Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2015 - III ZR 64/15

bei uns veröffentlicht am28.10.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 64/15
vom
28. Oktober 2015
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Wöstmann, Seiters und Reiter
sowie die Richterin Dr. Liebert

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Februar 2015 - 29 U 830/14 - wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger verlangt von dem beklagten Telekommunikationsunternehmen, es zu unterlassen, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln zu verwenden , nach denen für die Zusendung einer Papierrechnung ein Entgelt zu bezahlen ist, dessen Höhe für Verträge über Mobilfunkdienstleistungen 1,50 Euro monatlich und für Festnetzverträge 2,50 Euro monatlich beträgt. Weiter wird die Unterlassung zweier Klauseln in den beiden Vertragstypen geltend gemacht, nach denen die Rechnungen in elektronischer Form im OnlineKundencenter zur Einsicht, zum Download oder zum Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Die Verträge, auf die diese Klauseln Anwendung finden, können sowohl über das Internet als auch in einem Ladengeschäft abgeschlossen werden.
2
Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und den Streitwert auf 10.000 Euro festgesetzt. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde.
3
Sie hält die Nichtzulassungsbeschwerde für zulässig. Ihre Beschwer betrage jedenfalls mehr als 20.000 Euro. Mit der beabsichtigten Revision möchte die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen.

II.


4
Die Nichtzulassungbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Die Beschwer der Beklagten beträgt lediglich 10.000 Euro, wobei für jede beanstandete Klausel 2.500 Euro anzusetzen sind.
5
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert sich die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz) regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln. Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, hat die wirtschaftliche Bedeutung der Verbote , bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung (Senatsbeschlüsse vom 8. September 2011 - III ZR 229/10, juris Rn. 1 und vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5; vom 6. März 2013 - IV ZR 211/11, juris Rn. 3; vom 26. September 2012 - IV ZR 203/11, juris Rn. 20 und vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20). Dies gilt nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes , sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterliegenden Verwenders (z.B. Senatsbeschluss vom 8. September 2011 aaO Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 aaO und vom 6. März 2013 aaO Rn. 4 jew. mwN).
6
Diesen Wert setzt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung mit 2.500 Euro je angegriffener Teilklausel an (z.B. Senatsbeschlüsse vom 8. September 2011 aaO Rn. 1 und vom 28. September 2006 aaO Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 aaO Rn. 3; vom 26. September 2012 - IV ZR 203/11, juris Rn. 21 und vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 21). Dieser Ansatz ist auch in dem vorliegenden Fall zutreffend. Gründe dafür, den Wert der Beschwer ausnahmsweise über diesem Betrag anzusetzen , bestehen nicht. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Ver- kehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise durch die Ansetzung eines höheren Werts Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist. Dies kommt etwa in Betracht, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 aaO Rn. 6; vom 9. Dezember 2014 aaO Rn. 6 und vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, BeckRS 2013, 22513 Rn. 6 f). Umstände, die im Streitfall eine solche Abweichung rechtfertigen könnten, sind weder ausreichend dargetan noch sonst ersichtlich.
7
Soweit die Beklagte geltend macht, eine höhere Beschwer liege deshalb vor, weil die Klauseln nicht nur von der Beklagten, sondern auch von anderen Telekommunikationsdienstleistern verwendet würden und deshalb von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung seien, trifft dies nicht zu. Die wesentliche streitentscheidende Frage, ob eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsdienstleisters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform ein gesondertes Entgelt anfällt, unwirksam ist, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt, ist bereits durch das Urteil des Senats vom 9. Oktober 2014 (III ZR 32/14, NJW 2015, 328 Rn. 36 ff) grundsätzlich - zum Nachteil der Telekommunikationsunternehmen - entschieden und hat damit keine Bedeutung für den allgemeinen Rechtsverkehr mehr.
8
Diese Entscheidung beantwortet und bejaht für die vorliegende Konstellation von Verträgen, die nicht allein über das Internet vertrieben werden, auch die von der Beklagten zur Begründung einer höheren Beschwer aufgeworfene Frage, ob eine Verpflichtung des Anbieters zur Übermittlung von Rechnungen in Papierform besteht. Eine Kontroverse über die Frage, ob diese Entscheidung , die zu einem Mobilfunkvertrag erging, auch für Verträge über Festnetzanschlüsse gilt, ist von der Beklagten nicht dargetan. Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen dem Senatsurteil vom 16. Juli 2009 (III ZR 299/08, NJW 2009, 3227) zu Online-Tarifen und demjenigen vom 9. Oktober 2014 (aaO) zu Verträgen , die nicht ausschließlich über das Internet vertrieben werden, bestehen entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht. Vielmehr ergibt sich aus diesen Entscheidungen widerspruchsfrei, dass die kostenfreie Zurverfügungstellung einer Rechnung in Papierform bei Produkten, die nicht ausschließlich über das Internet vertrieben werden, zu den Pflichten des Anbieters gehört, die nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden können, während bei reinen "Online-Verträgen" unter dem Gesichtspunkt des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Bedenken dagegen bestehen, wenn die Rechnung nur über das Internet abrufbar ist oder für eine zusätzliche Papierrechnung ein gesondertes Entgelt verlangt wird.
9
Die von der Beschwerde zur Begründung einer höheren Beschwer aufgeworfene Frage, ob eine Papierrechnung bei Verträgen, die nicht ausschließlich über das Internet geschlossen werden, auch dann zu den Vertragspflichten des Anbieters gehört, wenn alle betroffenen Verträge die Zurverfügungstellung eines Internetanschlusses beinhalten, erfüllt ebenfalls die vorgenannten Voraussetzungen nicht, unter denen die Annahme einer höheren Beschwer als 2.500 Euro je beanstandeter Klausel in Betracht kommt. Es ist schon nicht ersichtlich und vorgetragen, dass diese Frage äußerst umstritten und für die ge- samte Branche von entscheidender Bedeutung ist. Zudem ergibt sich die Antwort hierauf ebenfalls bereits aus dem Senatsurteil vom 9. Oktober 2014 (aaO). Auch wenn ein Internetanschluss zur Verfügung gestellt wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Nutzer seinen privaten Rechtsverkehr im Wesentlichen über das Internet abwickelt. Dies wird allenfalls indiziert, wenn der Kunde einen reinen "Online-Tarif" wählt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist jedoch Voraussetzung dafür, dass die Pflicht zur Rechnungserteilung allein durch Bereitstellung in einem Internetkundenportal erfüllt werden könnte, dass eine solche Fallgestaltung vorliegt.
10
Soweit die Beklagte zur Begründung einer höheren Beschwer geltend macht, dass durch die Verurteilung bislang erzielte Erlöse für die Erstellung der Papierrechnungen im Bereich von … Mio. Euro (Mobilfunk) und … Mio. Euro (Festnetz) jährlich entfielen, führt dies nach oben genannten Grundsätzen ebenfalls nicht zu einer höheren Beschwer. Hierbei handelt es sich allein um wirtschaftliche Belastungen der Beklagten, die aus oben angestellten Erwägungen bei der Bemessung der Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz keine entscheidende Rolle spielen, zumal diese Belastungen aus der Unwirksamkeit von Klauseln entstehen, hinsichtlich derer die wesentlichen Fragen höchstrichterlich geklärt sind. Aus demselben Grund führt auch der Vortrag weiterer erheblicher Kostenbelastungen dadurch, dass zusätzliche Kunden, die bislang keine Papierrechnung beantragt hatten, bei deren Kostenfreiheit eine solche beantragen werden, nicht zu einer erhöhten Beschwer.
11
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Bemessung des Streitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Herrmann Wöstmann Seiters
Reiter Liebert
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 30.01.2014 - 12 O 23800/12 -
OLG München, Entscheidung vom 05.02.2015 - 29 U 830/14 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 4 Liste der qualifizierten Einrichtungen


(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an di

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Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Januar 2014 aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, nachfolgende und diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in nachfolgend bezeichnete Verträge mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

a) Verträge über Mobilfunkdienstleistungen

Papierrechnung zusätzlich (monatlich) 1,50

[... Preisliste Mobilfunk Postpaid]

b) Verträge über Telekommunikationsleistungen über ein Festnetz

Monatliche Rechnung per Post 2,50/Rechnung

[Alle Al. Tarife im Überblick]

c) Verträge über Mobilfunkdienstleistungen

[8. Zahlungsbedingungen 8.4]

Die Rechnungen werden dem Kunden in elektronischer Form in seinem persönlichen Rechnungsaccount im Online-Kundencenter unter www...de zur Einsicht, zum Download oder Ausdruck zur Verfügung gestellt. Der Kunde wird seinen Rechnungsaccount daher regelmäßig einsehen. [Der Zugriff zum Rechnungsaccount erfolgt mittels Nutzernamen, Kennwort und persönlicher Kundenkennzahl (PKK)]. Ist mit dem Kunden die Zusendung einer zusätzlichen Rechnung in Papierform vereinbart, richtet sich die Fälligkeit der Entgelte nach dem Zugang dieser Rechnung.

d) Verträge über Telekommunikationsleistungen über ein Festnetz

[7. Zahlung/Rechnungseinwendungen 7.3]

Die Rechnungen werden dem Kunden in elektronischer Form in einem Rechnersystem (Kundencenter) zur Einsicht, zum Download oder Ausdruck zur Verfügung gestellt. Hierzu werden dem Kunden eine Benutzerkennung sowie ein Passwort übersandt.

2. an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23. November 2012 zu zahlen.

III.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband und als qualifizierte Einrichtung in die Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragen.

Die Beklagte bietet die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen sowohl über Mobilfunk als auch über Festnetz an, wobei die entsprechenden Verträge sowohl über das Internet als auch in ihren Ladengeschäften abgeschlossen werden können. Dabei verwendet sie die in Ziffer II. 1. der Urteilsformel wiedergegebenen Klauseln.

Der Kläger hat die Beklagte wegen der Verwendung der Ziffer II. 1. a) und b) der Urteilsformel wiedergegebenen Klauseln erfolglos abgemahnt und mit seiner am 22. November 2012 zugestellten Klage hinsichtlich dieser Klauseln Unterlassungsansprüche sowie einen Anspruch auf Ersatz ihrer pauschalierten Abmahnkosten nebst Zinsen geltend gemacht.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Januar 2014, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, abgewiesen, weil es die Klauseln als nicht kontrollfähige Entgeltabreden über echte Zusatzleistungen angesehen hat.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Neben der Weiterverfolgung der im ersten Rechtszug geltend gemachten Ansprüche erweitert er seine Klage auf die in Ziffer II. 1. c) und d) der Urteilsformel wiedergegebenen Unterlassungsansprüche.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil, erachtet die Klageerweiterung als unzulässig und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2015 Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat Erfolg.

1. Sie ist in vollem Umfang zulässig. Insbesondere bestehen gegen die im Berufungsverfahren vorgenommene Klageerweiterung keine Bedenken.

a) Gemäß § 533 ZPO ist eine Klageänderung, wie sie in einer Klageerweiterung liegt, zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält (§ 533 Nr. 1 ZPO) und wenn sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO).

b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.

aa) Die Anforderung aus § 533 Nr. 1 ZPO ist erfüllt. Zwar hat die Beklagte nicht in die Klageerweiterung eingewilligt; das ist indes ohne Belang, weil die Erweiterung sachdienlich ist.

Für die Beurteilung der Sachdienlichkeit ist entscheidend, ob und inwieweit die Zulassung der geänderten Klage den Streit im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt, so dass sich ein weiterer Prozess vermeiden lässt. Eine Klageänderung ist nur dann nicht sachdienlich, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann (vgl. BGH NJW 2012,2662 Tz. 20 m. w. N.).

Danach kann die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung im Streitfall nicht verneint werden. Durch sie werden die Klauseln, deren Wirksamkeit bereits im ersten Rechtszug materiellrechtlich umstritten war, auch prozessual einbezogen. Es handelt sich deshalb nicht um völlig neuen Streitstoff.

Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Annahme der Sachdienlichkeit auch nicht entgegen, dass sie dadurch hinsichtlich des neu eingeführten Streitstoffs eine Instanz verliert. Denn daraus, dass nach § 533 Nr. 1 ZPO eine Klageänderung im zweiten Rechtszug als sachdienlich zugelassen werden kann, folgt, dass das Gesetz im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit den Verlust einer Tatsacheninstanz in Kauf nimmt; die Sachdienlichkeit kann deshalb regelmäßig nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Beklagte durch die Zulassung einer Klageänderung oder -erweiterung eine Tatsacheninstanz verlöre (vgl. BGH NJW 2011. 2796 Rz. 26 m. w. N.).

bb) Die erweiterte Klage genügt auch der Anforderung des § 533 Nr. 2 ZPO. Sie wird nur auf die Tatsachen gestützt, die bereits im ersten Rechtszug vorgetragen und deshalb gemäß § 529 Abs. 1 ZPO ohnehin zu berücksichtigen sind.

2. Die Berufung ist auch begründet.

a) Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG zu, weil die angegriffenen Klauseln nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind.

aa) Die beiden - mit der Klageerweiterung angegriffenen - Klauseln, nach denen die Beklagte ihren Kunden Rechnungen in elektronischer Form zur Verfügung stellt (Ziffer II. 1. c] und d] der Urteilsformel), sind nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

(1) Diese Klauseln können dahin ausgelegt werden - und werden von der Beklagten auch so ausgelegt -, dass die Rechnungen ausschließlich in elektronischer Form und nicht auch in Papierform zur Verfügung gestellt werden.

(2) Darin liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da der „elektronische Rechtsverkehr“ derzeit noch nicht als allgemein üblich angesehen werden kann (vgl. BGH NJW 2009, 3227 Tz. 21).

Nur wenn sich ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen ausschließlich an Kunden wendete, die mit ihm die Verträge auf elektronischem Weg über das Internet abschließen, könnte er davon ausgehen, die gegenüber allen seinen Vertragspartnern bestehende Pflicht zur Rechnungserteilung vollständig und umfassend durch Bereitstellung der Rechnung in ihrem Internetkundenportal zu erfüllen. Auch wenn die allgemeine Verbreitung der Internetnutzung seit der in NJW 2009, 3227 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs weiter zugenommen haben mag, kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass die Abwicklung des privaten Rechtsverkehrs über dieses Medium bereits zum allgemeinen Standard erstarkt ist; angesichts dessen ist (auch) die Erteilung einer Rechnung in Papierform weiterhin eine Vertragspflicht des Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen (vgl. BGH NJW 2015, 328 Tz. 40), deren er sich nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen entledigen kann.

Im Streitfall können die von der Beklagten angebotenen Verträge mit den angegriffenen Klauseln auch in den Ladengeschäften der Beklagten abgeschlossen werden, wie der Kläger im ersten Rechtszug unwidersprochen vorgetragen hat (vgl. S. 2 f. d. klägerischen Schriftsatzes v. 19. Februar 2013 = Bl. 43 f. d. A.). Da diese Verträge nicht nur auf elektronischem Weg über das Internet abgeschlossen werden, kommt es nicht darauf an, dass sich die Beklagte in allen derartigen Verträgen dazu verpflichtet, den Zugang zum Internet und damit zu ihren elektronischen Rechnungen zu ermöglichen. Die von der Beklagten als Anlage B 26a vorgelegte Veröffentlichung der Bundesnetzagentur vom 23. April 2008 zu den Modalitäten des Einzelverbindungsnachweises gemäß § 45e TKG a. F. gibt keine Veranlassung zu einer von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Beurteilung.

Da die genannten Klauseln gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßen, sind sie unwirksam.

bb) Die beiden bereits im ersten Rechtszug angegriffenen Klauseln zum Preis von Papierrechnungen sind nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ebenfalls unwirksam.

(1) Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind diese Klauseln kontrollfähig.

Zwar sind nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB solche Bestimmungen von der Inhaltskontrolle ausgenommen, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die hierfür zu zahlende Vergütung unmittelbar regeln (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen); nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie ist es den Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen, und mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es insoweit regelmäßig auch an einem Kontrollmaßstab. Demgegenüber unterliegen solche (Preisneben-)Abreden der Inhaltskontrolle, die sich zwar mittelbar auf Preis und Leistung auswirken, diese aber nicht ausschließlich festlegen, und bestehende Rechtsvorschriften, insbesondere Regelungen des dispositiven Gesetzesrechts, ergänzen oder von diesen abweichen (vgl. BGH NJW 2015, 328 Tz. 37).

Bei den genannten Klauseln handelt es sich um derartige Preisnebenabreden. Sie regeln nicht die fur die Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Preise selbst. Vielmehr ist ihr Gegenstand das Entgelt für ein von der Beklagten angebotenes Nebenprodukt, das nach dem Konzept der Verträge, nach dem die Rechnungen grundsätzlich nur elektronisch abrufbar erteilt werden, lediglich als Ausnahme anfällt. Das eröffnet die Möglichkeit der Inhaltskontrolle (vgl. BGH NJW 2015,328 Tz. 38).

Für die Annahme des Landgerichts, die Kontrollfähigkeit der Klauseln hänge von einem prozessualen Angriff auch auf jene Klauseln ab, welche die Verpflichtung zur Erteilung von Papierrechnungen betreffen, findet sich keine tragfähige rechtliche Grundlage.

(2) Die Regelungen über gesonderte Entgelte für die Übersendung einer Rechnung in Papierform weichen von den gesetzlichen Regeln ab und sind mit deren Grundgedanken unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können entstandene Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt- oder Neben-)Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Darüber hinaus indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGH NJW 2015, 328 Tz. 39 m. w. N.).

So liegt der Fall hier. Da die Beklagte verpflichtet ist, ihren Kunden Rechnungen in Papierform zu erteilen (s. o. aa] [2]), kann sie dafür kein gesondertes Entgelt verlangen.

b) Da dem Kläger die mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsansprüche zustehen, kann er auch den Ersatz seiner - in ihrer Höhe nicht im Streit stehenden - pauschalierten Abmahnkosten verlangen. Der Zinsanspruch beruht auf § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

1
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Der Senat setzt den Wert der Beschwer für jede der noch im Streit befindlichen sechs Klauseln auch unter Berücksichtigung ihrer hohen Verwendungshäufigkeit mit 2.500 € an (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2, 3). Maßgebend hierfür ist, dass sich die Beschwer an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln orientiert. Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen , wird der wirtschaftlichen Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen (Senat aaO Rn. 2 m.w.N.).
2
Der Wert der Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, der mit einer Klage auf Unterlassung der Verwendung einzelner Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterlegen ist, orientiert sich an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln (z.B. Senatsbeschluss vom 26. März 1997 - III ZR 296/96 - NJW-RR 1997, 884; BGH, Beschlüsse 15. April 1998 - VIII ZR 317/97 - NJW-RR 1998, 1465 und vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 12/00 - NJW-RR 2001, 352 jeweils m.w.N.). Um die Verbraucher- schutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen , wird der wirtschaftlichen Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2000 aaO).
5
Wenn Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes ist, wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots , bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5, jeweils mwN).
5
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Streitwert in Verfahren nach dem UKlaG allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots. Der Wert einer angegriffenen Klausel wird dabei regelmäßig in einer Größenordnung bemessen , von der auch die Vorinstanzen bei ihrer Wertbemessung ausgegangen sind. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände vor Kostenrisiken bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnisse zur Bereinigung des Rechtsverkehrs von unwirksamen AGB möglichst geschützt werden. Das gilt in gleicher Weise für die nach § 3 ZPO zu schätzende Beschwer der in der Vorinstanz unterlegenen Partei, und zwar nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Verwenders (BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, NZM 2014, 255 Rn. 5; vom 6. März 2013 - IV ZR 211/11, juris Rn. 3 f.; vom 26. September 2012 - IV ZR 203/11, juris Rn. 20 f., sowie IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20 f.; vom 8. September 2011 - III ZR 229/10, juris Rn. 1 f.; vom 15. April 1998 - VIII ZR 317/97, NJW-RR 1998, 1465; jeweils mwN).
3
Dies folgt daraus, dass sich der Streitwert in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots richtet. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände vor Kostenrisiken bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnisse zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen AGB geschützt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. zu §§ 13 ff. AGBG a.F.: Senatsbeschluss vom 17. September 2003 - IV ZR 83/03, NJW-RR 2003, 1694; zum UKlaG: BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2). Diesen Wert setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung mit 2.500 € je angegriffener Teilklausel an; im Streitfall beläuft er sich angesichts von zwei Bestimmungen damit auf insgesamt 5.000 €.
20
a) Das für die Wertfestsetzung der Revision der Beklagten maßgebliche Interesse der Prozesspartei bemisst sich in Verbandsprozessen gemäß §§ 1, 4 UKlaG in Verbraucherschutzangelegenheiten ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzeswidrigen AGB-Bestimmung. Insbesondere kommt der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselwerks bzw. der betroffenen Klauseln ebenso wenig ein maßgebliches Gewicht zu wie dem Zugang zum Revisionsgericht oder etwaigen Gebühreninteressen beteiligter Prozessvertreter und des Justizfiskus. Dadurch ist sichergestellt, dass Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Kostenrisiken möglichst geschützt sind (BGH, Beschlüsse vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497; vom 17. September 2003 - IV ZR 83/03, VersR 2004, 131; vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 12/00, NJW-RR 2001, 352; jeweils m.w.N. und ständig; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Juli 2011 - 7 W 25/11).
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a) Das für die Wertfestsetzung der Revision der Beklagten maßgebliche Interesse der Prozesspartei bemisst sich in Verbandsprozessen gemäß §§ 1, 4 UKlaG in Verbraucherschutzangelegenheiten ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzeswidrigen AGB-Bestimmung. Insbesondere kommt der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselwerks bzw. der betroffenen Klauseln ebenso wenig ein maßgebliches Gewicht zu wie dem Zugang zum Revisionsgericht oder etwaigen Gebühreninteressen beteiligter Prozessvertreter und des Justizfiskus. Dadurch ist sichergestellt, dass Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Kostenrisiken möglichst geschützt sind (BGH, Beschlüsse vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497; vom 17. September 2003 - IV ZR 83/03, VersR 2004, 131; vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 12/00, NJW-RR 2001, 352; jeweils m.w.N. und ständig; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Juli 2011 - 7 W 25/11).
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a) Das für die Wertfestsetzung der Revision der Beklagten maßgebliche Interesse der Prozesspartei bemisst sich in Verbandsprozessen gemäß §§ 1, 4 UKlaG in Verbraucherschutzangelegenheiten ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzeswidrigen AGB-Bestimmung. Insbesondere kommt der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselwerks bzw. der betroffenen Klauseln ebenso wenig ein maßgebliches Gewicht zu wie dem Zugang zum Revisionsgericht oder etwaigen Gebühreninteressen beteiligter Prozessvertreter und des Justizfiskus. Dadurch ist sichergestellt, dass Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Kostenrisiken möglichst geschützt sind (BGH, Beschlüsse vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497; vom 17. September 2003 - IV ZR 83/03, VersR 2004, 131; vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 12/00, NJW-RR 2001, 352; jeweils m.w.N. und ständig; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Juli 2011 - 7 W 25/11).
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a) Das für die Wertfestsetzung der Revision der Beklagten maßgebliche Interesse der Prozesspartei bemisst sich in Verbandsprozessen gemäß §§ 1, 4 UKlaG in Verbraucherschutzangelegenheiten ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzeswidrigen AGB-Bestimmung. Insbesondere kommt der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselwerks bzw. der betroffenen Klauseln ebenso wenig ein maßgebliches Gewicht zu wie dem Zugang zum Revisionsgericht oder etwaigen Gebühreninteressen beteiligter Prozessvertreter und des Justizfiskus. Dadurch ist sichergestellt, dass Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Kostenrisiken möglichst geschützt sind (BGH, Beschlüsse vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497; vom 17. September 2003 - IV ZR 83/03, VersR 2004, 131; vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 12/00, NJW-RR 2001, 352; jeweils m.w.N. und ständig; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Juli 2011 - 7 W 25/11).
6
cc) Diese Grundsätze schließen es jedoch auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von vornherein aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise Rechnung zu tragen (vgl. Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 7; Witt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 30 mwN). Demgemäß hat der erkennende Senat die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung der Entscheidung über die Wirksamkeit einer Entgeltregelung nicht nur für deren Verwender sowie die Vertragspartner, sondern auch für andere Kreditinstitute und ihre Kunden bei der Festsetzung des Wertes der Beschwer und des Streitwerts wiederholt maßgeblich berücksichtigt (Senatsbeschlüsse vom 30. April 1991 - XI ZR 298/90, NJW-RR 1991, 1074 und vom 12. Dezember 2000 - XI ZR 180/00, juris Rn. 3).
36
2. Gleichfalls zutreffend hat das Berufungsgericht darauf erkannt, dass der Kläger gemäß § 1 UKlaG gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der in der Preisliste enthaltenen Bestimmung hat, nach der der Kunde für eine Rechnung in Papierform 1,50 € zu zahlen hat.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.