Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2005 - IV ZB 12/05

bei uns veröffentlicht am08.06.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 12/05
vom
8. Juni 2005
in der Erbscheinssache
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 8. Juni 2005

beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. März 2005 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


Die Beschwerde des Antragstellers richtet sich geg en eine Ablehnung seines Antrags, ihm Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme des Erbscheinsverfahrens zu bewilligen. Eine Anrufung des Bundesgerichtshofs kommt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch soweit nach § 14 FGG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe entsprechende Anwendung finden, aber nur im Wege einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - V ZB 63/03 - BGH-Report 2004, 838 unter III 3; vom

30. September 2004 - V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412 unter II 1; vom 24. November 2004 - IV ZB 37/04 - unveröffentlicht). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde war daher als unstatthaft zu verwerfen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2004 - IV ZB 37/04

bei uns veröffentlicht am 24.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 37/04 vom 24. November 2004 in der Erbscheinssache Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 24. November 2004 beschlossen: Die Beschwerde des

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2004 - V ZB 63/03

bei uns veröffentlicht am 11.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 63/03 vom 11. März 2004 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FGG § 14; ZPO (2002) § 574 a) In Prozeßkostenhilfeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann eine Be
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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2007 - IV AR (VZ) 4/07

bei uns veröffentlicht am 28.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV AR (VZ) 4/07 vom 28. März 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke am 28. März 2007

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2007 - IV AR (VZ) 3/07

bei uns veröffentlicht am 28.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV AR (VZ) 3/07 vom 28. März 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke am 28. März 2007

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2007 - IV AR (VZ) 2/07

bei uns veröffentlicht am 28.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV AR (VZ) 2/07 vom 28. März 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke am 28. März 2007

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 63/03
vom
11. März 2004
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FGG § 14; ZPO (2002) § 574

a) In Prozeßkostenhilfeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann eine Beschwerdeentscheidung
nur nach einer Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde
durch das Landgericht entsprechend § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO angefochten
werden.

b) Zuständig für die Entscheidung über eine solche sofortige weitere Beschwerde ist
grundsätzlich das Oberlandesgericht bzw. das Bayerische Oberste Landesgericht.
Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes kann nur im Fall einer Vorlage
nach § 28 Abs. 2 FGG gegeben sein.
BGH, Beschl. v. 11. März 2004 - V ZB 63/03 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. März 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Antragsgegner auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


Die Antragstellerin nimmt als Verfahrensstandschafterin die Antragsgeg- !#" $% ner auf Zahlung von 337,45 beschlossenen Sonderumlage in Anspruch.
Für dieses Verfahren haben die Antragsgegner die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Das Amtsgericht hat die Anträge zunächst zurückgewiesen , dann jedoch den hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden teilweise abgeholfen und den Antragsgegnern Prozeßkostenhilfe mit Zahlung mo- 0/0/0 1 2! !5 6 natlicher Raten in Höhe von 60 & ')(+*-, . & ( *43 ( Rechtsmittel der Antragsgegner hat das Landgericht als unzulässig verworfen und gegen seine Entscheidung die sofortige weitere Beschwerde zugelassen. Mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde wenden sich die Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts.

II.


Das Beschwerdegericht hält die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner für verspätet. Die Beschlüsse mit der Ablehnung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe seien ihnen am 23. Mai 2003 zugestellt worden, die Beschwerdeschriften jedoch erst am 20. Juni 2003 bei Gericht eingegangen. Damit sei die gemäß § 22 FGG zweiwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht gewahrt. Diese Bestimmung sei im vorliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Beschwerdefrist maßgeblich, nicht jedoch die in § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO für die Versagung von Prozeßkostenhilfe im Zivilprozeß geregelte Frist von einem Monat.

III.


Die an den Bundesgerichtshof gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragsgegner ist nicht zulässig. Das Beschwerdegericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, daß nach einer entsprechenden Zulassung die sofortige weitere Beschwerde nach § 27 FGG eröffnet ist. Für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist nach § 28 Abs. 1 FGG das Oberlandesgericht zustän-
dig. Da die Antragsgegner dieses Gericht ebenfalls angerufen haben, kommt eine Umdeutung des vorliegenden Rechtsmittels in eine sofortige weitere Be- schwerde an das Oberlandesgericht nicht Betracht. Außerdem kann wegen der Unzulässigkeit des bei dem unzuständigen Gericht eingelegten Rechtsmittels offen bleiben, ob die Zulassung durch das Beschwerdegericht auch auf eine Rechtsbeschwerde bezogen werden kann.
1. Nach § 14 FGG, der nach § 43 Abs. 1 WEG auch im vorliegenden Wohnungseigentumsverfahren anwendbar ist, finden hier die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe entsprechende Anwendung. Diese Verweisung richtet sich nach allgemeinem Verständnis nicht nur auf die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, sondern erfaßt auch die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen im Prozeßkostenhilfeverfahren (vgl. BGHZ 53, 369, 371 ff; BGH, Beschl. v. 21. Juli 1997, AnwZ (B) 16/97, BRAK-Mitt 1997, 253; auch BGHZ 33, 205, 207). Danach war vor Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes namentlich § 567 Abs. 3 ZPO a.F. zu beachten und mithin eine Anfechtung von Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte auch in Prozeßkostenhilfeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen. Durch die Heranziehung der Regelungen zur Statthaftigkeit von Rechtsmitteln wurde das sinnwidrige Ergebnis vermieden, daß für das Prozeßkostenhilfeverfahren die freiwillige Gerichtsbarkeit mit weitergehenden Rechtsmitteln als die streitige Gerichtsbarkeit ausgestattet war (vgl. BGHZ 53, 369, 372 f).
2. Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung ist die Neukonzeption des Beschwerderechts durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozeßreformgesetz auch für die Verweisung in § 14 FGG zu beachten.

a) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies insbesondere, daß die Anfechtbarkeit einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, mithin nach einer Zulassung durch das Landgericht, eröffnet ist (BayObLGZ 2002, 147, 148; BayObLG, FamRZ 2002, 1713, 1714; vgl. auch BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2003, XII ZB 251/03, zur Veröffentlichung vorgesehen; BayObLGZ 2002, 89, 92 jeweils für das Verfahren der Richterablehnung; BayObLGZ 2002, 274, 275 für die Verweisung in § 13a Abs. 3 FGG; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1375; KG, NZM 2003, 816; OLG Frankfurt a.M., FGPrax 2003, 175; Demharter, NZM 2002, 233, 235, 236; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 49 Rdn. 83; Keidel /Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 14 FGG Rdn. 35). Bei § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO handelt es sich um eine Regelung zur Statthaftigkeit eines Rechtsmittels (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 574 Rdn. 7); denn sie bestimmt , welches Rechtsmittel seiner Art nach gegen welche Art angefochtener Entscheidungen vorgesehen ist (Musielak/Ball, aaO, vor § 511 Rdn. 14). Der in § 14 FGG bestimmten entsprechenden Anwendung des § 574 ZPO steht die Systematik der Rechtsmittel der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entgegen. Zwar betrifft die Regelung in § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde, während § 27 FGG gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts lediglich die weitere Beschwerde vorsieht. Ein wesentlicher Unterschied besteht zwischen beiden Rechtsmitteln indessen nicht. So gibt es auch innerhalb der freiwilligen Gerichtsbarkeit Verfahren, für welche die Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde von einer Zulassung durch das Beschwerdegericht abhängig ist (so etwa
nach § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG). Vor allem aber ist die weitere Beschwerde der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 546 ZPO wie die Rechtsbeschwerde gemäß § 576 ZPO darauf beschränkt, die angefochtene Entscheidung auf Rechtsfehler zu überprüfen.

b) Über die Regelungen zur Statthaftigkeit hinaus erfaßt die Verweisung nach § 14 FGG dagegen nicht die Vorschriften über die Rechtsmittel der Zivilprozeßordnung. Es spricht deshalb vieles dafür, zumindest in Wohnungseigentumssachen die Frist für die - nach neuem Recht (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) allein statthafte - sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen über die Versagung von Prozeßkostenhilfe nicht § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, sondern § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG zu entnehmen (so auch Keidel/Zimmermann, aaO, § 14 Rdn. 34a; Demharter, NZM 2002, 233, 236; a.A. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 49 Rdn. 83; Keidel/Kahl, aaO, vor §§ 19-30 Rdn. 23). Dies stünde auch in Einklang mit dem Zweck des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO (vgl. Zimmermann, in Festschrift für Musielak, 2004, S. 729, 737 f; Decker, NJW 2003, 2291, 2293). Abweichend vom Regelfall (zwei Wochen gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) wird durch diese Vorschrift - wegen der "annähernd vergleichbaren Auswirkungen" - die Beschwerdefrist den einmonatigen Rechtsmittelfristen im Hauptsacheverfahren angeglichen (Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 76). Da in Wohnungseigentumssachen Entscheidungen in der Hauptsache innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist angefochten werden müssen (§ 45 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG), gibt es hier mithin keine Rechtfertigung für eine Übernahme der verlängerten Beschwerdefrist. Folgt man dieser Auffassung , so wäre es zudem wegen § 29 Abs. 2 FGG nur folgerichtig, auch für die Einlegung einer - zugelassenen - weiteren sofortigen Beschwerde gegen die
Entscheidung des Beschwerdegerichts die zweiwöchige Frist und nicht die in § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Rechtsbeschwerde vorgesehene Monatsfrist als maßgebend anzusehen (vgl. Zimmermann, in Festschrift für Musielak, aaO, S. 729, 738 f).
3. In dem vorliegenden Verfahren ist dem Senat die Beantwortung der von dem Beschwerdegericht aufgeworfenen Frage nach der Dauer der Beschwerdefrist allerdings verwehrt. Aus der Begrenzung der Verweisung in § 14 FGG auf Regelungen zur Statthaftigkeit von Rechtsmitteln folgt, daß § 133 GVG, der dem Bundesgerichtshof die Zuständigkeit für Entscheidungen über Rechtsbeschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuweist, keine entsprechende Anwendung finden kann. Es verbleibt vielmehr bei den eigenen Zuständigkeitsregelungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit (vgl. BayObLGZ 2002, 147, 148; Keidel/Zimmermann, aaO, § 14 Rdn. 35; ders., in Festschrift für Musielak, aaO, S. 729, 739; Demharter, NZM 2002, 233, 236). Danach entscheidet über eine in Prozeßkostenhilfeverfahren zugelassene weitere sofortige Beschwerde nach § 28 Abs. 1 FGG das Oberlandesgericht bzw. in Bayern nach § 199 Abs. 1 FGG das Bayerische Oberste Landesgericht (Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 BayAGGVG). Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung nur unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG auf Grund einer zulässigen Vorlage berufen.

IV.


Da die Rechtsverfolgung der Antragsgegner im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren keine Aussicht auf Erfolg bietet, ist ihr Antrag auf Bewilli- gung von Prozeßkostenhilfe für dieses Verfahren zurückzuweisen (§ 14 FGG, § 114 ZPO).
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 37/04
vom
24. November 2004
in der Erbscheinssache
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die
Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 24. November 2004
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
2. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer hat beim Oberlandesgericht be antragt, ihm Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme des Erbscheinsverfahrens zu bewilligen. Dieser Antrag ist durch den angegriffenen Beschluß abgelehnt worden. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwerfen. Eine Anrufung des Bundesgerichtshofs kommt im Verf ahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch soweit nach § 14 FGG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe entsprechende Anwendung finden, nur im Wege einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG in Betracht; § 133 GVG greift nicht ein (BGH, Beschluß vom 11. März 2004 - V ZB 63/03 - BGH-Report 2004, 838; vgl. ferner Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - XII ZB 251/03 - NJW-RR 2004, 726; vom 30. September 2004 - V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412 unter II 1). An einer solchen Vorlage fehlt es hier.
Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch