134; Keidel/Schmidt, aaO, § 15 Rdn. 67). Zwar verweist § 13a Abs. 3 FGG auch auf die Regelungen zur Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen (vgl. Senat, Beschl. v. 11. März 2004, V ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1077 für § 14 FGG), so daß das Zulassungserfordernis nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu beachten ist (BayObLGZ 2002, 274, 277; BayObLG, NJW-RR 2004, 72; OLG Frankfurt a.M., OLG-Report 2002, 297; Bärmann /Pick/Merle, aaO, § 45 Rdn. 74; Keidel/Zimmermann, aaO, § 13a, Rdn. 68a; Demharter, NZM 2002, 233, 235 f.; ders., Rpfleger 2004, 439). Hin-
gegen kann der Bestimmung nicht entnommen werden, daß die durch das Zivilprozeßreformgesetz eingeführte Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 574 ZPO, § 133 GVG) auch in Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegeben sein soll (BayObLGZ 2002, 274, 277; OLG Frankfurt a.M., aaO; Keidel/Zimmermann, aaO, § 13a Rdn. 68a; Demharter, NZM 2002, 233, 236; ders., Rpfleger 2004, 439). Die begrenzte Verweisung in § 13a Abs. 3 FGG auf die §§ 103 bis 107 ZPO erfaßt nämlich nicht die in § 133 GVG geregelte Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes für Entscheidungen über Rechtsbeschwerden. Überdies sprechen auch die Gesetzesmaterialien dafür, daß eine Neuregelung der Zuständigkeiten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht durch das Zivilprozeßreformgesetz erfolgen, sondern einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren vorbehalten sein sollte (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 69). Es verbleibt mithin auch für die Rechtsmittel im Kostenfestsetzungsverfahren bei den eigenen und abschließenden (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2003, XII ZB 251/03, NJW-RR 2004, 726, 727) Zuständigkeitsregelungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit. Diese sehen in § 28 Abs. 3 FGG (§ 79 Abs. 3 GBO) eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes nur im Fall einer Divergenzvorlage nach § 28 Abs. 2 FGG (§ 79 Abs. 2 GBO) vor. Durch diese Regelung läßt sich im übrigen auch die mit der Einführung der Rechtsbeschwerde erstrebte Vereinheitlichung der Rechtsprechung insbesondere im Kostenrecht (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 69) ohne weiteres für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit erreichen.
2. Diese Auffassung deckt sich mit der Rechtsprechung des Senats zur Maßgeblichkeit der Zuständigkeitsregelungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit hinsichtlich der Rechtsmittel in Prozeßkostenhilfeverfahren (Senat, Beschl. v. 11. März 2004, aaO, m. zust. Anm. Demharter, BGHReport 2004, 840). Da der
insoweit einschlägige § 14 FGG nicht anders als § 13a Abs. 3 FGG nur die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung anordnet, gibt es für eine unterschiedliche Behandlung von Prozeßkostenhilfe- und Kostenfestsetzungsverfahren keine Grundlage (BayObLGZ 2002, 274, 276). Nichts anderes gilt zudem für das Verfahren der Richterablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit, auf das in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Regelungen der Zivilprozeßordnung ebenfalls entsprechende Anwendung finden (vgl. BGHZ 46, 196, 197). Auch hier ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidend und die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes nur im Fall einer Vorlage gegeben (BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2003, XII ZB 251/03, aaO).
3. Gegen die angefochtene Entscheidung ist mithin nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, sondern nach § 28 Abs. 1 FGG die sofortige weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht - hier das Kammergericht - gegeben. Da die Antragsgegner dieses Gericht ebenfalls angerufen haben, kommt eine Umdeutung des vorliegenden Rechtsmittels in eine sofortige weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht nicht Betracht.
4. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 13a Abs. 1 Satz 2 KostO (vgl. Keidel/Zimmermann, aaO, § 13a Rdn. 33). Für die Gerichtskosten ergibt sich die Verpflichtung zur Kostentragung aus dem Gesetz (§ 2 Nr. 1, § 131 Abs.1 Satz 1 Nr.1 KostO). Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligte zu 1 ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die Beteiligte zu 2 Wohnungs- und Teileigentümerin. Die Beteiligte zu 1 machte gegen die Beteiligte zu 2 eine Nachzahlung aus der Abrechnung für das Jahr 2004, rückständige Vorauszahlungen aus dem Wirtschaftsplan für 2005/2006 und die nach dem Wirtschaftsplan fällig werdenden Zahlungen geltend. Das Amtsgericht hat gemäß den zuletzt gestellten Anträgen der Beteiligten zu 1 in einem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss die Beteiligte zu 2 zur Zahlung verpflichtet und ihr zu 96 % die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten auferlegt.
- 2
- In ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Beteiligte zu 1 neben der Verfahrensgebühr auch eine Terminsgebühr von 631,20 € zzgl. anteiliger Umsatzsteuer in Ansatz gebracht. Das Amtsgericht hat im Kostenfestsetzungsbeschluss diese Gebühr als nicht entstanden erachtet und daher nicht berücksichtigt. Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
- 3
- Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass es gem. § 28 Abs. 1 FGG für die Entscheidung über das von der Beteiligten zu 1 eingelegte Rechtsmittel zuständig sei. Es sieht sich an einer Sachentscheidung durch die Entscheidung des Senats vom 9. März 2006 (V ZB 164/04, NJW 2006, 2495 = Rpfleger 2006, 438) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
- 4
- Die Vorlage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 WEG, § 13a Abs. 3 FGG, §§ 103 bis 107 ZPO i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG). Die Voraussetzungen von § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben.
- 5
- 1. Wohnungseigentumssachen sind Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 43 Abs. 1 WEG). Dies gilt auch für das Nebenverfahren der Kostenfestsetzung (Staudinger/Wenzel, BGB [2005], § 45 WEG Rdn. 4; KK- WEG-Abramenko, § 47 Rdn. 18). An der Zugehörigkeit der Kostenfestsetzung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit ändert sich auch dadurch nichts, dass auf Grund der in § 13a Abs. 3 FGG angeordneten Verweisung die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenfestsetzung entsprechend anzuwenden sind (BGHZ 33, 205, 206).
- 6
- 2. Gegenstand der Vorlage ist eine Rechtsfrage, welche die Auslegung einer bundesgesetzlichen Bestimmung betrifft. Diese kann sich auch auf Verfahrensvorschriften beziehen, welche die Zuständigkeit des vorlegenden Oberlandesgerichts zu einer Entscheidung über die weitere Beschwerde begründen, aus der sich erst dessen Kompetenz zu einer Vorlage an den Bundesgerichtshof ergibt (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Februar 1978, IV ZB 76/77, NJW 1978, 1260; Beschl. v. 29. November 1978, IV ZB 57/78, Rpfleger 1979, 98; Keidel /Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 28 Rdn. 11; Bassenge/Herbst/Roth, FGG, 10. Aufl., § 28 Rdn. 3).
- 7
- 3. Das vorlegende Gericht wiche mit der von ihm vertretenen Auslegung auch von der Entscheidung des Senats vom 9. März 2006 (V ZB 164/05 - NJW 2006, 2495 f. = RPfleger 2006, 438 f.) ab.
- 8
- a) Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, dass es ohne eine Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden könne, ist für den Senat bindend (Senat, BGHZ 99, 90, 92; 109, 396, 398; 116, 392, 394). Voraussetzung ist jedoch, dass die Entscheidung, von der das vorlegende Gericht abweichen will, dieselbe Rechtsfrage betrifft (Senat, Beschl. v. 23. Juni 2005, V ZB 61/05, NZM 2005, 627, 628; Beschl. v. 29. September 2005, V ZB 107/05, NJW-RR 2006, 18). Das ist hier der Fall.
- 9
- b) Die zur Vorlage berechtigende Abweichung ergibt sich aus den unterschiedlichen Auslegungen dieser Vorschriften durch den Senat, die insoweit auch den Instanzenzug für Beschwerdeverfahren in Kostenfestsetzungsverfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen. Der Senat hat in dem Beschluss vom 30. September 2004 (V ZB 16/04, NJW 2004, 3412, 3413) ausgeführt, dass der Verweisung in § 13a Abs. 3 FGG auf die §§ 103 bis 107 ZPO nicht entnommen werden könne, dass die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführte Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 574 ZPO, § 133 GVG) auch in Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegeben sein solle , es vielmehr auch in diesen Verfahren bei den eigenen und abschließenden Zuständigkeitsregelungen in § 28 FGG verbleibe. Aus dieser Entscheidung, der das vorlegende Gericht folgen möchte, ergibt sich die Abweichung von dem Beschluss des Senats vom 9. März 2006 zur Zuständigkeit für ein nunmehr zulässiges weiteres Rechtmittel gegen Beschwerdeentscheidungen in Kostenfestsetzungssachen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
III.
- 10
- Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.
- 11
- Das Rechtsmittel ist statthaft. In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet nach § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die weitere Beschwerde statt. Das gilt auch für die Anfechtung von Entscheidungen über Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse , die in den nach diesem Gesetz zu erledigenden Verfahren ergangen sind.
- 12
- 1. Die Änderungen der Vorschriften über das Beschwerdeverfahren in der Zivilprozessordnung durch das Zivilprozessreformgesetz müssen auch in den Verfahren nach der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu einer Erweiterung des Instanzenzuges führen.
- 13
- Eine weitere Beschwerde in Kostensachen war zwar bis zum 31. Dezember 2001 nicht statthaft. Mit der Ersetzung der weiteren Beschwerde in der Zivilprozessordnung durch die Rechtsbeschwerde ist indes auch § 568 Abs. 3 ZPO a.F. weggefallen, welche Norm eine Anfechtung von Entscheidungen der Landgerichte über Prozesskosten ausschloss. In entsprechender Anwendung der Vorschrift war danach eine sofortige weitere Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts auch in den Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zulässig (dazu BGHZ 33, 205, 207 f.; BayObLGZ 2002, 274, 275). Der in § 568 Abs. 3 ZPO a.F. zum Ausdruck kommende Grundsatz, den Rechtsmittelzug in Kostensachen zu beschränken und diese von den oberen Gerichten trotz des nicht zu verkennenden allgemeinen Interesses an einer gleichmäßigen Handhabung des Kostenrechts möglichst fernzuhalten (dazu: BGHZ 7, 128, 134; 33, 205, 208), ist damit aufgegeben worden. Die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO ist auch in den Kostensachen statthaft. Der Gesetzgeber verfolgte damit das Ziel, dass auch in diesen Sachen der Bundesgerichtshof zur Wahrung der Rechtseinheit zuständig sein soll (BT-Drucks 14/4722, 116).
- 14
- 2. Die durch die Streichung des § 568 Abs. 3 ZPO a.F. gebotene Erweiterung des Instanzenzuges kann indes nicht so erfolgen, dass in Kostenfestsetzungssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Zulassung durch das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig ist. Der Senat kehrt daher zu der in dem Beschluss vom 30. September 2004 (V ZB 16/04, NJW 2004, 3412) vertretenen Auffassung zurück, wonach es auch für die Rechtsmittel im Kostenfestsetzungsverfahren in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei den eigenen und abschließenden Zuständigkeitsregelungen in den §§ 27 ff. FGG verbleibt. Die dem Beschluss vom 9. März 2006 zugrunde liegende Ansicht wird aufgegeben. Eine Bestimmung der Zuständigkeit dahin, dass auch in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- barkeit gegen Entscheidungen über Beschwerden eine von einer Zulassung abhängige Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof stattfindet, müsste durch Gesetz erfolgen, wie es in § 64 Abs. 3 Satz 1 FGG allein für die vor das Familiengericht gehörenden Angelegenheiten bestimmt worden ist. Bis zu einer Gesetzesänderung, wie sie derzeit im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschlagen ist, gelten weiterhin auch für Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse die allgemeinen Regelungen über die Rechtsmittel nach den §§ 21 ff. FGG. Im Übrigen nimmt der Senat auf seine Entscheidung vom 30. September 2004 Bezug.
III.
- 15
- Die sofortige weitere Beschwerde ist auch begründet.
- 16
- 1. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht die beantragte Erstattung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 des VV zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG verneint. Der Gebührentatbestand wird in den in § 43 Abs. 1 WEG bezeichneten Verfahren auch dann verwirklicht, wenn ausnahmsweise eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht. Die Anwendung der Vorschrift ist nach dem Zweck des Gebührentatbestands auch geboten, mit dem der besondere Aufwand des Rechtsanwalts für die Vorbereitung einer nach dem Gesetz grundsätzlich zu verhandelnden Sache abgegolten werden soll, wenn ausnahmsweise ohne eine mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Der Senat verweist im Übrigen auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 9. März 2006 (V ZB 164/05, NJW 2006, 2495 = RPfleger 2006, 438).
- 17
- 2. Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht mithin auf einer Rechtsverletzung und ist deshalb aufzuheben. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. dem entsprechend anzuwendenden § 563 Abs. 3 ZPO; dazu: BayObLGZ 1993, 179, 183).
- 18
- 3. Die entstandene Terminsgebühr ist daher entsprechend der Kostengrundentscheidung zu 96 % von der Beteiligten zu 2 zu erstatten. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts ist dahin abzuändern, dass sich die Summe der von der Beteiligten zu 2 zu erstattenden Kosten auf 1.492,03 € zzgl. Zinsen erhöht.
IV.
- 19
- Die Verfahren der Beschwerde und der weiteren Beschwerde sind bei einem Erfolg des Rechtsmittels gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 1 KostO). Für eine Anordnung zu einer Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG besteht kein Anlass, weil es nicht der Billigkeit entspräche, abweichend von dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Auflage, § 13a Rdn. 21), hier der Beteiligten zu 2 die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 aufzuerlegen.
- 20
- Die Festsetzung des Geschäftswerts der sofortigen Beschwerde beruht auf § 131 Abs. 2 i.V.m. § 30 KostO.
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Lörrach, Entscheidung vom 03.01.2006 - 21 UR II 55/05
LG Freiburg, Entscheidung vom 24.04.2006 - 4 T 76/06 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 20.07.2006 - 14 Wx 19/06 -