Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2011 - III ZR 99/10
published on 30/06/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2011 - III ZR 99/10
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 99/10
vom
30. Juni 2011
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2011 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
Tombrink
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. März 2010 - 23 U 2649/08 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zutragen.
Der Gegenstandswert beträgt 407.653,18 €.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zutragen.
Der Gegenstandswert beträgt 407.653,18 €.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- 2
- Die Annahme des Berufungsgerichts, das Verfahren sei nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden, unterliegt in Anbetracht der Mitteilung des Insolvenzverwalters mit Schreiben vom 5. März 2010, wonach er nicht aktivlegitimiert sei, weil die Klageforderung infolge der "Vollabtretung" gemäß Vereinba- rung vom 7./11. Februar 2005 nicht Teil der Insolvenzmasse geworden sei und nicht dem Insolvenzbeschlag unterliege, keinem zulassungsrelevanten Rechtsfehler.
Hucke Tombrink
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.03.2008 - 23 O 16483/05 -
OLG München, Entscheidung vom 11.03.2010 - 23 U 2649/08 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa
Annotations
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.