Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2000 - III ZR 359/99

published on 27/07/2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2000 - III ZR 359/99
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 359/99
vom
27. Juli 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------

a) War ein unter staatliche Verwaltung gestelltes Grundstück zum Zeitpunkt
der Beschlagnahme bereits an einen Käufer des Grundstücks übergeben
worden und standen diesem die Nutzungen des Grundstücks zu, so wurde
auch der Grundstückskäufer und nicht nur der Eigentümer durch den Entzug
der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis in seiner Rechtsstellung
betroffen. Daher ist er ebenfalls als Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1
Satz 1 VermG anzusehen.

b) Wird aufgrund der im notariellen Kaufvertrag erklärten Auflassung der
Käufer als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, so ist, auch
wenn sich der Eigentumsübergang erst Jahrzehnte später und nach Aufhebung
der staatlichen Verwaltung vollzieht, letztlich der Erwerber derjenige,
dem die durch das Vermögensgesetz dem staatlichen Verwalter auferlegte
"Treuhänderstellung" zugute gekommen ist. Daher hat er und nicht der
während der Dauer der staatlichen Verwaltung im Grundbuch als Eigentümer
Eingetragene die Kosten der Verwaltertätigkeit zu tragen, und zwar
auch dann, wenn der Voreigentümer nach Beendigung der staatlichen Verwaltung
entsprechend der damaligen Grundbuchlage den Besitz am
Grundstück (kurzfristig) wieder erlangt hatte.
BGH, Beschluß vom 27. Juli 2000 - III ZR 359/99 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2000 durch die
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 2. November 1999 - 17 U 3407/99 - wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 81.919,60 DM.

Gründe:


Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

I.


Aufgrund am 28. Juli 1947 erklärter Auflassung wurde P. B. am 30. Januar 1950 als Eigentümerin des Grundstücks S.-Straße 12 in Berlin-Prenzlauer Berg in das Grundbuch eingetragen. Bereits vor der Umschreibung des Grund-
buchs hatte sie das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 14. Oktober 1947 an H. St. verkauft und am 1. November 1947 an diese übergeben. Eine Eigentumsumschreibung erfolgte nicht. H. St. verkaufte das Grundstück ihrerseits mit notariellem Kaufvertrag vom 30. April 1948 zur Hälfte an L. O. und zu je 1/10 an die Beklagten. Die Übergabe erfolgte am 1. Mai 1948. An diesem Tage gingen auch gemäß § 5 des notariellen Vertrages die "Gefahren, Lasten und Nutzungen , sowie sonstige Rechte und Pflichten" auf die Käufer über.
L. O. und die Beklagten zogen in der Folgezeit die Grundstücksmieten ein. Der von L. O. und den Beklagten gestellte Antrag auf Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch wurde vom Grundbuchamt mit Beschluß vom 3./12. Oktober 1949 zurückgewiesen.
Später ordnete der Magistrat von Groß-Berlin gemäß § 2 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952 (VOBl. S. 445) die staatliche Verwaltung über das Grundstück an und bestellte den Rechtsvorgänger der Klägerin zum Verwalter.
Am 1. Juli 1994 gab die Klägerin das Grundstück an den Erben der im Grundbuch immer noch als Eigentümerin eingetragenen P. B. heraus. Am 21. Oktober 1994 wurden die Beklagten als neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, und zwar als Miteigentümer zu je 1/10 und zur Hälfte als Miterben der 1980 verstorbenen L. O. Die Eigentumsumschreibung war aufgrund der im notariellen Kaufvertrag vom 30. April 1948 von H. St. zugunsten der Beklagten und der verstorbenen L. O. erklärten Auflassung bewirkt worden. Die vom Erben der P. B. gegen die Eintragung vom 21. Oktober 1994 angestrengten Rechtsmittel (Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die
Richtigkeit des Grundbuchs im Wege einstweiliger Verfügung; Antrag auf Grundbuchberichtigung und Amtslöschung) blieben erfolglos.
Die von der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1994 erstellten Abrechnungen weisen erhebliche Fehlbeträge auf. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung von (zuletzt) 81.919,60 DM nebst Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat den Zahlungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag weiter, die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.

II.


Das Berufungsgericht hat dem Zahlungsbegehren der Klägerin zu Recht dem Grunde nach entsprochen.
1. Das Institut der staatlichen Verwaltung, das in der früheren DDR neben den Enteignungen und sonstigen zu Eigentumsverlusten führenden Maßnahmen planmäßig als Mittel der "wirtschaftlichen Enteignung" eingesetzt wurde, hat ab dem 1. Juli 1990 einen in den Bestimmungen des Vermögensgesetzes zum Ausdruck gekommenen Funktionswandel in dem Sinne erfahren, daß dem staatlichen Verwalter im Verhältnis zum Berechtigten eine echte Treuhänderstellung zugewiesen worden ist. Diese Treuhänderstellung rechtfertigt es, ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Natur des Rechtsinstituts der staatlichen Verwaltung dem staatlichen Verwalter einen allgemeinen Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB (entsprechend) für nach dem 1. Juli 1990 gemachte
Aufwendungen zuzubilligen (Senatsurteile BGHZ 137, 183, 188 ff; BGHZ 140, 355, 356, 363 f; Senatsbeschluß vom 30. Juli 1997 - III ZR 157/96 - WM 1997, 1854 f). Dieser Anspruch umfaßt auch pauschalierte Verwaltungskosten nach Maßgabe der Höchstbeträge des § 26 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung (BGHZ 140, 355, 358 ff).
2. Diese Rechtsprechung wird von der Revision im Grundsatz nicht in Frage gestellt. Sie ist jedoch der Auffassung, Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 11 ff VermG sei allein der Eigentümer des unter staatlicher Verwaltung gestellten bzw. befindlichen Grundstücks, also hier P. B. bzw. ihr Erbe, an den die Klägerin das Grundstück auch nach Ende der staatlichen Verwaltung herausgegeben habe.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Aufgrund der besonderen Umstände des zu entscheidenden Einzelfalls hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß die Beklagten der Klägerin gegenüber für etwaige während der Zeit der staatlichen Verwaltung vom 1. Juli 1990 bis zu deren Beendigung (hier: 31. Dezember 1992, vgl. § 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG) entstandenen Fehlbeträge einzustehen haben.

a) Da durch die Anordnung der staatlichen Verwaltung im Unterschied zu den eigentlichen Enteignungsmaßnahmen die formale Eigentümerstellung nicht angetastet wurde, ist es regelmäßig der Eigentümer des Grundstücks bzw. der in die Eigentumsposition einrückende Rechtsnachfolger - das ist bei natürlichen Personen vielfach der Erbe -, der durch den mit der staatlichen Verwaltung einhergehenden Entzug der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis betroffen und daher als Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG
anzusehen ist. Von diesem Regelfall gehen auch die §§ 11 ff VermG aus, denen ersichtlich die Vorstellung zugrunde liegt, daß der Grundstückseigentümer mit dem Berechtigten identisch ist (vgl. insbesondere § 11 a Abs. 4, § 15 Abs. 2 und 3 VermG sowie Nentwig/Nethe, in: Fieberg /Reichenbach/Messerschmidt/Niehaus, § 11 VermG [Stand: Juli 1999] Rn. 58).
Vorliegend hatten jedoch die Beklagten nebst der verstorbenen L. O. bereits vor der Anordnung der staatlichen Verwaltung den rechtmäßigen Eigenbesitz an dem Vermögensgegenstand erlangt. Aufgrund der bis zur eingetragenen Eigentümerin zurückreichenden Folge von Kaufverträgen waren sie nach § 986 Abs. 1 BGB sowohl gegenüber ihrem Verkäufer als auch gegenüber der Grundstückseigentümerin zum Besitze befugt und Herausgabeansprüchen nach §§ 985, 1007 BGB nicht ausgesetzt. Nach § 5 des notariellen Vertrages waren sie berechtigt, den Kaufgegenstand ab 1. Mai 1948 zu nutzen. Von diesem Recht, das aufgrund der bestehenden Verträge auch von der Eigentümerin nicht beeinträchtigt werden konnte - insbesondere standen dieser keine Nutzungsherausgabeansprüche nach §§ 987, 993 BGB zu -, hatten sie durch die Einziehung der Mieten Gebrauch gemacht. Daher waren auch und gerade die Beklagten und die verstorbene L. O. diejenigen, die durch die - entsprechend der Grundbuchlage formal gegen die eingetragene Eigentümerin P. B. gerichtete - Anordnung der staatlichen Verwaltung von der weiteren Bewirtschaftung des Grundstücks ausgeschlossen und damit in ihren Rechten betroffen worden waren. Dem steht nicht entgegen, daß den Käufern zum damaligen Zeitpunkt mangels Eintragung einer Auflassungsvormerkung und infolge der Zurückweisung ihres Antrags auf Eigentumsumschreibung kein Anwartschaftsrecht zugestanden hatte. Denn trotz der "Schwäche" ihrer Rechtspositi-
on sind sie, wenn auch Jahrzehnte später und erst nach der Beendigung der staatlichen Verwaltung, aufgrund der zu ihren Gunsten im Vertrag vom 30. April 1948 vom Verkäufer erklärten Auflassung als neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden. Der Senat hat daher vorliegend keine Bedenken, (auch) die Beklagten und nicht (nur) den während der Dauer der staatlichen Verwaltung als Eigentümer im Grundbuch Eingetragenen als Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes anzusehen.
Da die Beklagten mittlerweile das Eigentum am Grundstück erworben haben, sind sie auch die eigentlichen Nutznießer der durch das Vermögensgesetz bezweckten und auf der Grundlage dieses Gesetzes erreichten Korrektur von Teilungs- und Diskriminierungsunrecht und damit letztlich diejenigen, denen die "treuhänderische" Tätigkeit der Klägerin zugute gekommen ist.
Bei dieser Sachlage ist es nach Auffassung des Senats folgerichtig, daß die Beklagten für die Kosten der (objektiv) ihrem Interesse dienenden staatlichen Verwaltung aufzukommen haben. Demgegenüber wäre es ersichtlich unbillig , wenn man - wie es die Revision für richtig hält - insoweit allein auf die formale Eigentümerposition zur Zeit der staatlichen Verwaltung abstellte. Dies hätte nämlich zur Folge, daß derjenige die Kosten der staatlichen Verwaltung vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1992 zu tragen hätte, der bei Anordnung der staatlichen Verwaltung mit der Bewirtschaftung des Grundstücks nichts mehr zu tun hatte und von ihrer Aufhebung keine nachhaltigen Vorteile gehabt hat.

b) Mit der vorliegenden Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung oder zu sonstigen höchstrichterlichen Urteilen.
aa) Zwar ist der Revision zuzugestehen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein noch nicht zum Anwartschaftsrecht erstarkter schuldrechtlicher Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einem Grundstück nicht zu den restitutionsfähigen Vermögenswerten nach § 2 Abs. 2 VermG gehört (BVerwG VIZ 1997, 351, 352; 1996, 267). Diese Rechtsprechung ist jedoch vorliegend nicht einschlägig, weil es nicht um die Rechtsfolgen aus einem "Restitutionsverhältnis", sondern um die Abwicklung eines "Verwalterverhältnisses" geht. Insoweit ist es aber, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, sachgerecht, maßgeblich darauf abzustellen, in wessen (objektiven) Interesse die Verwaltung durchgeführt wurde.
bb) Daß bei der Bestimmung desjenigen, in dessen Rechts- und Interessenkreis die staatliche Verwaltung letztlich fällt, auch - aber nicht nur - auf den nach dem Ende der Verwaltung erfolgten endgültigen Eigentumserwerb durch die Beklagten abgestellt wird, steht entgegen der Auffassung der Revision nicht in Widerspruch zu dem bereits erwähnten Senatsurteil BGHZ 137, 183. Zwar hat der Senat dort ausgeführt, es gehe nicht an, im Wege einer ex-post Betrachtung die Person, an die das Grundstück nach dem Ende der - gegen einen anderen angeordneten - staatlichen Verwaltung "restituiert" worden ist, als denjenigen anzusehen, der - weil ihm letztlich die staatliche Verwaltung zugute gekommen sei - nach § 670 BGB (entsprechend) für die Kosten der Verwaltung aufzukommen habe. Diese Ausführungen sind aber vor dem Hintergrund zu verstehen, daß das Vermögensgesetz hinsichtlich der Frage, ob der Berech-
tigte einem Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten ausgesetzt ist, für den Bereich der Restitutionsfälle andere Regelungen (vgl. § 3 ff VermG) getroffen hat als für die "Verwalterfälle". Im Hinblick darauf hat es der Senat abgelehnt, hinsichtlich der Kostenerstattung nachträglich ein "Restitutionsverhältnis" in ein "Verwalterverhältnis" umzufunktionieren (aaO S. 191 f). Darum geht es hier nicht.
3. Für die in der Zeit vom 31. Dezember 1992 (Ende der staatlichen Verwaltung ) bis zur Herausgabe des Grundstücks am 1. Juli 1994 gemachten Aufwendungen finden, wie die Revision im Ansatz ebenfalls nicht in Frage stellt, die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 183, 192). Insoweit hat das Berufungsgericht angenommen , daß die Beklagten nach § 686 BGB als Geschäftsherren anzusehen sind, ohne daß es dabei auf die Vorstellungen der Klägerin, die das Grundstück am 1. Juli 1994 an den Erben der P. B. herausgegeben hat, ankomme. Dem ist nach dem zuvor Gesagten zuzustimmen.
4. Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten auf.
Wurm Streck Schlick Kapsa Galke
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
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published on 21/02/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 107/01 Verkündet am: 21. Februar 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VermG §§ 7 Abs
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Annotations

(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.

(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.

(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.

(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.

(1) Bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung ist die Sicherung und ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögenswertes durch den staatlichen Verwalter wahrzunehmen.

(2) Der staatliche Verwalter ist bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Eigentümers langfristige vertragliche Verpflichtungen einzugehen oder dingliche Rechtsgeschäfte abzuschließen. § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Beschränkung gemäß Absatz 2 entfällt nach Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung), solange der Eigentümer seinen Anspruch auf den staatlich verwalteten Vermögenswert nicht angemeldet hat.

(4) Der staatliche Verwalter hat sich vor einer Verfügung zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 vorliegt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.

(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.

(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.

(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.

(1) Bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung ist die Sicherung und ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögenswertes durch den staatlichen Verwalter wahrzunehmen.

(2) Der staatliche Verwalter ist bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Eigentümers langfristige vertragliche Verpflichtungen einzugehen oder dingliche Rechtsgeschäfte abzuschließen. § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Beschränkung gemäß Absatz 2 entfällt nach Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung), solange der Eigentümer seinen Anspruch auf den staatlich verwalteten Vermögenswert nicht angemeldet hat.

(4) Der staatliche Verwalter hat sich vor einer Verfügung zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 vorliegt.

(1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte wird auf Antrag des Berechtigten durch Entscheidung der Behörde aufgehoben. Der Berechtigte kann statt dessen unter Verzicht auf sein Eigentum Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen. In diesem Fall steht das Aneignungsrecht dem Entschädigungsfonds zu. Mit dem Wirksamwerden des Verzichts wird der Berechtigte von allen Verpflichtungen frei, die auf den Zustand des Vermögenswertes seit Anordnung der staatlichen Verwaltung zurückzuführen sind. Bei staatlich verwalteten Unternehmen gehen die Gesellschafterrechte oder das Unternehmensvermögen eines Einzelkaufmanns oder einer Gesellschaft im Sinne des § 6 Abs. 1a Satz 4 mit dem Verzicht auf die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben über. Sie haftet nur mit dem übergegangenen Unternehmensvermögen. Erzielt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben einen Verwertungserlös, so gibt sie diesen an den Entschädigungsfonds heraus.

(2) Hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zum Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) nicht angemeldet, ist der staatliche Verwalter berechtigt, über den verwalteten Vermögenswert zu verfügen. Die Verfügung über den Vermögenswert ist nicht mehr zulässig, wenn der Berechtigte seinen Anspruch am verwalteten Vermögen nach Ablauf der Frist angemeldet hat.

(3) Der Verwalter hat sich vor einer Verfügung zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne der Anmeldeverordnung vorliegt.

(4) Dem Berechtigten steht im Falle der Verfügung der Verkaufserlös zu. Wird von dem Berechtigten kein Anspruch angemeldet, ist der Verkaufserlös an die für den Entschädigungsfonds zuständige Behörde zur Verwaltung abzuführen.

(5) Soweit staatlich verwaltete Geldvermögen auf Grund von Vorschriften diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakters gemindert wurden, wird ein Ausgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 6 des Entschädigungsgesetzes gewährt.

(6) Ist für Kontoguthaben oder sonstige privatrechtliche geldwerte Ansprüche, die unter staatlicher Verwaltung standen und zum 1. Juli 1990 auf Deutsche Mark umgestellt worden sind, Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz gezahlt worden, gehen diese Ansprüche insoweit auf den Entschädigungsfonds über; die Ausgleichsverwaltung teilt der auszahlenden Stelle die Höhe der Hauptentschädigung mit. Ist das Kontoguthaben schon an den Berechtigten ausgezahlt worden, wird die gewährte Hauptentschädigung nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes durch die Ausgleichsverwaltung zurückgefordert. Die auszahlende Stelle teilt dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Ausgleichsverwaltung den an den Berechtigten ausgezahlten Betrag ohne besondere Aufforderung mit (Kontrollmitteilung); die übermittelten Daten dürfen nur für die gesetzlichen Aufgaben der Ausgleichsverwaltung verwendet werden.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Wer eine bewegliche Sache im Besitz gehabt hat, kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war.

(2) Ist die Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, so kann er die Herausgabe auch von einem gutgläubigen Besitzer verlangen, es sei denn, dass dieser Eigentümer der Sache ist oder die Sache ihm vor der Besitzzeit des früheren Besitzers abhanden gekommen war. Auf Geld und Inhaberpapiere findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der frühere Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war oder wenn er den Besitz aufgegeben hat. Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 986 bis 1003 entsprechende Anwendung.

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

(1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet.

(2) Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, findet auf ihn die Vorschrift des § 101 Anwendung.

(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.

(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.

(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.

(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.