Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2009 - III ZR 326/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Gegenstandswert ist nach § 221 Abs. 1 BauGB i.V.m.. § 3 ZPO in Höhe von 20 % des Wertes des Einwurfsgrundstücks festzusetzen.
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- 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 49, 317, 318 ff; 51, 341, 342, 345 f; 61, 240, 252; Beschlüsse vom 1. Dezember 1977 - III ZR 139/77 - Rpfleger 1978, 95, 96 und vom 20. Dezember 1990 - III ZR 130/89 - juris; zustimmend Schrödter-Stang, BauGB, 7. Aufl., § 228 Rn. 6; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 228 Rn. 6; Dieterich, Baulandumlegung, 5. Aufl. Rn. 454 f; Kalb in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Oktober 2008, § 228 Rn. 42 ff) ist bei einer Revision - deren Zulassung der Beteiligte zu 1 hier erstrebt -, mit der die Einbeziehung eines Grundstücks in ein Umlegungsverfahren bekämpft oder Regelungen des Umlegungsplanes angefochten werden, der Streitwert mit 20 % des Grundstückswertes zu bemessen. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Umlegung die Idee der ungebrochenen Fortsetzung des Eigentums an einem verwandelten Grundstück zugrunde liegt; dem Eigentümer wird bei einer vernünftigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise sein Eigentum nicht genommen. Dies schließt eine entsprechende Anwendung des § 6 ZPO aus und zwar auch dann, wenn die Umlegung sich wie eine Enteignung auswirkt (Senatbeschlüsse BGHZ 51, aaO und vom 1. Dezember 1977 aaO).
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- 2. Der vom Antragsteller verfolgte Antrag, den Umlegungsplan aufzuheben, um damit zu erreichen, dass sein streitgegenständliches Grundstück ihm erhalten bleibt, ist deshalb mit 20 % des Grundstückswertes zu bewerten. Dabei kann im Ausgangspunkt der in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Verkehrswertgutachten ermittelte Grundstückswert von 40.000 € übernommen werden.
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- 3. Eine Erhöhung des Streitwertes tritt auch nicht deswegen ein, weil der Beteiligte zu 1 (auch) geltend gemacht hat, durch die beabsichtigte Umlegung würden andere, ihm ebenfalls gehörende Grundstücke außerhalb des Umlegungsgebietes Wertminderungen erleiden. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine solche Wertminderung für Flächen, die nicht in das Umlegungs- verfahren einbezogen wurden, bei der Gegenstandswertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (Senatsurteil BGHZ 51, 341, 346).
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 24.04.2007 - 65 O (Baul.) 10/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.11.2008 - 16 U (Baul.) 3/07 -
Annotations
(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. § 227 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.
(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.
(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.