Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2015 - III ZR 344/14

bei uns veröffentlicht am26.03.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 344/14
vom
26. März 2015
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2015 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert
und Reiter

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. November 2014 - 3 U 2473/13 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 2.500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten aus einem Betreuungsvertrag Erfüllungsansprüche bezüglich des Betriebs eines Hausnotrufsystems geltend. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 30.000 € festgesetzt. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

II.

2
Die Beschwerde ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.
3
Den Wert der Beschwer und damit die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 31. März 2010 - I ZR 27/09, WRP 2010, 902, 903 und vom 13.Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728). Auf die Frage, ob es dem Beschwerdegegner gestattet ist, sich erstmals im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf eine durch die Vorinstanzen zu hoch erfolgte Streitwertfestsetzung zu berufen, kommt es daher jedenfalls dann nicht an, wenn die Beschwer - wie vorliegend - auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts festgesetzt werden kann. Der Senat ist insofern auch nicht an die - vorliegend nicht weiter begründete - Wertfestsetzung durch die Vorinstanzen gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8 mwN).
4
Der Wert des Hauptantrags zu II ("Vor Ort" - und "Rund um die Uhr" - Bereitstellung von mit eigenem Personal besetzter Notrufanlage mit Gegensprechverbindung sowie Bereitstellung von eigenem Personal zur schnellen Hilfe und Erreichbarkeit in dringenden Fällen) ist - auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts - nach § 9 Satz 1 ZPO zu bemessen. Nach § 2 Nr. 1 des streitgegenständlichen Betreuungsvertrags vom 30. August 2010 erbringt die Beklagte gegenüber dem Kläger die dort näher aufgeführten - teilweise - streitgegenständlichen Grundleistungen. Sie erhält für die Bereitstellung der Grundleistungen pauschal unabhängig von der Inanspruchnahme nach § 2 Nr. 2 Buchst. a des Vertrags einen monatlichen Betrag von 60 €. Damithandelt es sich bei der vom Kläger vorliegend geltend gemachten Leistung der Beklagten (Bereitstellung von Grundleistungen) um eine wiederkehrende Leistung im Sinne von § 9 Satz 1 ZPO, die mit dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges zu berechnen ist. Angesichts des Umstandes, dass streitgegenständ- lich nur ein Teil der Grundleistungen ist, ergibt sich somit keinesfalls eine den Betrag von 2.500 € übersteigende Beschwer.
5
Der Kläger hat zwar in der Klageschrift (Seite 8) die Auffassung vertreten , es sei bei dem Streitwert nicht nur die monatliche Betreuungspauschale zu bewerten, sondern zusätzlich, dass die eingeklagten Dienstleistungen in besonderer Weise seinen engsten Persönlichkeitsbereich beträfen. Die gegenwärtige Notruferbringung führe zudem zu einem erheblichen Minderwert seiner Wohnung, er habe mit dem Kaufpreis auch die Infrastruktur des alten Notrufsystems mitbezahlt. Eine derartige Berücksichtigung auch der weitergehenden persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Klägers wäre jedoch - wenn überhaupt - nur im Rahmen einer Wertfestsetzung nach freiem Ermessen gemäß § 3 ZPO möglich. Dagegen ist das Interesse des Klägers vom Gesetzgeber in § 9 ZPO für die dort behandelten Ansprüche im Streben nach Rechtssicherheit , Vereinfachung und Vereinheitlichung der Wertfestsetzung normativ vorgegeben worden (MüKoZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn. 9 mwN; Musielak/ Heinrich, ZPO, 11. Aufl., § 9 Rn. 1 sowie § 3 Rn. 1). Eine Berücksichtigung des konkreten Interesses des Klägers kommt, soweit - wie vorliegend - eine normative Streitwertregelung wie § 9 Satz 1 ZPO einschlägig ist, nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2011 - V ZB 255/10, NJW-RR 2011, 588 Rn. 6 und vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 10/03, NJOZ 2003, 3008).
6
Der Hilfsantrag zu II erhöht den Wert des Hauptantrags zu II nicht, da er wirtschaftlich auf dasselbe Ziel wie der Hauptantrag gerichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 1976 - VI ZR 154/75, AnwBl. 1976, 339; MüKoZPO/Wöstmann aaO § 5 Rn. 13; Musielak/Heinrich aaO § 5 Rn. 12).
7
Die (Haupt- und Hilfs-)Anträge zu III ("Vor Ort"- und "Rund um die Uhr"Bereitstellung einer Notrufanlage mit Gegensprechverbindung für die Räume des Gemeinschaftseigentums) erhöhen die Beschwer des Klägers im Verhältnis zum Antrag zu II nicht, da auch sie aus § 2 des Betreuungsvertrags hergeleitet und durch den nach § 9 Satz 1 ZPO maßgebenden dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges nach § 2 Nr. 2 Buchst. a des Betreuungsvertrags begrenzt werden.
8
Der Antrag zu IV (vorgerichtliche Anwaltskosten) bleibt für den Streitwert und den Wert der Beschwer außer Betracht.
Schlick Wöstmann Tombrink
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 22.11.2013 - 19 O 9955/12 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04.11.2014 - 3 U 2473/13 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen


Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 8/13 vom 13. März 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 233 B, D, 544; EGZPO § 26 Nr. 8 a) Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Revisionsgericht

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bei uns veröffentlicht am 31.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 27/09 vom 31. März 2010 in dem Rechtsstreit http://www.juris.de/jportal/portal/t/1w1t/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&from

Oberlandesgericht Nürnberg Urteil, 04. Nov. 2014 - 3 U 2473/13

bei uns veröffentlicht am 04.11.2014

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.11.2013, Az. 19 O 9955/12, wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil u
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2015 - III ZR 344/14.

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2018 - XI ZR 364/17

bei uns veröffentlicht am 05.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 364/17 vom 5. Juni 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:050618BXIZR364.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grün

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Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.11.2013, Az. 19 O 9955/12, wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

I.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

A. Der Kläger bewohnt eine ihm gehörende Eigentumswohnung im Seniorenwohnzentrum S in O, dessen Betreiberin die Beklagte ist. Das Zentrum besteht aus einem vollstationären Pflegebereich sowie einer Einrichtung des betreuten Wohnens. Beide befinden sich in verschiedenen Gebäudeteilen, die jedoch baulich durch einen Übergang miteinander verbunden sind. Die Wohnung des Klägers liegt im Bereich des Betreuten Wohnens.

Die Parteien schlossen am 30.08.2010 einen Betreuungsvertrag. Aus diesem macht der Kläger Erfüllungsansprüche bezüglich des Betriebs eines Hausnotrufsystems geltend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte erfülle ihre sich aus § 2 Abs. 1 a) und b) des Betreuungsvertrages ergebenden Pflichten durch Leistungen des B (B). Sie habe sowohl die Leistung der Tag und Nacht besetzten Notrufanlage als auch der schnellen Hilfe und Erreichbarkeit in dringenden Fällen auf Dritte übertragen können. Der Werbeprospekt des Bauträgers (U), der die Angabe enthalte, dass das Betreute Wohnen mit einem „Notruf in jedem Wohnraum“ ausgestattet sei und rund um die Uhr Fachpersonal im angeschlossenen Pflegezentrum biete, könne nicht als Aussage der Beklagten gewertet werden, sondern gelte für das Verhältnis Kläger - Bauträger. Die Auslegung des Betreuungsvertrages ergebe, dass es sich nicht um Leistungen handle, die nur höchstpersönlich erbracht werden könnten. Das an das B ausgelagerte Notrufsystem erfülle die Anforderungen des Vertrages.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine Klageansprüche weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, das Landgericht habe den Betreuungsvertrag fehlerhaft ausgelegt.

Es hätte die Werbebroschüre (Anlage K 6) stärker berücksichtigen müssen, da diese für den Abschluss des Betreuungsvertrages maßgeblich gewesen sei. Denn das Grußwort der Beklagten auf Seite 6 der Broschüre bezöge sich auch auf Werbeaussagen, die auf Seite 4 enthalten seien. Die Beklagte habe selbst an der notariellen Urkunde mitgewirkt, die den Betreuungsvertrag zum Gegenstand der Teilungserklärung gemacht habe. Die Abschlüsse der Betreuungsverträge seien gezielt über den Vertrieb der Wohnungen erfolgt. Bei Abschluss des Betreuungsvertrages am 30.08.2010 seien die Leistungen auch so, wie der Kläger sie jetzt begehre, erbracht worden. Er habe den Vertrag daher auch so verstehen dürfen. Bei den Klauseln des Betreuungsvertrages handele es sich um AGB. Daher gelte die dem Kläger günstigere Auslegung, § 305 c BGB. Aufgrund der in der Präambel des Betreuungsvertrages enthaltenen Formulierung „jederzeitiger Erreichbarkeit des Hauses“ habe der Kläger davon ausgehen können, dass die Beklagte selbst für die versprochenen Dienstleistungen zur Verfügung stehe. Eine Übertragbarkeit der Leistungen sei ausdrücklich nur für die Wahl- und Serviceleistungen in § 3 des Betreuungsvertrages vorgesehen. Auch daraus ergebe sich eine Unzulässigkeit der Übertragung der in § 2 enthaltenen Betreuungsleistungen. Die in § 2 Abs. 1 a) und b) enthaltenen Dienstleistungen seien von solchem Gewicht, dass sie nur höchstpersönlich erbracht werden könnten. Insoweit sei der Gedanke des § 1 WBVG nicht heranzuziehen, da die Leistungen nicht auf eine bloße Vermittlung abzielten. Der Kläger habe bewusst die Beklagte, bei der es sich um eine kirchennahe Gesellschaft handele, als Vertragspartnerin ausgewählt und insofern „eine berechtigte glaubensbedingte Erwartungshaltung“, dass die Erbringung der vereinbarten Leistung auch durch diese erfolge. Außerdem könne die Beklagte über ihr Direktionsrecht besser auf ihre Mitarbeiter einwirken, als auf diese des B. Das B habe keine mobilen Ersthelfer, dagegen sei bei Verbindung mit dem Pflegeheim sofortige qualifizierte Hilfe möglich. Im Übrigen wäre die Zusage der Dienstleistungen des § 2 Abs. 1 a), b) und eine Vergütung hierfür vollkommen überflüssig, wenn diese ohne weiteres durch das bloße B-Notrufsystem erfüllt werden könnten. Nach alledem seien die Leistungen der Be- klagten mit eigenem Personal und vor Ort zu erbringen. Mit der Beauftragung des B könne die Beklagte ihre vertragliche Pflichten gegenüber dem Kläger nicht erfüllen. Die Leistungen des B seien den geschuldeten nicht gleichwertig. Der Kläger müsse die Anfahrts- bzw. Reaktionszeiten des Hintergrunddienstes des B-Kreisverbandes F nicht hinnehmen.

Der Kläger beantragt daher

I. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.11.2013 (AZ.: 19 O 9955/12) wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die im Seniorenwohnzentrum O befindliche Eigentumswohnung des Klägers, ...Straße ..., O, vor Ort und rund um die Uhr

a. eine mit eigenem Personal besetzte Notrufanlage mit Gegensprechverbindung bereitzustellen.

b. eigenes Personal zur schnellen Hilfe und Erreichbarkeit in dringenden Fällen bereitzustellen.

Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die im Seniorenwohnzentrum O befindliche Eigentumswohnung des Klägers O, vor Ort und rund um die Uhr

a. eine mit eigenem Personal oder durch Dritte besetzte Notrufanlage mit Gegensprechverbindung bereitzustellen.

b. eigenes Personal oder Dritte zur schnellen Hilfe und Erreichbarkeit in dringenden Fällen bereitzustellen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Räume des Gemeinschaftseigentums der WEG, O, vor Ort eine rund um die Uhr mit eigenem Personal besetzte Notrufanlage mit Gegensprechverbindung bereitzustellen

Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Räume des Gemeinschaftseigentums der WEG, O vor Ort eine rund um die Uhr mit eigenem Personal oder durch Dritte besetzte Notrufanlage mit Gegensprechverbindung bereitzustellen.

Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Räume des Gemeinschaftseigentums der WEG, O, eine rund um die Uhr besetzte Notrufanlage mit Gegensprechverbindung bereitzustellen.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.467,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

IV. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Ersturteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen M. und T L Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.10.2014 verwiesen.

B. I. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Klage abgewiesen. Die Beklagte erfüllt die ihr aufgrund § 2 Abs. 1 a) und b) des Betreuungsvertrages obliegenden Pflichten durch Leistungen des B. Nach dem Vertrag war eine Leistungserbringung durch Dritte nicht ausgeschlossen.

Die Leistungen des Bsind den Leistungen der Beklagten gleichwertig. Insofern nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, macht sich diese zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auch auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Lediglich ergänzend zum Berufungsvorbringen ist folgendes auszuführen:

1. Nach der vertraglichen Vereinbarung war eine Übertragung der geschuldeten Leistungen auf Dritte nicht ausgeschlossen.

Bei der Auslegung des Betreuungsvertrages nach §§ 133, 157 BGB, d. h. bei der Frage, ob die Leistungen, welche die Beklagte nach § 2 Abs. 1 a) und b) dieses Vertrages schuldet, aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen nur von dieser selbst vor Ort oder auch von Dritten erbracht werden können, sind neben dem Wortlaut und den Begleitumständen des Vertrages insbesondere die Interessenlage der Parteien und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Geboten ist dabei eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung, die im Zweifel zu einem vernünftigen und den Interessen beider Parteien gerecht werdenden Ergebnis führt.

a) Der Wortlaut des Vertrages, von dem in erster Linie auszugehen ist, enthält weder eine klare Regelung, wo sich die Notrufanlage beim Nutzer (nur in Wohnräumen oder auch in Gemeinschaftsräumen) oder wo sich die Tag und Nacht besetzte Notrufanlage des Hilfeleistenden zu befinden hat, noch von wem und in welcher Form diese zu betreiben ist und die geforderten Hilfeleistungen zu erfolgen haben.

§ 2 Abs. 1 des Vertrages kann nicht entnommen werden, dass das Notrufsystem sowie die schnelle Hilfe und Erreichbarkeit in dringenden Fällen ausschließlich von hauseigenem Personal vor Ort erbracht werden dürfen. Das ergibt sich, entgegen der Auffassung der Berufung, auch nicht aus einer Gegenüberstellung der Formulierungen in §§ 2 und 3 des Vertrages. Aus diesen ist nicht zu schließen, dass nur die in § 3 genannten Wahl- und Serviceleistungen an externe Dienste übergeben werden dürfen, wie die unter § 2 Abs. 1 e) aufgenommene Durchführung kultureller und gesellschaftlicher Veranstaltungen zeigt.

Auch die in der Präambel des Vertrages enthaltene vage Formulierung der jederzeitigen Erreichbarkeit des Hauses, ermöglicht keine Interpretation im Hinblick auf ein bestimmtes Notrufsystem.

Ebenso wenig sagt § 5 „Nutzung des Übergangs“ etwas über die Handhabung konkreter Dienste aus, sondern regelt lediglich eine Nutzungsberechtigung sowohl der Bewohner des Bereichs Betreutes Wohnen als auch des Pflegepersonals.

b) Die Begleitumstände der Vereinbarung lassen ebenfalls nicht den Schluss zu, dass die streitgegenständlichen Leistungen der Beklagten nur von dieser selbst und ausgehend von einer Bereitschaft vor Ort zu erbringen sind.

aa) Die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung spricht nicht gegen die Möglichkeit externe Dienste in die von der Klägerin geschuldeten Leistungen einzuschalten.

Zwar lässt der Werbeprospekt der Firma U (Anlage K 6, Seite 4) den Eindruck entstehen, dass die Dienste „Notruf“ und „schnelle Hilfe“ durch eigenes Personal der Beklagten im Pflegebereich erbracht werden, zumal die Beklagte durch ihr Grußwort auf Seite 6 in den Prospekt einbezogen ist. In diesem Zusammenhang weist die Berufung auf die „Vertragstechnische Verwebung von Kaufvertrag und Betreuungsvertrag“ hin, da der Betreuungsvertrag Gegenstand der Teilungserklärung vom 28.01.2009 (Anlage K 5) gewesen sei. Daraus konnte, insofern ist der Berufung zuzustimmen, für den Kläger der Eindruck entstehen, dass die Leistungen im § 2 Abs. 1 a) und b) des Betreuungsvertrages durch Personal der Beklagten (aus dem Pflegebereich) erbracht werden. Hiervon ging die Beklagte zunächst selbst ebenfalls aus. Gleichzeitig sagt dies aber nichts darüber aus, ob auch die Möglichkeit gestattet sein sollte, externe Dienste einzuschalten, wenn dies erforderlich ist und den Leistungen der Beklagten entspricht.

bb) Auch die tatsächliche Handhabung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wonach von den Räumen des Betreuten Wohnens ein Notrufsignal an die Zentrale des Pflegebereichs gesendet und von dort ein Notarzt alarmiert oder durch eigene Mitarbeiter Hilfe geleistet wurde, spricht nicht gegen die Möglichkeit der Erfüllung dieser Leistungen auch durch Dritte.

c) Als entscheidendes Auslegungskriterium kann vorliegend aber die bestehende Interessenlage und der mit dem vereinbarten Notrufsystem in § 2 a), b) verfolgte Zweck herangezogen werden. Geboten ist dabei eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung, wobei der Auslegung der Vorzug zu geben ist, die zu einem vernünftigen widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt (Palandt, BGB, 73. Aufl., § 133 Rn. 18 m. w. N.).

Das Interesse des Klägers und der Zweck der Vereinbarung bestehen darin, bei medinizinischen Notfällen und in anderen Notsituationen schnelle Hilfe zu erlangen. Seinem Wunsch, dass diese Hilfeleistung durch eigenes Personal der Beklagten erbracht wird, kommt nach Auffassung des Senats dabei untergeordnete Bedeutung zu, da im Vordergrund die schnelle und effektive Hilfeleistung steht. Das gilt auch, soweit der Kläger, da es sich bei der Beklagten um eine kirchennahe Gesellschaft handelt, auf seine „berechtigte glaubensbedingte Erwartungshaltung“ hinweist. Denn er leitet selbst daraus nicht ab, dass Mitarbeiter kirchlicher Einrichtungen per se zuverlässiger sind. Zudem hätte der Kläger ohnehin keinen Einfluss auf die Wahl des für diese Dienste bereitgestellten Personals der Beklagten. Wie das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung ausführt, handelt es sich bei Diensten im Zusammenhang mit dem Notrufsystem nicht um höchstpersönliche Leistungen. Damit muss es der Beklagten auch möglich sein, sich hierbei des Einsatzes externer Dritter zu bedienen. Soweit auf diese Weise möglichst schnelle und kompetente Hilfe im Notfall gewährleistet ist, sieht der Senat keine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Interessen des Klägers.

d) Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen bedarf es der Auslegungsregel des § 305 c Abs. 2 BGB nicht. Denn nach Ausschöpfung der Auslegungsmöglichkeiten bestehen im Hinblick auf die Interessenlage der Parteien, keine Zweifel daran, dass sich die Beklagte zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus § 2 a), b) des Betreuungsvertrages grundsätzlich auch Dritter bedienen kann.

2. Durch die Leistungen des B erfüllt die Beklagte ihre vertraglichen Verpflichtungen.

a) Bei dem nunmehr eingesetzten Notrufsystem handelt es sich um eine „Tag und Nacht besetzte Notrufanlage“ im Sinne von § 2 Abs. 1 a) des Betreuungsvertrages.

aa) Ausreichend hierfür ist die in der Wohnung des Klägers installierte Basisstation mit Gegensprecheinrichtung sowie der portable Alarmknopf (Funkfinger). Dieser baut eine Sprechverbindung über die Basisstation auf, die an die rund um die Uhr besetzte Hausnotrufzentrale des B in N angeschlossen ist. Die Funktionsweise der Anlage hat das Landgericht aufgrund der Aussage des Zeugen M nachvollziehbar unter Ziffer der Entscheidungsgründe dargestellt.

An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden.

Danach entspricht das jetzige Notrufsystem den Anforderungen der vertraglichen Vereinbarung. Es weist gegenüber dem früheren, vom Kläger nicht beanstandeten System sogar verschiedene Vorteile auf. Während zunächst in (mindestens) jedem Raum der Wohnung jeweils an der Wand ein Notruftaster, im Badezimmer in Form eines Zugseils, fest angebracht war, der es ermöglichte, ein Notrufsignal an die Zentrale des angeschlossenen Pflegebereichs der Einrichtung zu senden, bietet der zusätzliche portable Alarmknopf Schutz auch bei einem Sturz und nicht direkter Erreichbarkeit eines festinstallierten Notruftasters. Über die Basisstation kann der Nutzer sogleich direkten Sprechkontakt mit der Notrufzentrale des B aufnehmen und muss nicht erst, wie bei dem früheren System, auf einen telefonischen Rückruf, je nach Verfügbarkeit des Personals, warten.

bb) Die Installation einer Notrufanlage auch in den Gemeinschaftsräumen war nach dem Betreuungsvertrag nicht geschuldet. Derartiges ist auch dem Werbeprospekt (Anlage K 6) nicht zu entnehmen. Im Übrigen enthält das Berufungsvorbringen hierzu keine weiteren Ausführungen.

b) Durch die Dienste des B ist „schnelle Hilfe und Erreichbarkeit in dringenden Fällen“ gemäß § 2 Abs. 1 b) des Betreuungsvertrages gewährleistet.

Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ist bei der Auslegung des Begriffes „schnelle Hilfe“ zu differenzieren, ob ein medizinischer Notfall vorliegt oder ein sonstiger „dringender Fall“

aa) Nach der glaubhaften Aussage des vom Senat vernommenen Zeugen M werden bei medizinischen Notfällen von der Notrufzentrale aus der jeweils nächste Notarzt und Sanitäter entsandt, wobei für jeden Nutzer des Hausnotrufdienstes dort Informationen über Medikamente und Gesundheitszustand oder Vorerkrankungen vorliegen. Wie der Zeuge weiter angab, ist der Notarzt in maximal 10 Minuten nach dem Alarm vor Ort.

Diese Reaktionszeit wird den Anforderungen in § 2 Abs.1 b) gerecht. In einem medizinischen Notfall wäre auch die Beklagte gehalten, den Notarzt herbeizurufen, was zu einer Zeitverzögerung führen würde. Im Übrigen war bei dem früheren hausinternen Notrufsystem der Beklagten, wie oben ausgeführt, nicht gewährleistet, dass der Notrufende sogleich Kontakt mit einem Mitarbeiter der Beklagten aus dem benachbarten Gebäude des Pflegebereichs aufnehmen konnte und in kürzerer Zeit von diesem Hilfe erhielt. Denn das Personal des Pflegebereichs hat auch die dortigen Bewohner zu versorgen. Im Übrigen wird nach den Feststellungen des Landgerichts im medizinischen Notfall zusätzlich versucht, die Einrichtung selbst zu informieren, die dann ggf. auch einschreiten kann.

bb) Auch in nicht medizinischen Notfällen entspricht das Notrufsystem des B den Erfordernissen des Betreuungsvertrags. Hierzu haben die Zeugen M und L vor dem Senat bekundet, dass der Notruf zunächst bei der Hausnotrufzentrale in Neingeht. Dort wird der Nutzer von einem Mitarbeiter nach der gegebenen Notsituation befragt. Benötigt er keine Notfallrettung, sondern eine sonstige Hilfeleistung, wird der Hintergrunddienst alarmiert, der vorliegend dem Kreisverband F unterfällt. Für diesen stehen nach den Angaben des Zeugen L sowohl tags als auch nachts mindestens eine Person, bei Bedarf auch weitere Hilfeleister zur Verfügung. Eine Liste der Vorgehensweise für den Kreisverband F und des dortigen Bereitschaftsdienstes liegt, wie der Zeugen M bekundet hat, in der Hausnotrufzentrale aus. Der Senat hält die Zeugen für glaubwürdig. Er hat keinen Anlass an ihren Angaben zu zweifeln.

Aus dem beispielhaft für einen Einsatz in O, vorgelegten Bericht vom 2.10.2014 (Alarm um 3.00 Uhr) ist ersichtlich, dass auch zur Nachtzeit mit einer zügigen, das heißt innerhalb von zwanzig Minuten erfolgten, Hilfeleistung zu rechnen ist. Dies entspricht einer zumutbaren und vertragsgemäßen Wartezeit, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine schnellere Reaktionszeit bei nicht medizinischen Bedürfnissen auch bei dem früheren hausinternen Notrufsystem nicht zu erwarten war. In diesen sonstigen dringenden Fällen konnte aufgrund des Betreuungsvertrages nicht davon ausgegangen werden, dass Personal aus dem Pflegebereich, das auch die Bewohner dort zu versorgen hat, in jedem Fall schnellere Hilfe leistet, als der räumlich entfernte Hintergrunddienst des B.

II. Nebenentscheidungen

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO bestimmt.

4. Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung erforderlich, § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 27/09
vom
31. März 2010
in dem Rechtsstreit
http://www.juris.de/jportal/portal/t/1w1t/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR002440877BJNE002508160&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat - vom 20. Januar 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: 15.000 €.

Gründe:


1
I. Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
2
Den Wert der Beschwer und damit die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Der Kläger will mit der Revision seinen vom Berufungsgericht abgewiesenen Besichtigungsantrag weiterverfolgen.
3
Der Streitwert eines Besichtigungsanspruchs nach § 101a Abs. 1 Satz 1 UrhG richtet sich nach dem Streitwert der Ansprüche, deren Vorbereitung er dient (vgl. Fromm/Nordemann/Czychowski, Urheberrecht, 10. Aufl., § 101a UrhG Rdn. 32). Im Streitfall dient er der Vorbereitung sämtlicher weiterer Ansprüche. Den gesamten Wert seiner Ansprüche hat der Kläger in der Klageschrift mit 100.000 € beziffert, ohne anzugeben, welcher Wert auf die einzelnen Ansprüche entfällt.
4
Für die Bemessung des Streitwerts eines Besichtigungsanspruchs kann, wie die Beschwerde zutreffend geltend macht, auf die Grundsätze zur Bemessung des Streitwerts eines Auskunftsanspruchs zurückgegriffen werden, der gleichfalls der Vorbereitung eines Hauptanspruchs dient. Der Auskunftsanspruch ist in der Regel mit einem Zehntel bis einem Viertel des Werts des Hauptanspruchs zu bewerten; dabei ist der Wert des Auskunftsanspruchs umso höher zu bemessen, je mehr der Kläger zur Begründung seines Hauptanspruchs auf die Auskunftserteilung angewiesen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25.1.2006 - IV ZR 195/04, FamRZ 2006, 119 Tz. 4 m.w.N.).
5
Nach diesen Grundsätzen ist der Wert des Besichtigungsanspruchs im Streitfall bei einem Gesamtwert der vom Kläger verfolgten Ansprüche von 100.000 € mit 9.090,91 € (1/10 von 90.909,09 €) bis 20.000 € (1/4 von 80.000 €) zu bemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Kläger - wie die Beschwerde zutreffend geltend macht - ohne Kenntnis des Quellcodes, dessen Offenlegung er mit seinem Besichtigungsantrag begehrt, nur schwer möglich sein dürfte, eine - unterstellte - Urheberrechtsverletzung des Beklagten nachzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts des Besichtigungsanspruchs durch das Berufungsgericht auf 15.000 € hält sich in diesem Rahmen und erscheint auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Anspruchs für den Kläger als zutreffend. http://www.juris.de/jportal/portal/t/1w1t/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE155601160&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 4 -
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
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Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.03.2006 - 3 O 4874/03 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.01.2009 - 3 U 942/06 -
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Während nach dem bis Ende 2001 geltenden Zivilprozessrecht das Oberlandesgericht gemäß § 546 Abs. 2 ZPO aF in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche den Wert der Beschwer in seinem Urteil festzusetzen hatte und das Revisionsgericht hieran gebunden war, wenn der festgesetzte Wert der Beschwer die Revisionssumme überstieg, sieht das geltende Zivilprozessrecht die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht nicht mehr vor. An eine - möglicherweise verfehlte - Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht ist das Gericht der Nichtzulassungsbeschwerde deshalb auch nicht gebunden. Vielmehr hat das Revisionsgericht über die Höhe der Beschwer selbst zu befinden (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2004 - XII ZR 110/02 - NJW-RR 2005, 224; siehe auch BGH Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZR 99/09 - juris Rn. 3).

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.